Dies ist wie der Fall, wenn er ihm eine Planke leiht, um sein Schiff damit zu flicken, und er es damit geflickt hat und sich damit auf das Meer begeben hat; in diesem Fall ist ein Widerruf nicht gestattet, solange es sich auf dem Meer befindet. Er kann jedoch vor dem Eintritt auf das Meer und nach dem Verlassen desselben widerrufen, da darin kein Schaden liegt. Wenn er ihm ein Grundstück leiht, um darin zu bestatten, kann er widerrufen, solange noch keine Bestattung stattgefunden hat. Sobald die Bestattung erfolgt ist, kann er nicht mehr widerrufen, solange der Leichnam nicht verwest ist. Wenn er ihm eine Mauer leiht, um die Enden seiner Balken darauf zu legen, ist dies zulässig, so wie die Leihe eines Grundstücks zum Bauen und Pflanzen zulässig ist. Er kann widerrufen, solange er sie noch nicht platziert hat, und nach dem Platzieren, solange er darauf nicht gebaut hat, da darin kein Schaden liegt. Wenn er jedoch darauf gebaut hat, ist ein Widerruf nicht gestattet, wegen der damit verbundenen Zerstörung des Baus. Wenn er sagt: "Ich zahle dir den Ausgleich für den Wertverlust, der durch den Abriss entsteht", so ist der Entleiher dazu nicht verpflichtet; denn wenn er es abreißt, wird das entfernt, was sich im Eigentum des Entleihers daran befindet (37). Es obliegt dem Entleiher nicht, etwas, das sein Eigentum ist, gegen Ersatz des Wertes zu entfernen. Wenn die Mauer einstürzt und die Balken davon entfernt werden, oder wenn der Entleiher sie aus eigenem Willen entfernt, hat er kein Recht auf Wiederherstellung, unabhängig davon, ob er die Mauer mit seinem Material oder mit anderem wiederaufbaut; denn die Leihe ist nicht bindend. Der Widerruf war nur deshalb untersagt, bevor sie einstürzte, weil dies für den Entleiher einen Schaden durch die Entfernung des zur Platzierung Erlaubten bedeutet hätte, und dies ist nun entfallen. Dasselbe gilt, wenn die Balken herabfallen und die Mauer intakt bleibt. Wenn er ihm ein Grundstück zum Anbau von etwas leiht, kann er widerrufen, solange er noch nicht gesät hat. Sobald er gesät hat, kann er (38) nicht mehr widerrufen, bis die Ernte abgeschlossen ist. Wenn er ihm den Wert der Saat anbietet, damit er sie besitzt, kann er dies nicht tun; dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt, da sie eine Zeit hat, an deren Ende sie abgeschlossen ist. Handelt es sich um etwas, das als Futter (39) geerntet wird, so kann er zum Zeitpunkt der Erntemöglichkeit widerrufen, da kein Schaden darin liegt; ist dies nicht der Fall, so kann er nicht bis zum Abschluss widerrufen. Wenn er ihm die Erlaubnis zum Bauen und Pflanzen auf dem Grundstück erteilt, kann er vor dem Abriss widerrufen. Sobald er gepflanzt und gebaut hat, kann der Eigentümer hinsichtlich der Fläche zwischen den Anpflanzungen und dem Bau widerrufen; da daran kein Eigentum des Entleihers haftet und ihm durch den Widerruf in diesem Teil kein Schaden entsteht (40), ist es so, als hätte er auf dem Grundstück nichts gebaut und nichts gepflanzt. Wenn der Entleiher sich daraufhin entscheidet, seinen Bau und seine Anpflanzungen mitzunehmen, so steht ihm dies zu, da es sein Eigentum ist und er über dessen Transport verfügen darf.
(37) Im Original: "min dhalika" (davon). (38) In B: "yakun lahu" (hat er kein Recht). (39) D. h. von Zeit zu Zeit. (40) Aus B weggelassen. Im Original und M: "minhu" (davon).
به، مثل أن يُعِيرَه لَوْحًا يَرْقَعُ به سَفِينَتَهُ، فَرَقَعَها به، ولَجَّجَ بها في البَحْرِ، لم يَجُزِ الرُّجُوعُ ما دَامَتْ في البَحْرِ، وله الرُّجُوعُ قبلَ دُخُولِها في البَحْرِ، وبعدَ الخُرُوجِ منه؛ لِعَدَمِ الضَّرَرِ فيه. وإن أعَارَهُ أَرْضًا لِيَدْفِنَ فيها، فله الرُّجُوعُ ما لم يَدْفِنْ فيها. فإذا دَفَنَ لم يكُنْ له الرُّجُوعُ، ما لم يَبْلَ المَيِّتُ. وإن أعَارَهُ حَائِطًا لِيَضَعَ عليه أَطْرَافَ خَشَبِه، جَازَ، كما تجوزُ إعَارَةُ الأَرْضِ لِلْبِنَاءِ والغِرَاسِ، وله الرُّجُوعُ ما لم يَضَعْهُ، وبعدَ وَضْعِه ما لم يَبْنِ عليه؛ لأنَّه لا ضَرَرَ فيه، فإن بَنَى عليه، لم يَجُزِ الرُّجُوعُ؛ لما في ذلك من هَدْمِ البِنَاءِ. وإن قال: أنا أَدْفَعُ إليك أَرْشَ ما نَقَصَ بالقَلْعِ. لم يَلْزَمِ المُسْتَعِيرَ ذلك؛ لأنَّه إذا قَلَعَهُ انْقَلَعَ ما في مِلْكِ المُسْتَعِيرِ منه (٣٧). ولا يَجِبُ على المُسْتَعِيرِ قَلْعُ شَىءٍ من مِلْكِه بِضَمَانِ القِيمَةِ. وإن انْهَدَمَ الحائِطُ وزَالَ الخَشَبُ عنه، أو أزَالَهُ المُسْتَعِيرُ بِاخْتِيَارِه، لم يَمْلِكْ إعَادَتَهُ، سواءٌ بَنَى الحائِطَ بآلَتِه أو بغيرِها؛ لأنَّ العارِيَّةَ لا تَلْزَمُ، وإنَّما امْتَنَعَ الرُّجُوعُ قبلَ انْهِدَامِه؛ لما فيه من الضَّرَرِ بالمُسْتَعِيرِ، بإِزالَةِ المَأْذُونِ في وَضْعِه، وقد زَالَ ذلك. وكذلك إذا سَقَطَ الخَشَبُ والحائِطُ بحَالِه. وإن أعَارَهُ أَرْضًا لِزِرَاعَةِ شيءٍ، فله الرُّجُوعُ ما لم يَزْرَعْ، فإذا زَرَعَ لم يَمْلِكِ (٣٨) الرُّجُوعَ فيها إلى أن يَنْتَهِىَ الزَّرْعُ. فإن بَذَلَ له قِيمَةَ الزَّرْعِ لِيَمْلِكَه، لم يكُنْ له ذلك. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّ له وَقْتًا يَنْتَهِى إليه. فإن كان ممَّا يُحْصَدُ قَصِيلًا (٣٩)، فله الرُّجُوعُ في وَقْتِ إِمْكَانِ حَصَادِه؛ لِعَدَمِ الضَّرَرِ فيه، وإن لم يكُنْ كذلك، لم يكُن له الرُّجُوعُ حتى يَنْتَهِىَ. وإن أَذِنَ له في البِنَاءِ والغِرَاسِ فيها، فله الرُّجُوعُ قبلَ قَلْعِه. فإذا غَرَسَ وَبنَى، فلِلْمَالِكِ الرُّجُوعُ فيما بين الغِرَاسِ والبِنَاءِ؛ ولأنَّه لم يَتَعَلَّقْ به مِلْكُ المُسْتَعِيرِ، ولا ضَرَرَ عليه في الرُّجُوعِ فيه (٤٠)، فأشْبَهَ ما لو لم يَبْنِ في الأَرْضِ شيئا، ولم يَغْرِسْ فيها. ثم إن اخْتَارَ المُسْتَعِيرُ أَخْذَ بِنَائِه وغِرَاسِه، فله
(٣٧) في الأصل: "من ذلك".(٣٨) في ب: "يكن له".(٣٩) أي مرة بعد أخرى.(٤٠) سقط من: ب. وفى الأصل، م: "منه".