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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 353

Übersetzung · DE

Das Grundstück wird zusammen mit seinen Anpflanzungen verkauft, und jedem der beiden wird sein Anteil ausgezahlt. So wird gefragt: Wie hoch ist der Wert des Grundstücks ohne Anpflanzungen und Gebäude? Wenn dann gesagt wird: zehn. Dann sagen wir: Und wie viel ist es bepflanzt und bebaut wert? Wenn sie sagen: fünfzehn. Dann sagen wir: Dem Verleiher stehen zwei Drittel des Preises zu und dem Entleiher ein Drittel. Wenn sie sich weigern (49) zu verkaufen, verbleiben sie in ihrem Zustand, und der Verleiher darf sein Grundstück betreten, wie er will, und es nutzen, solange es den Anpflanzungen und Gebäuden nicht schadet, und er darf diese nicht nutzen. Der Besitzer der Anpflanzungen und Gebäude darf es nur bei Bedarf betreten, wie etwa zum Bewässern oder zur Pflege der Früchte; denn die Erlaubnis zur Bepflanzung ist eine Erlaubnis für das, was zu ihrem Gedeihen, zur Ernte und zur Bewässerung notwendig ist. Er darf es jedoch nicht zum Zeitvertreib betreten; denn er hat die Erlaubnis widerrufen. Jeder der beiden darf seinen Anteil am Eigentum einzeln verkaufen, und der Käufer erhält dann die gleichen Rechte, die der Verkäufer hatte. Einige Anhänger al-Shafi'is sagten: Der Entleiher darf die Bäume nicht verkaufen, da sein Eigentumsrecht daran nicht gefestigt ist, was dadurch bewiesen wird, dass der Verleiher sie jederzeit gegen Entschädigung zurücknehmen kann. Wir erwidern: Die fehlende Festigkeit hindert den Verkauf nicht, wie sich anhand des Vorkaufsrechts (shuf'a) an einem Anteil und der Morgengabe (sadaq) vor dem Vollzug der Ehe zeigt. In all diesen Fällen gilt: Wenn der Verleiher dem Entleiher beim Widerruf der Leihe die Bedingung des Entfernens auferlegt hat und die Leihe unbelastet zurückgegeben werden muss, so ist dies für ihn bindend; denn die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden, und da die Leihe eingeschränkt und nicht absolut ist, umfasst sie nichts, was über das Vereinbarte hinausgeht; denn der Entleiher hat sich auf die Leihe eingelassen, wohlwissend, dass er den Schaden durch das Entfernen tragen muss, und der Grundstückseigentümer haftet nicht für dessen Wertminderung. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit. Was die Einebnung der durch das Entfernen entstandenen Löcher betrifft, [so ist diese, wenn sie ihm zur Bedingung gemacht wurde, für ihn bindend, aus dem Grund, den wir erwähnten, andernfalls ist sie nicht bindend; denn er hat mit der Bedingung des Entfernens auch dem Schaden des Entfernens] (50) durch Löcher und Ähnliches zugestimmt. Unsere Gelehrten erwähnten für den Entleiher in keinem dieser Fälle eine Pachtzahlung, außer in dem Fall, dass er ein Grundstück zur Aussaat geliehen hatte, dort aussäte, und der Verleiher die Leihe vor der Reife der Saat widerrief; dann ist er verpflichtet, den Pachtwert ab dem Zeitpunkt des Widerrufs durch den Verleiher zu zahlen; denn der Grundsatz ist die Zulässigkeit des Widerrufs, und das Verbot des Entfernens besteht nur aufgrund des Schadens; in der Zahlung des Pachtzinses liegt also eine Vereinigung beider Rechte. Dasselbe lässt sich auf andere Fälle übertragen, da dieser Aspekt auch dort vorliegt. Es ist jedoch möglich, dass die Pacht in keinem der Fälle verpflichtend ist; denn die Regelung der Leihe bleibt darin bestehen, da sie aufgrund des Schadens, der bei ihrer Aufhebung entstünde, verbindlich wurde, und die Leihe erfordert die Nutzung ohne Gegenleistung.

Anmerkungen

(49) In B, M: "an" (von). (50) Aus M weggelassen.

Arabisch (Quelle)

بِيعَتِ الأَرْضُ بِغِرَاسِها، ودُفِعَ إلى كلِّ واحدٍ منهما قَدْرُ حَقِّه، فيُقال: كم قِيمَةُ الأَرْضِ غيرَ مَغْرُوسَةٍ ولا مَبْنِيَّةٍ؟ فإذا قِيلَ عَشَرَة. قُلْنا: وكم تُسَاوِى مَغْرُوسَةً ومَبْنِيّةً؟ فإن قالوا: خَمْسَةَ عَشَرَ. قُلْنا: فَلِلْمُعِيرِ ثُلُثَا الثَّمَنِ، ولِلْمُسْتَعِيرِ ثُلُثُه. وإن امْتَنَعَا من (٤٩) البَيْعِ، بَقِيَا على حَالِهِما، ولِلْمُعِيرِ دُخُولُ أَرْضِه كيفَ شَاءَ، والانْتِفَاعُ بها بما لا يَضُرُّ الغِرَاسَ والبِنَاءَ، ولا يَنْتَفِعُ بهما، ليس لِصَاحِبِ الغِرَاسِ والبِنَاءِ الدُّخُولُ إلَّا لِحَاجَةٍ، مثل السَّقْىِ وإصْلَاحِ الثَّمَرَةِ؛ لأنَّ الإِذْنَ في الغِرَاسِ إِذْنٌ فيما يَعُودُ بِصَلَاحِه، وأَخْذِ ثِمَارِه، وسَقْيِه. وليس له دُخُولُها لِلتَّفَرُّجِ؛ لأنَّه قد رَجَعَ في الإِذْنِ له. ولكلِّ واحدٍ منهما بَيْعُ ما يَخْتَصُّ به من المِلْكِ مُنْفَرِدًا، فيكونُ لِلْمُشْتَرِى مثلُ ما كان لِبَائِعِه. وقال بعضُ أصْحابِ الشّافِعِىِّ: ليس لِلْمُسْتَعِيرِ بَيْعُ الشَّجَرِ؛ لأنَّ مِلْكَه فيه غيرُ مُسْتَقِرٍّ، بدَلِيلِ أنَّ لِلْمُعِيرِ أَخْذَهُ متى شَاءَ بقِيمَتِه. قُلْنا: عَدَمُ اسْتِقْرَارِه لا يَمْنَعُ بَيْعَهُ، بِدَلِيلِ الشِّقْصِ المَشْفُوعِ والصَّدَاقِ قبل الدُّخُولِ. وفى جَمِيعِ هذه المَسَائِلِ، متى كان المُعِيرُ شَرَطَ على المُسْتَعِيرِ القَلْعَ عند رُجُوعِه، ورَدّ العَارِيَّة غيرَ مَشْغُولَة، لَزِمَهُ ذلك؛ لأنَّ المسلِمين على شُرُوطِهِم، ولأنَّ العَارِيَّةَ مُقَيَّدَةٌ غيرُ مُطْلَقَةٍ، فلم تَتَنَاوَلْ ما عدا المُقَيَّدِ؛ لأنَّ المُسْتَعِيرَ دَخَلَ في العَارِيَّةِ رَاضِيًا بِالْتِزَامِ الضَّرَرِ الدّاخِلِ عليه بالقَلْعِ، وليس على صَاحِبِ الأَرْضِ ضَمَانُ نَقْصِه. ولا نَعْلَمُ في هذا خِلَافًا. وأمَّا تَسْوِيَةُ الحُفَرِ الحاصِلَةِ بالقَلْعِ [فإذا كانتْ مَشْروطةً عليه، لَزِمَه؛ لما ذَكَرْنا، وإلَّا لم يَلْزَمْ؛ لأنَّه رَضِىَ بضَرَرِ القَلْعِ] (٥٠) من الحَفْرِ ونحوِه، حيثُ اشْتَرَط القَلْعَ. ولم يَذْكُرْ أصْحَابُنا على المُسْتَعِيرِ أجْرًا في شيءٍ من هذه المَسَائِل، إلَّا فيما إذا اسْتَعَارَ أرْضًا لِلزَّرْعِ، فزَرَعَها، ثم رَجَعَ المُعِيرُ فيها قبلَ كَمَالِ الزَّرْعِ، فإنَّ عليه أَجْرَ مِثْلِه، من حينَ رَجَعَ المُعِيرُ؛ لأنَّ الأَصْلَ جَوَازُ الرُّجُوعِ، وإنَّما مُنِعَ من القَلْعِ لما فيه من الضَّرَرِ، ففى دَفْعِ الأَجْرِ جَمْعٌ بينَ الحَقَّيْنِ، فيُخَرَّجُ في سائِرِ المسائِلِ مثلُ هذا، لوُجُودِ هذا المَعْنَى فيه. ويَحْتَمِلُ أن لا يَجِبَ الأَجْرُ في شيءٍ

Anmerkungen

(٤٩) في ب، م: "عن".(٥٠) سقط من: م.

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