der Schaden von Dauer ist, weshalb er zur Beseitigung gezwungen wird, wie bei den Zweigen des Baumes, die in den Luftraum des Eigentums eines anderen als dessen Besitzer hineinragen. Wenn ein Sturzbach ein Stück Land mitsamt seinen Bäumen mitreißt und es auf dem Land eines anderen in seinem ursprünglichen Zustand anwächst, so gehört es dem ursprünglichen Eigentümer, und er wird zur Beseitigung gezwungen, wie wir dargelegt haben. In all diesen Fällen gilt: Wenn der Besitzer des übertragenen Bodens [oder der Bäume] (56) oder der Saat dies dem Eigentümer des Bodens überlässt, auf den es übertragen wurde, so ist er weder zur Entfernung verpflichtet, noch fällt Lohn an oder ähnliches; denn es geschah ohne seine Nachlässigkeit oder sein feindseliges Vorgehen. Die Wahl liegt hier beim Besitzer des in Anspruch genommenen Bodens: Wenn er will, nimmt er es für sich selbst an, und wenn er will, reißt er es aus.
Kapitel: Wenn es zwischen dem Besitzer des Reittiers und dem Reiter zu einem Streit kommt, indem der Reiter sagt: „Es ist eine Leihe (ariya)“, und der Besitzer sagt: „Vielmehr habe ich es dir vermietet (iktaraytaha)“ (57). Wenn das Tier noch vorhanden ist [und keinen Schaden erlitten hat] (58), so gibt es zwei Fälle: Entweder erfolgt der Streit unmittelbar nach dem Vertragsschluss oder erst nach Ablauf einer Zeitspanne, für die normalerweise ein Lohn anfällt. Wenn es unmittelbar nach dem Vertragsschluss geschieht, so ist die Aussage des Reiters maßgeblich, da die Grundannahme das Fehlen eines Mietvertrages ist und die Entlastung des Reiters von dessen Verpflichtungen; er leistet also den Eid und gibt das Tier an seinen Besitzer zurück, da es eine Leihe ist. Ebenso, wenn der Besitzer behauptet, es sei eine Leihe, und der Reiter sagt: „Vielmehr habe ich es vermietet“, so ist die Aussage des Besitzers unter Eid maßgeblich, wie wir dargelegt haben. Wenn der Streit jedoch erst nach Ablauf einer Zeitspanne erfolgt, für die ein Lohn anfällt, und der Besitzer die Miete beansprucht, so ist seine Aussage unter Eid maßgeblich. Dies wurde von Malik überliefert. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Die Aussage des Reiters ist maßgeblich. Dies ist auch so von al-Shafi'i überliefert; denn beide sind sich darüber einig, dass der Nutzen auf das Eigentum des Reiters übergegangen ist, während der Besitzer eine Gegenleistung dafür beansprucht, deren Pflicht jedoch erst bewiesen werden müsste, da die Grundannahme die Entlastung des Reiters ist; daher ist die Aussage des Reiters maßgeblich. Wir stützen uns darauf, dass sie sich über die Art und Weise des Übergangs des Nutzens auf das Eigentum des Reiters uneins sind, weshalb die Aussage des Besitzers maßgeblich ist, so wie wenn sie sich über eine Sache uneinig sind, wobei der Besitzer sagt: „Ich habe sie dir verkauft“, und der andere sagt: „Du hast sie mir geschenkt“. Zudem wird der Nutzen wie eine Sache (ayn) behandelt, sowohl in Bezug auf den Besitz als auch auf den Vertrag darüber; wenn sie sich über eine Sache uneinig sind, ist die Aussage des Besitzers maßgeblich, ebenso hier. Was
(56) In A weggelassen. (57) Im Original: "akartuha". (58) In A, B und M weggelassen.
ضَرَرَه يَدُومُ، فأُجْبِرَ على إزَالَتِه، كأَغْصَانِ الشَّجَرَةِ المُنْتَشِرَةِ في هَوَاءِ مِلْكِ غيرِ مَالِكِهَا. وإن حَمَلَ السَّيْلُ أَرْضًا بِشَجَرِهَا، فنَبَتَتْ في أَرْضِ آخَرَ كما كانت، فهى لِمَالِكِها، يُجْبَرُ على إزَالَتِها، كما ذَكَرْنا. وفى كلِّ ذلك، إذا تَرَكَ صاحِبُ الأَرْضِ المُنْتَقِلَةِ [أو الشَّجَرِ] (٥٦) أو الزَّرْعِ ذلك لِصَاحِبِ الأَرْضِ التي انْتَقَلَ إليها، لم يَلْزَمْهُ نَقْلُه ولا أَجْرٌ، ولا غيرُ ذلك؛ لأنَّه حَصَلَ بغيرِ تَفْرِيطِه ولا عُدْوَانِه، وكانت الخِيَرَةُ إلى صَاحِبِ الأَرْضِ المَشْغُولَةِ به، إن شاءَ أخَذَهُ لِنَفْسِه، وإن شَاءَ قَلَعَهُ.
فصل: وإذا اخْتَلَفَ رَبُّ الدَّابّةِ ورَاكِبُها، فقال الرّاكِبُ: هي عارِيَّةٌ. وقال المالِكُ: بل اكْتَرَيْتَها (٥٧). فإن كانت الدَّابّةُ باقِيَةً [لم تَنْقُصْ] (٥٨)، لم يَخْلُ مِن أن يكونَ الاخْتِلَافُ عَقِيبَ العَقْدِ، أو بعد مُضِىِّ مُدَّةٍ لمِثْلِها أَجْرٌ، فإن كان عَقِيبَ العَقْدِ، فالقولُ قولُ الرّاكِبِ؛ لأنَّ الأَصْلَ عَدَمُ عَقْدِ الإِجَارَةِ، وبَرَاءَةُ ذِمَّةِ الرَّاكِبِ منها، فيَحْلِفُ، ويَرُدُّ الدّابّةَ إلى مَالِكِها؛ لأنَّها عَارِيّةٌ. وكذلك إن ادَّعَى المالِكُ أنَّها عَارِيَّةٌ. وقال الرَّاكِبُ: بل اكْتَرَيْتُها، فالقولُ قولُ المالِكِ مع يَمِينِه؛ لما ذَكَرْنَا. وإن كان الاخْتِلَافُ بعدَ مُضِىِّ مُدّةٍ لمِثْلِها أَجْرٌ، فادَّعَى المالِكُ الإِجَارَةَ، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه. وحُكِىَ ذلك عن مالِكٍ. وقال أصْحَابُ الرَّأْىِ: القولُ قولُ الرَّاكِبِ. وهو مَنْصُوصُ الشّافِعِىِّ؛ لأنَّهما اتّفَقَا على تَلَفِ المَنَافِعِ على مِلْكِ الرّاكِبِ، وادَّعَى المالِكُ عِوَضًا لها، والأَصْلُ عَدَمُ وُجُوبِه. وبَرَاءَةُ ذِمَّةِ الرّاكِبِ منه، فكان القولُ قولَه. ولَنا، أنَّهما اخْتَلَفَا في كَيْفِيّةِ انْتِقَالِ المنَافِعِ إلى مِلْكِ الرّاكِبِ، فكان القولُ قولَ المالِكِ، كما لو اخْتَلَفَا في عَيْنٍ، فقال المالِكُ: بِعْتُكَها. وقال الآخَرُ: وَهَبْتَنِيهَا. ولأنَّ المنافِعَ تَجْرِى مَجْرَى الأَعْيانِ، في المِلْكِ والعَقْدِ عليها، ولو اخْتَلَفَا في الأَعْيَانِ، كان القولُ قولَ المالِكِ، كذا ههُنا. وما
(٥٦) سقط من: أ.(٥٧) في الأصل: "أكرتها".(٥٨) سقط من: أ، ب، م.