Dies ist in dieser Angelegenheit nichtig. Da sie sich zudem einig sind, dass der Nutzen nicht auf den Reiter übergeht, außer durch die Übertragung des Eigentümers, ist die Aussage des Eigentümers bezüglich der Art des Übergangs maßgeblich, wie bei Sachwerten. Daher leistet der Eigentümer den Eid und hat Anspruch auf den Lohn. Hinsichtlich dessen Höhe gibt es zwei Auffassungen: Eine davon ist der angemessene Lohn (ajr al-mithl); denn wären sie sich über die Verpflichtung einig und uneins über die Höhe, so wäre der angemessene Lohn geschuldet, was erst recht bei einem Streit über den Grund des Anspruchs gilt. Die zweite Auffassung ist der vereinbarte Betrag, da dieser durch die Aussage des Eigentümers und seinen Eid zur Pflicht wurde, also ist das geschuldet, worauf er geschworen hat, wie im Grundsatz. Wenn ihr Streit während der Dauer stattfindet, ist die Aussage des Reiters bezüglich dessen, was bereits verstrichen ist (59), maßgeblich und die Aussage des Entleihers (musta'ir) bezüglich dessen, was noch aussteht; [denn das, was noch aussteht] (60), ist so zu behandeln, als hätten sie sich unmittelbar nach Vertragsschluss gestritten. Wenn der Eigentümer in diesem Fall behauptet, es sei eine Leihe, und der Reiter behauptet, es sei gegen Lohn, so beansprucht der Reiter den Anspruch auf den Nutzen und bekennt sich zum Lohn gegenüber dem Eigentümer, während der Eigentümer dies gänzlich ablehnt. Somit ist die Aussage des Eigentümers unter Eid maßgeblich; er leistet den Eid und nimmt sein Tier zurück. Wenn sie sich nach dem Verlust des Tieres darüber streiten, bevor eine Zeitspanne verstrichen ist, für die ein Lohn anfällt, so ist die Aussage des Eigentümers maßgeblich, unabhängig davon, ob er Miete oder Leihe beansprucht; denn wenn er die Miete beansprucht, so erkennt er dem Reiter gegenüber die Entlastung von dessen Haftung an, weshalb seine Anerkennung gegen ihn selbst akzeptiert wird. Wenn er die Leihe beansprucht, so beansprucht er dessen Wert, und seine Aussage ist maßgeblich, da sie sich über die Art der Besitzergreifung (qabd) uneinig sind, und die Grundannahme bei dem, was ein Mensch aus dem Besitz eines anderen ergreift, ist die Haftung, gemäß dem Wort des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Auf der Hand liegt, was sie genommen hat, bis sie es zurückgibt.“ Wenn der Eigentümer also schwört, hat er Anspruch auf den Wert, und bezüglich dessen Höhe ist die Aussage des Reiters unter Eid maßgeblich, da er den strittigen Mehrbetrag ablehnt und die Grundannahme dessen Nichtbestehen ist. Wenn sie sich nach Ablauf einer Zeitspanne, für die ein Lohn anfällt, und dem Verlust des Tieres darüber streiten, und der Lohn dem Wert des Tieres entspricht oder das, was der Eigentümer von beiden beansprucht, weniger ist als das, was der Reiter zugibt, so ist die Aussage des Eigentümers ohne Eid maßgeblich, unabhängig davon, ob er Miete oder Leihe beansprucht, da ein Eid keinen Nutzen bei etwas hat, das der andere ihm ohnehin zugesteht. Es ist möglich, dass er es nur unter Eid entgegennimmt, da er etwas beansprucht, in dem er nicht für wahr befunden wird, während der Reiter das zugibt, was er beansprucht, er also auf das schwört, was er beansprucht.
(59) Im Original weggelassen. (60) Im Original und in B weggelassen. Eine Überlegung/Anmerkung. (61) In M weggelassen.