der Reiter das zugibt, was er beansprucht, so schwört er auf das, was er beansprucht. Wenn das, was der Eigentümer beansprucht, mehr ist, etwa wenn der Wert des Tieres höher ist als dessen Lohn, und der Eigentümer behauptet, es sei eine Leihe (ʿāriya), damit ihm der Wert zusteht, und er den Anspruch auf den Lohn ablehnt, während der Reiter behauptet, es sei gemietet, oder wenn der Mietzins höher ist als der Wert des Tieres und der Eigentümer behauptet, er habe es vermietet, damit ihm der Mietzins zusteht, während der Reiter behauptet, es sei eine Leihe, so ist die Aussage des Eigentümers in beiden Fällen maßgeblich, aufgrund dessen, was wir bereits dargelegt haben. Wenn er schwört, hat er Anspruch auf das, worauf er geschworen hat. Die Lehrmeinung von al-Shāfiʿī entspricht in all diesen Punkten dem, was wir dargelegt haben.
Abschnitt: Wenn der Eigentümer sagt: „Du hast es mir geraubt (ghasabta-hā)“, und der Reiter sagt: „Vielmehr hast du es mir geliehen“, und der Streit unmittelbar nach Vertragsschluss stattfindet, während das Reittier noch vorhanden ist und nichts davon verloren gegangen ist, dann hat der Streit keinen Sinn. Der Eigentümer nimmt sein Tier zurück, ebenso wenn das Tier bereits zugrunde gegangen ist; denn der Wert ist vom Entleiher ebenso geschuldet wie er vom Räuber geschuldet wäre. Wenn der Streit nach Ablauf einer Zeitspanne stattfindet, für die ein Lohn anfällt, dann betrifft der Streit die Verpflichtung dazu, und die Aussage des Eigentümers ist maßgeblich. Dies ist die offensichtliche Lehrmeinung von al-Shāfiʿī. Al-Muzanī überlieferte von ihm, dass die Aussage des Reiters maßgeblich sei, weil der Eigentümer von ihm einen Ersatz beansprucht, während die Grundannahme die Freiheit seiner Haftung davon ist, und weil das Offensichtliche am Besitz ist, dass er rechtmäßig ist, weshalb die Aussage dessen, der ihn innehat, maßgeblich ist. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was wir im vorangegangenen Abschnitt dargelegt haben; ja, dies ist noch treffender, denn dort waren sie sich einig, dass der Nutzen Eigentum des Reiters sei, während sie hier nicht darüber einig sind. Der Eigentümer leugnet den Übergang des Eigentums am Nutzen auf den Reiter, während der Reiter dies beansprucht, und die Aussage desjenigen, der leugnet, ist maßgeblich, da die Grundannahme das Nicht-Stattfinden des Übergangs ist. Er leistet also den Eid und hat Anspruch auf den Lohn. Wenn der Eigentümer sagt: „Du hast es geraubt (62)“ und der Reiter sagt: „Du hast es mir vermietet“, so besteht der Streit hier in der Verpflichtung zur Wertentschädigung (qīma); denn der Lohn ist in beiden Fällen geschuldet, außer bei Differenzen zwischen dem vereinbarten Betrag und dem angemessenen Lohn. Die Aussage des Eigentümers unter Eid ist maßgeblich. Wenn das Tier unmittelbar nach der Inbesitznahme zugrunde gegangen ist, leistet er den Eid und nimmt seinen Wert, und wenn
(62) Im Original: „ghasabta-nī-hā“ (Du hast es mir geraubt). (63) Im Original: „ilā“ (zu/nach). Fehlt in: B, M. Wahrscheinlich ist das Korrekte das, was wir hier festgesetzt haben.
له الرَّاكِبُ بما يَدَّعِيه، فيَحْلِفُ على ما يَدَّعِيهِ. وإن كان ما يَدَّعِيه المالِكُ أَكْثَرَ، مثل إن كانت قِيمَةُ البَهِيمَةِ أَكْثَرَ من أَجْرِهَا، فَادَّعَى المالِكُ أنَّها عَارِيَّةٌ، لِتَجِبَ له القِيمَةُ، وأنْكَرَ اسْتِحْقَاقَ الأُجْرَةِ، وادَّعَى الرَّاكِبُ أنَّها مُكْتَرَاةٌ، أو كان الكِرَاءُ أكْثَرَ من قِيمَتِها فَادَّعَى المالِكُ أنَّه أجَرَها، لِيَجِبَ له الكِرَاءُ، وادَّعَى الرّاكِبُ أنَّها عارِيَّةٌ، فالقولُ قولُ المالِكِ في الصُّورَتَيْنِ؛ لما قَدَّمْنَا، فإذا حَلَفَ، اسْتَحَقَّ ما حَلَفَ عليه. ومَذْهَبُ الشّافِعِىِّ في هذا كلِّه نحوُ ما ذَكَرْنَا.
فصل: وإن قال المالِكُ: غَصَبْتَها. وقال الرّاكِبُ: بل أَعَرْتَنِيهَا. فإن كان الاخْتِلَافُ عَقِيبَ العَقْدِ، والدَّابّةُ قائِمَةٌ لم يَتْلَفْ منها شيءٌ، فلا مَعْنَى للاخْتِلَافِ، ويأْخُذُ المالِكُ بَهِيمَتَه، وكذلك إن كانت الدّابّةُ تَالِفَةً؛ لأنَّ القِيمَةَ تَجِبُ على المُسْتَعِيرِ، كَوُجُوبِها على الغاصِبِ. وإن كان الاخْتِلَافُ بعدَ مُضِىِّ مُدَّةٍ لمِثْلِها أجْرٌ، فالاخْتِلَافُ في وُجُوبِه، والقولُ قولُ المالِكِ. وهذا ظاهِرُ قولِ الشّافِعِىِّ. ونَقَلَ المُزَنِىُّ عنه أنَّ القولَ قولُ الرَّاكِبِ؛ لأنَّ المالِكَ يَدَّعِى عليه عِوَضًا، الأَصْلُ بَرَاءَةُ ذِمَّتِه منه، ولأنَّ الظَّاهِرَ من اليَدِ أنَّها بِحَقٍّ، فكان القولُ قولَ صَاحِبِها. ولَنا، ما قَدَّمْنَا في الفَصْلِ الذي قبلَ هذا، بل هذا أَوْلَى، لأنَّهما ثَمَّ اتَّفَقَا على أنَّ المَنَافِعَ مِلْكٌ لِلرَّاكِبِ، وههُنَا لم يَتَّفِقَا على ذلك، فإنَّ المالِكَ يُنْكِرُ انْتِقَالَ المِلْكِ فيها إلى الرّاكِبِ، والرَّاكِب يَدَّعِيهِ، والقولُ قولُ المُنْكِرِ؛ لأنَّ الأَصْلَ عَدَمُ الانْتِقَالِ، فيَحْلِفُ، ويَسْتَحِقُّ الأَجْرَ. وإن قال المالِكُ: غَصَبْتَها (٦٢). وقال الرّاكبُ: أجَرْتَنِيهَا. فالاخْتِلَافُ ههُنا في (٦٣) وُجُوبِ القِيمَةِ؛ لأنَّ الأَجْرَ يَجِبُ في المَوْضِعَيْنِ، إلَّا أن يَخْتَلِفَ المُسَمَّى وأَجْرُ المِثْلِ، والقولُ قولُ المالِكِ مع يَمِينِه، فإن كانت الدَّابّةُ تَالِفَةً عَقِيبَ أَخْذِها، حَلَفَ وأخَذَ قِيمَتَها، وإن
(٦٢) في الأصل: "غصبتنيها".(٦٣) في الأصل: "إلى". وليس في: ب، م. ولعل الصواب ما أثبتناه.