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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 359

Übersetzung · DE

es eine Zeitspanne lang behalten hat, für die ein Lohn anfällt, und der vereinbarte Betrag dem angemessenen Lohn (ajr al-mithl) entspricht, so nimmt der Eigentümer diesen an, da sie sich über dessen Anspruch einig sind. Ebenso verhält es sich, wenn der angemessene Lohn unter dem vereinbarten Betrag liegt. Hinsichtlich des Eides gibt es zwei Ansichten. Wenn er jedoch den vereinbarten Betrag übersteigt, so steht er ihm nur durch einen Eid zu, dies ist die einzige Lehrmeinung.

Arabisch (Quelle)

كانت قد بَقِيَتْ مُدَّةً لمِثْلِها أَجْرٌ، والمُسَمَّى بِقَدْرِ أجْرِ المِثْلِ، أخَذَهُ المالِكُ؛ لِاتِّفَاقِهِمَا على اسْتِحْقَاقِه، وكذلك إن كان أجْرُ المِثْلِ دوُنَ المُسَمَّى. وفي اليَمِينِ وَجْهَانِ. وإن كان زَائِدًا على المُسَمَّى، لم يَسْتَحِقّه إلَّا بِيَمِينٍ، وَجْهًا واحِدًا.

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