durch das er ihm schadet, so ist es nicht zulässig, genauso wie das Einreißen. Es ist ihm erst recht nicht gestattet, etwas davon an der Wand seines Nachbarn zu tun; denn wenn es dort, wo er ein Recht hat, nicht zulässig ist, so ist es dort, wo er kein Recht hat, umso weniger zulässig. Wenn er sich jedoch mit ihm gegen eine Entschädigung darauf einigt, ist es zulässig. Was das Anlehnen daran und das Abstützen von etwas, das ihm nicht schadet, betrifft, so ist daran nichts auszusetzen; denn es liegt kein Schaden darin, und es ist nicht möglich, sich davor zu schützen, ähnlich dem Schutz durch seinen Schatten.
Abschnitt: Was das Platzieren von Holz darauf betrifft, so ist es ohne Meinungsverschiedenheit, die uns bekannt wäre, nicht zulässig, wenn es die Wand beschädigt, weil diese zu schwach ist, um es zu tragen; dies aufgrund dessen, was wir erwähnten, und wegen des Wortes des Gesandten Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm: „Kein Schaden und kein gegenseitiges Schädigen.“ (87) Wenn es ihr jedoch nicht schadet, es aber die Möglichkeit gäbe, das Holz woanders zu platzieren, weil es auf einer anderen Wand platziert werden könnte, so sagten die meisten unserer Gefährten: Es ist ebenfalls nicht zulässig. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i und Abu Thawr. Denn es handelt sich um eine Nutzung des Eigentums eines anderen ohne dessen Erlaubnis und ohne Notwendigkeit, daher ist es nicht zulässig, wie beim Bau einer Mauer darauf. Ibn Aqil deutete jedoch auf dessen Zulässigkeit hin; denn Abu Huraira überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, sagte: „Niemand von euch soll seinem Nachbarn verbieten, sein Holz an seiner Wand anzubringen.“ Einstimmig überliefert. (88) Zudem wird bei dem, was aus [allgemeiner] Notwendigkeit erlaubt wurde, nicht die tatsächliche Notwendigkeit vorausgesetzt (89), wie beim Vorkaufsrecht (Shuf'a) des Teilhabers gegenüber dem Käufer, der Auflösung durch Wahlrecht oder bei Mängeln, der Anschaffung eines Hundes zur Jagd, der Erlaubnis des Salam-Kaufvertrages, den Erleichterungen auf Reisen und anderem. Wenn jedoch die Notwendigkeit dazu drängt, es an der Wand seines Nachbarn oder der gemeinsamen Wand anzubringen, sodass eine Überdachung ohne dies nicht möglich ist, so ist es ihm gestattet, es ohne Erlaubnis des Teilhabers anzubringen. Dies vertrat auch al-Shafi'i in seiner alten Ansicht (Qadim).
(87) Im Original und in B: "idrar" (Schädigung). Die Quellenangabe des Hadith wurde bereits bei 4/140 aufgeführt. (88) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel: "Niemand soll seinem Nachbarn verbieten, ein Stück Holz an seiner Wand anzubringen", aus dem Buch der Ungerechtigkeiten (Kitab al-Mazalim), und in: Kapitel: "Das Trinken aus der Öffnung des Wasserschlauchs", aus dem Buch der Getränke (Kitab al-Ashriba). Sahih al-Bukhari 3/173, 7/145. Und von Muslim in: Kapitel: "Das Anbringen von Holz an der Wand des Nachbarn", aus dem Buch der Bewässerung (Kitab al-Musaqat). Sahih Muslim 3/1230. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel: "Türen der Urteilsfindung", aus dem Buch der Rechtsprechung (Kitab al-Aqdiya). Sunan Abi Dawud 2/283. Und al-Tirmidhi in: Kapitel: "Über einen Mann, der Holz an einer Wand anbringt", aus den Kapiteln der Rechtsurteile. 'Aridat al-Ahwadhi 6/105. Und Ibn Majah in: Kapitel: "Ein Mann bringt ein Holzstück an der Wand seines Nachbarn an", aus dem Buch der Rechtsurteile. Sunan Ibn Majah 2/783. Und Imam Malik in: Kapitel: "Die Rechtsprechung zur Versorgung", aus dem Buch der Rechtsprechung. Al-Muwatta 2/745. Und Imam Ahmad in: Al-Musnad 2/240, 274. (89) Fehlt in A. Durch einen Kopierfehler ausgelassen.