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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 362

Übersetzung · DE

At-Tirmidhi überlieferte Ähnliches (13) und sagte: „Ein guter, authentischer Hadith (Hasan Sahih).“ Und weil der Prophet – Gott segne ihn und schenke ihm Frieden – ein Kamel als Leihgabe annahm und dessen Gleiches zurückgab (14). Unser Gegenargument: Was 'Abd Allah ibn 'Umar überlieferte, dass der Prophet – Gott segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: „Wer einen Teil an einem Sklaven freilässt, für den wird dieser nach dem gerechten Wert geschätzt.“ Übereinstimmend überliefert (15). Er ordnete also die Schätzung (Taqwim) für den Anteil des Teilhabers an, da dieser durch die Freilassung zerstört (wertlos für den Eigentümer) wurde, und ordnete nicht das Gleichwertige (Mithl) an. Und weil diese Dinge nicht in ihren Teilen gleich sind und ihre Eigenschaften variieren, ist der Wert (Qima) bei ihnen gerechter und näher an ihnen, daher war dies vorzuziehen. Was den (zuvor erwähnten) Bericht angeht, so ist er dahingehend auszulegen, dass er dies im Einvernehmen erlaubte, und er wusste, dass sie damit einverstanden war.

Abschnitt: Güter, deren Teile sich gleichen und deren Eigenschaften nah beieinander liegen, wie Dirham, Dinar, Getreide und Öle, sind ohne Dissens durch ihr Gleiches (Mithl) zu ersetzen. Ibn 'Abd al-Barr sagte: „Hinsichtlich jeder speisefähigen Sache, ob fest oder flüssig, besteht Konsens darüber, dass derjenige, der sie verbraucht, das Gleiche ersetzen muss und nicht deren Wert.“ Was den Rest dessen betrifft, was nach Maß oder Gewicht gehandelt wird, so ist es die offensichtliche Ansicht von Ahmad, dass auch dies durch das Gleiche zu ersetzen ist, denn er sagte in der Überlieferung von Harb und Ibrahim ibn Hani (16)...

Anmerkungen

(13) Überliefert von Abu Dawud im „Kapitel über denjenigen, der etwas beschädigt und dessen Gleiches erstatten muss“ aus dem Buch des Handels (Sunan Abi Dawud 2/267) und von at-Tirmidhi im „Kapitel über denjenigen, bei dem etwas zerbrochen wird, und was für ihn hinsichtlich des Vermögens des Verursachers bestimmt wird“ aus den Kapiteln über Rechtsurteile (Aridat al-Ahwadhi 6/113). Ebenso überliefert von al-Bukhari im „Kapitel: Wenn jemand eine Schüssel oder etwas für einen anderen zerbricht“ aus dem Buch über die Unterdrückungen (Sahih al-Bukhari 3/179).

(14) Überliefert von Muslim im „Kapitel über denjenigen, der etwas als Leihgabe nimmt und ein besseres dafür zurückgibt...“ aus dem Buch über die Anteilspacht (Sahih Muslim 3/1224, 1225); von Abu Dawud im „Kapitel über die gute Erfüllung von Verpflichtungen“ aus dem Buch des Handels (Sunan Abi Dawud 2/222); von at-Tirmidhi im „Kapitel darüber, was über das Leihen eines Kamels... überliefert wurde“ aus den Kapiteln des Handels (Aridat al-Ahwadhi 6/56-58); von an-Nasa'i im „Kapitel über das Leihen von Tieren und deren Kreditierung“ aus dem Buch des Handels (al-Mudschtaba 7/256); von Ibn Madscha im „Kapitel über das Salam-Geschäft mit Tieren“ aus dem Buch der Geschäfte (Sunan Ibn Madscha 2/767); von ad-Darimi im „Kapitel über die Erlaubnis, Tiere als Leihgabe zu nehmen“ aus dem Buch des Handels (Sunan ad-Darimi 2/254); von Imam Malik im „Kapitel über das, was an Leihgeschäften zulässig ist“ aus dem Buch des Handels (al-Muwatta 2/680) und von Imam Ahmad im Musnad (6/390).

(15) Überliefert von al-Bukhari im „Kapitel: Schätzung von Dingen zwischen Teilhabern nach dem gerechten Wert“ und „Kapitel: Partnerschaft an Sklaven“ aus dem Buch der Gesellschaft, sowie „Kapitel: Wenn jemand einen Sklaven zwischen zwei Personen freilässt“ und „Kapitel: Wenn jemand einen Anteil an einem Sklaven freilässt...“ aus dem Buch der Freilassung (Sahih al-Bukhari 3/182, 184, 185, 189, 190). Von Muslim im ersten Teil des Buches der Freilassung und im „Kapitel über denjenigen, der einen ihm gehörenden Anteil an einem Sklaven freilässt“ aus dem Buch der Schwüre (Sahih Muslim 2/1139, 1140, 3/1286, 1287). Ebenso überliefert von Abu Dawud im „Kapitel über denjenigen, der einen Anteil eines Sklaven freilässt“, „Kapitel über denjenigen, der die Arbeitspflicht in diesem Hadith erwähnte“ und „Kapitel über denjenigen, der überlieferte, dass keine Arbeitspflicht besteht“ aus dem Buch der Freilassung (Sunan Abi Dawud 2/348-350); von at-Tirmidhi im „Kapitel darüber, wenn ein Sklave zwei Männern gehört und einer von ihnen seinen Anteil freilässt“ aus den Kapiteln über Rechtsurteile (Aridat al-Ahwadhi 6/92-94); von an-Nasa'i im „Kapitel über die Gesellschaft ohne Kapital“ und „Kapitel über die Gesellschaft an Sklaven“ aus dem Buch des Handels (al-Mudschtaba 7/280, 281); von Ibn Madscha im „Kapitel über denjenigen, der einen ihm gehörenden Anteil an einem Sklaven freilässt“ aus dem Buch der Freilassung (Sunan Ibn Madscha 2/844) und von Imam Ahmad im Musnad (2/2, 15, 4/37).

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