wie bei einem Verkauf oder bei einer Minderung. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Ibn Mansur: „Wenn er den Schmuck zerbricht, ist es mir lieber, wenn er ihn repariert.“ Der Qadi sagte: Dies ist so zu verstehen, dass beide damit einverstanden waren, nicht dass es auf dem Weg der Verpflichtung geschieht. Dies gilt, solange die handwerkliche Bearbeitung zulässig ist; sollte sie jedoch verboten sein, wie bei Gefäßen oder dem Schmuck der Männer, so ist dessen Ersatz zu mehr als seinem Gewicht in keinem Fall zulässig, da die handwerkliche Bearbeitung rechtlich keinen Wert besitzt und sie somit als nicht existent gilt.
862 - Rechtsfrage: Er sagte: „Wer ein Grundstück widerrechtlich an sich reißt (Ghasb) und darauf pflanzt, wird dazu angehalten, seine Anpflanzung zu entfernen und deren Mietkosten bis zur Zeit der Rückgabe sowie das Ausmaß der Wertminderung zu tragen, falls die Anpflanzung das Grundstück gemindert hat.“
Die Erörterung dieser Rechtsfrage gliedert sich in mehrere Punkte: Erstens ist die widerrechtliche Aneignung (Ghasb) von unbeweglichem Vermögen, wie Grundstücken und Häusern, vorstellbar, und die Haftung dafür obliegt dem Aneigner (Ghasib). Dies ist die offenkundige Lehrmeinung von Ahmad, so von seinen Gefährten niedergelegt, und dies vertraten auch Malik, asch-Schafi'i und Muhammad ibn al-Hasan. Ibn Mansur überlieferte von Ahmad bezüglich jemandes, der ein Grundstück widerrechtlich aneignete und es bepflanzte, woraufhin es durch ein Verschulden des Aneigners überschwemmt wurde: Er haftet für den Wert des Grundstücks. Wenn es jedoch durch eine Himmelserscheinung (höhere Gewalt) geschah, trifft ihn nichts. Das Offensichtliche hierbei ist, dass es durch die widerrechtliche Aneignung (Ghasb) nicht haftbar gemacht wird. Abu Hanifa und Abu Yusuf sagten: Eine widerrechtliche Aneignung (Ghasb) von Grundstücken ist nicht vorstellbar und sie wird durch Ghasb nicht haftbar gemacht. Wenn er es jedoch zerstört, haftet er durch die Zerstörung (Itlaf), da dort kein Transport und keine Übertragung möglich sind; er haftet also nicht dafür, genauso wie wenn er den Eigentümer von seinem Gut trennt und das Gut dann zugrunde geht. Denn Ghasb ist die feste Inbesitznahme des Vermögens als Feindseligkeit auf eine Weise, durch die der Zugriff des Eigentümers entfällt, was bei unbeweglichem Vermögen nicht möglich ist. Unser Argument ist das Wort des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): „Wer auch nur eine Handbreit Land ungerechtfertigterweise an sich nimmt, dem wird dies am Tag der Auferstehung von sieben Erden wie ein Halsband umgelegt.“ (Berichtet von al-Bukhari nach A'ischa). In einer anderen Überlieferung heißt es: „Wer eine Handbreit Land widerrechtlich aneignet.“ Der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) berichtete also, dass es widerrechtlich angeeignet und ungerechtfertigterweise damit verfahren wird. Auch weil alles, dessen Haftung beim Verkauf feststeht, bei der widerrechtlichen Aneignung haftbar ist, wie bei beweglichen Sachen, und weil...
(1) In M: „und das Verbot“. (2) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 360 angeführt. (3) Fehlt im Original.
كالبَيْعِ وكالنَّقْصِ. وقد قال أحمدُ، في رِوَايَةِ ابن مَنْصُورٍ: إذا كَسَرَ الحَلْىَ، يُصْلِحُه أَحَبُّ إلىَّ. قال القاضي: وهذا مَحْمُولٌ على أنَّهما تَرَاضَيا بذلك، لا أنَّه على طَرِيقِ الوُجُوبِ. وهذا فيما إذا كانت الصِّنَاعَةُ مُبَاحَةً، فإن كانت مُحَرَّمَةً كالأَوَانِي وحَلْىِ الرِّجَالِ، لم يَجزْ ضَمَانُه بأَكْثَرَ من وَزْنِه، وَجْهًا واحِدًا؛ لأنَّ الصِّنَاعَةَ لا قِيمَةَ لها شَرْعًا، فهى كالمَعْدُومَةِ.
٨٦٢ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ غَصَبَ أَرْضًا، فغَرَسَها، أُخِذَ بِقَلْعِ غَرْسِه وأُجْرَتِهَا إلى وَقْتِ تَسْلِيمِهَا، ومِقْدَارِ نُقْصَانِهَا، إنْ كَانَ نَقَصَهَا الغَرْسُ).
الكلَامُ في هذه المَسْأَلَةِ في فُصُولٍ: أحدها، أنَّه يُتَصَوَّرُ غَصْبُ العَقَارِ من الأَرَاضِى والدُّورِ، ويَجِبُ ضَمَانُها على غَاصِبِهَا. هذا ظاهِرُ مذهبِ أحمدَ، وهو المَنْصُوصُ عن أَصْحَابِه، وبه قال مالِكٌ، والشّافِعِىُّ، ومحمدُ بن الحَسَنِ. ورَوَى ابنُ مَنصُورٍ، عن أحمدَ في مَن غَصَبَ أَرْضًا فزَرَعَها، ثم أصَابَها غَرَقٌ من الغاصِبِ، غَرِمَ قِيمَةَ الأَرْضِ، وإن كان شيئا من السَّمَاءِ، لم يكُنْ عليه شيءٌ. وظَاهِرُ هذا أنَّها لا تُضْمَنُ بالغَصْبِ. وقال أبو حنيفةَ، وأبو يوسفَ: لا يُتَصَوَّرُ غَصْبُها، ولا تُضْمَنُ بالغَصْبِ، وإن أَتْلَفَها، ضَمِنَها بالإِتْلَافِ؛ لأنَّه لا يُوجَدُ فيها النّقْلُ والتَّحْوِيلُ (١)، فلم يَضْمَنْها، كما لو حالَ بينه وبين مَتَاعِه، فتَلِفَ المَتَاعُ؛ لأنَّ الغَصْبَ إِثْبَاتُ اليَدِ على المالِ عُدْوانًا على وَجْهٍ تَزُولُ به يَدُ المالِكِ، ولا يُمْكِنُ ذلك في العَقَارِ. ولَنا، قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ ظلَمَ قِيدَ شِبْرٍ مِنَ الْأَرْضِ، طُوِّقَهُ يَوْمَ الْقِيَامَةِ مِنْ سَبْعِ أرَضِينَ". [رَوَاهُ البُخَارِيُّ (٢) عن عائِشَةَ] (٣). وفي لَفْظٍ: "مَنْ غَصَبَ شِبْرًا مِنَ الْأَرْضِ". فأَخْبَرَ النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه يُغْصَبُ ويُظْلَمُ فيه. ولأنَّ ما ضُمِنَ في البَيْعِ، وَجَبَ ضَمَانُه في الغَصْبِ، كالمَنْقُولِ، ولأنَّه
(١) في م: "والتحريم".(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٣٦٠.(٣) سقط من: الأصل.