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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 365Zweiter Abschnitt

Übersetzung · DE

Es ist möglich, die Gewalt darüber in einer Weise auszuüben, die ihn von seinem Eigentümer trennt, etwa indem er das Haus bewohnt und den Eigentümer am Betreten hindert. Dies ähnelt dem Fall, als wenn er ein Reittier oder eine bewegliche Sache an sich nimmt. Was jedoch den Fall betrifft, dass er zwischen den Eigentümer und dessen bewegliche Habe tritt, ohne jedoch die Gewalt über sein Vermögen auszuüben, so ist das Gegenstück hier, dass er den Eigentümer einsperrt, ohne die Gewalt über dessen Haus auszuüben. Was die Dinge betrifft, die an dem Grundstück durch sein Handeln oder als Folge seines Handelns zerstört werden, wie das Einreißen von Mauern, das Fluten, das Abtragen des Bodens, das Hineinwerfen von Steinen oder eine Minderung, die durch seine Bepflanzung oder sein Bauen entsteht, so haftet er dafür ohne Meinungsverschiedenheit in der Rechtsschule und unter den Gelehrten; denn dies ist eine Zerstörung (Itlaf), und unbewegliches Vermögen haftet bei Zerstörung zweifelsfrei. Eine widerrechtliche Aneignung (Ghasb) tritt ohne tatsächliche Inbesitznahme nicht ein. Wer also das Grundstück oder Haus eines Menschen betritt, haftet nicht allein durch den Zutritt, gleich ob er dies mit oder ohne Erlaubnis tat und gleich ob dessen Eigentümer darin anwesend war oder nicht.

Einige Anhänger von asch-Schafi'i sagten: Wenn er es ohne dessen Erlaubnis betritt und der Eigentümer nicht darin ist, haftet er, ganz gleich ob er dies beabsichtigte, ob er glaubte, es sei sein eigenes Haus, oder ob er glaubte, es sei ein Haus, in dessen Betreten er eingewilligt hatte; denn die Gewalt des Eintretenden wurde dadurch über das Objekt begründet, und er wird somit zum Aneigner (Ghasib). Die widerrechtliche Aneignung (Ghasb) ist nämlich die Begründung einer feindseligen Gewalt, und seine Gewalt ist hier begründet, als Beweis dafür, dass, wenn beide über das Haus streiten und keiner von beiden einen Beweis hat, nach dem Recht demjenigen zugesprochen wird, der darin wohnt, nicht dem, der außerhalb ist. Unser Argument ist, dass er keine Gewalt darüber ausübt und somit nicht haftet, genau wie wenn er es mit dessen Erlaubnis betritt oder seine Wüste betritt. Und weil er durch Ghasb nur das haftet, was er auch bei einer Leihgabe (Ariyah) haften würde; da bei einer Leihgabe aber keine solche Haftung entsteht und dies dort keine Entschädigungspflicht begründet, so wird dadurch auch keine widerrechtliche Aneignung (Ghasb) begründet, sofern dies ohne Erlaubnis geschah.

Zweites Kapitel: Wenn jemand ohne Erlaubnis auf dem Grundstück eines anderen pflanzt oder baut und der Grundstückseigentümer die Entfernung der Anpflanzung oder des Gebäudes fordert, so ist der Aneigner (Ghasib) dazu verpflichtet. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit aufgrund dessen, was Sa'id ibn Zayd ibn 'Amr ibn Nufayl überlieferte, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: „Einem unrechtmäßigen Anspruch (wörtlich: einem unrechtmäßigen Wurzelstock) steht kein Recht zu.“ (Berichtet von Abu Dawud und at-Tirmidhi, der sagte: Ein guter Hadith). Abu Dawud und Abu 'Ubayd überlieferten in dem Hadith, dass er sagte: Mir berichtete derjenige, der mir diesen Hadith erzählte, dass ein Mann auf dem Land eines Mannes von den Ansar aus dem Stamm der Banu Bayada pflanzte, woraufhin sie vor dem Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) stritten. Er entschied zugunsten des Mannes bezüglich seines Landes und entschied

Anmerkungen

(4) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 6/558 angeführt.

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