ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 366

Übersetzung · DE

dem anderen, seine Dattelpalmen zu entfernen. Er sagte: Ich sah, wie sie an ihren Wurzeln mit Äxten bearbeitet wurden, obwohl es voll ausgewachsene Palmen waren. Und weil er das Eigentum eines anderen mit seinem eigenen Besitz belegt hat, der an sich keinen Schutz genießt, ohne dessen Erlaubnis, ist er verpflichtet, es zu räumen, so als hätte er darin Stoffe untergebracht. Wenn er sie entfernt, ist er verpflichtet, die Gräben zuzuschütten und das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es sich zuvor befand; denn dies ist ein Schaden, der durch sein Handeln an fremdem Eigentum entstanden ist, weshalb er zu dessen Beseitigung verpflichtet ist. Wenn der Grundstückseigentümer verlangt, die Bäume oder das Gebäude ohne Entschädigung zu übernehmen, so hat er dazu kein Recht; denn es ist das individuelle Vermögen des Aneigners (Ghasib), weshalb der Grundeigentümer keine Verfügungsgewalt darüber besitzt, genauso als hätte er dort Möbel oder Tiere abgestellt. Wenn er die Übernahme zum Wert verlangt und dessen Eigentümer nur die Entfernung ablehnt, so darf er diese entfernen; denn es ist sein Eigentum, daher darf er es transportieren. Er wird nicht dazu gezwungen, den Wert anzunehmen; denn dies ist ein Austauschgeschäft, zu dem man nicht zwingen kann. Wenn sie sich darauf einigen, es durch den Wert oder etwas anderes zu entschädigen, so ist dies zulässig; denn das Recht liegt bei ihnen beiden, daher ist das, worauf sie sich einigen, erlaubt. Wenn der Aneigner dem Grundeigentümer die Anpflanzung oder das Gebäude schenkt, um sich von der Pflicht zur Entfernung zu befreien, und der Eigentümer dies akzeptiert, so ist dies zulässig. Wenn er die Annahme verweigert und ein berechtigter Zweck für die Entfernung vorliegt, wird er zur Annahme nicht gezwungen, wie bereits ausgeführt; liegt jedoch kein berechtigter Zweck vor, so ist es möglich, dass er zur Annahme gezwungen werden könnte, weil darin eine Beilegung des Streits liegt, ohne dass ein legitimes Interesse verloren geht. Es ist jedoch auch möglich, dass er nicht dazu gezwungen werden kann, weil darin ein Zwang zu einem Vertrag liegt, bei dem die Zustimmung vorausgesetzt wird. Wenn er ein Grundstück und eine Anpflanzung von ein und derselben Person widerrechtlich aneignet und dort pflanzt, dann gehört alles dem Grundeigentümer. Wenn der Eigentümer von ihm die Entfernung fordert und darin ein Zweck liegt, so wird er zur Entfernung gezwungen; denn er hat ihm einen beabsichtigten Nutzen am Grundstück vereitelt, daher ist er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet, sowie zum Ausgleich der Bodenunebenheiten, der Minderung des Grundstückswertes und des Wertverlustes der Anpflanzungen, wie wir dargelegt haben. Wenn jedoch kein Zweck in der Entfernung liegt, wird er nicht zur Entfernung gezwungen; denn dies wäre unsinniges Handeln (Safah), und man wird nicht zu unsinnigem Handeln gezwungen. Es wurde gesagt: Er wird gezwungen, weil der Eigentümer die Befehlsgewalt über sein Eigentum hat, während der Aneigner diese nicht hat. Wenn der Aneigner die Entfernung wünscht und der Eigentümer ihn daran hindert, darf er sie nicht entfernen, denn das Ganze ist Eigentum desjenigen, dem es entzogen wurde, weshalb kein anderer befugt ist, ohne dessen Erlaubnis darüber zu verfügen.

Anmerkungen

(5) Überliefert von Abu Dawud, im Kapitel „Über die Wiederbelebung von Ödland“, aus dem Buch der Herrschaft, Sunan Abi Dawud 2/158. Und Abu 'Ubayd in Gharib al-Hadith 1/296. 'Umm: das heißt groß/ausgewachsen. Al-Lisan (Wurzel: 'a-m-m). (6) Im Original: „Fa-innahu“ (denn er/es). (7) Fehlt in M. (8) In M: „Fihi“ (darin). (9) In M: „Al-Hakim“ (der Richter).

Arabisch (Quelle)

لِلآخَرِ أن يَنْزِعَ نَخْلَهُ. قال: فلقد رَأَيْتُها تُضْرَبُ في أُصُولِهَا بالفُؤوسِ، وإنَّها لَنَخْلٌ عُمٌّ (٥). ولأنَّه شَغَلَ مِلْكَ غيرِه، بمِلْكِه الذي لا حُرْمَةَ له في نَفْسِه، بغيرِ إِذْنِه، فلَزِمَهُ تَفْرِيغُه، كما لو جَعَلَ فيه قُمَاشًا. وإذ قَلَعَها لَزِمَهُ تَسْوِيَةُ الحَفْرِ، ورَدُّ الأَرْضِ إلى ما كانت عليه؛ لأنَّه ضَرَرٌ حَصَلَ بِفِعْلِه في مِلْكِ غيره، فلَزِمَتْهُ إزَالَتُه. وإن أرَادَ صاحِبُ الأَرْضِ أَخْذَ الشَّجَرِ والبِنَاءِ بغير عِوَضٍ، لم يكُنْ له ذلك؛ لأنَّه عَيْنُ مالِ الغاصِبِ، فلم يَمْلِكْ صاحِبُ الأرْضِ أَخْذَه، كما لو وَضَعَ فيها أثَاثًا أو حَيَوانًا. وإن طَلَبَ أخْذَه بقِيمَتِه، وأَبَى مالِكُه إلَّا القَلْعَ، فله القَلْعُ؛ لأنَّه (٦) مِلْكُه، فمَلَكَ نَقْلَهُ. ولا يُجْبَرُ على أَخْذِ القِيمَةِ؛ لأنَّها مُعَاوَضَةٌ، فلم يُجْبَرْ عليها. وإن اتَّفَقَ على تَعْوِيضِه عنه بالقِيمَةِ أو غيرِها، جَازَ؛ لأنَّ الحَقَّ لهما، فجَازَ ما اتَّفَقَا عليه. وإن وَهَبَ الغاصِبُ الغِرَاسَ والبِنَاءَ لِمَالِكِ الأرْضِ، لِيَتَخَلَّصَ من قَلْعِه، وقَبِلَهُ المالِكُ، جَازَ. وإن أبَى قَبُولَه، وكان في قَلْعِه غَرَضٌ صَحِيحٌ [لم يُجْبَرْ على قَبُولِه؛ لما تَقَدَّم، وإن لم يكُنْ فيه غَرَضٌ صحيحٌ] (٧) احْتَمَلَ أنَّ يُجْبَرَ على قَبُولِه؛ لأنَّ فيه رَفْعَ الخُصُومَةِ مِن غيرِ غَرَضٍ يَفُوتُ، ويَحْتَمِلُ أنَّ لا يُجْبَرَ؛ لأنَّ فيه إِجْبَارًا على عَقْدٍ يُعْتَبَرُ الرِّضَى فيه. وإن غَصَبَ أَرْضًا وغِرَاسًا من رَجُلٍ واحدٍ، فغَرَسَهُ فيها (٨) فالكُلُّ لِمَالِكِ الأرْضِ. فإن طَالَبَهُ المالِكُ بِقَلْعِه، وفي قَلْعِه غَرَضٌ، أُجْبِرَ على قَلْعِه؛ لأنَّه فَوَّتَ عليه غَرَضًا مَقْصُودًا بالأرْضِ، فأُخِذَ بإعَادَتِها إلى ما كانت، وعليه تَسْوِيَةُ الأرْضِ، ونَقْصُها، ونَقْصُ الغِرَاسِ؛ لما ذَكَرْنا. وإن لم يكُنْ في قَلْعِه غَرَضٌ، لم يُجْبَرْ على قَلْعِه؛ لأنَّه سَفَهٌ، فلا يُجْبَرُ على السَّفَهِ. وقيل: يُجْبَرُ؛ لأنَّ المالِكَ مُحَكَّمٌ في مِلْكِه، والغاصِبُ غيرُ مُحَكَّمٍ، فإن أرَادَ الغاصِبُ قَلْعَه، ومَنَعَهُ المالِكُ (٩) لم يَمْلِكْ

Anmerkungen

(٥) أخرجه أبو داود، في: باب في إحياء الموات، من كتاب الإِمارة، سنن أبي داود ٢/ ١٥٨. وأبو عبيد في غريب الحديث ١/ ٢٩٦.وعُمٌّ: أي طوال. اللسان (ع م م).(٦) في الأصل: "فإنه".(٧) سقط من: م.(٨) في م: "فيه".(٩) في م: "الحاكم".

ZurückBand 7 · Seite 366Weiter
Zurück7·366Weiter