ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 369Dritter Abschnitt

Übersetzung · DE

und dasjenige, das hineinfällt. Unsere Ansicht ist, dass die Haftung nur deshalb verpflichtend wurde, weil eine Übertretung vorlag. Wenn der Eigentümer des Grundstücks nun jedoch zustimmt, entfällt die Übertretung und damit auch die Haftung. Dies ist kein Erlass einer Forderung, die noch nicht entstanden ist, sondern lediglich ein Fallenlassen der Übertretung durch sein Einverständnis damit. So verhält es sich auch, wenn er den Erlass nicht ausdrücklich ausspricht, ihn aber an der Zuschüttung hindert; denn dies impliziert sein Einverständnis damit.

Drittes Kapitel: Der Aneigner schuldet den Pachtwert für das Grundstück von dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Aneignung bis zum Zeitpunkt der Rückgabe. Dasselbe gilt für alles, für das ein Pachtwert anfällt; der Aneigner schuldet den Pachtwert nach dem ortsüblichen Maßstab, unabhängig davon, ob er die Nutzungen gezogen hat oder sie hat verstreichen lassen, bis sie verloren gingen; denn sie gingen in seinem widerrechtlichen Besitz verloren, weshalb er für ihren Ersatz aufzukommen hat, wie bei Sachwerten. Wenn er ein Grundstück aneignet und es mit einem Gebäude bebaut, so gilt: Falls das Baumaterial aus dem Vermögen des Aneigners stammt, schuldet er nur den Pachtwert des Grundstücks, nicht aber des Gebäudes; denn er hat lediglich das Grundstück widerrechtlich angeeignet, während das Gebäude ihm gehört, weshalb er für sein eigenes Eigentum keinen Pachtwert schuldet. Falls er es jedoch mit Erde vom Grundstück selbst und mit Baumaterial des Geschädigten bebaut, schuldet er den Pachtwert für das bebaute Grundstück; denn das Haus ist als Ganzes Eigentum des Geschädigten, und der Aneigner hat daran lediglich die Wirkung seiner Handlung, für die kein Pachtwert angerechnet werden kann, da sie widerrechtlich erfolgte. Falls er ein Haus widerrechtlich aneignet, es abreißt, aber nicht wieder aufbaut, schuldet er den Pachtwert für das Haus bis zum Zeitpunkt des Abrisses und dessen Pachtwert als Ruine ab dem Zeitpunkt des Abrisses bis zur Rückgabe; denn das Gebäude ist eingestürzt und vergangen, weshalb bei dessen Verlust kein Pachtwert mehr anfällt. Falls er es abreißt und dann mit eigenem Material wieder aufbaut, gilt das gleiche Urteil. Falls er es mit dessen ursprünglichem Material, mit Material aus dessen Erde oder aus dem Eigentum des Geschädigten aufbaut, schuldet er den Pachtwert als freies Grundstück vom Zeitpunkt des Abrisses bis zum Wiederaufbau und den Pachtwert als Haus für die Zeit davor und danach; denn das Gebäude gehört dem Eigentümer. Sein Urteil bezüglich des Abrisses des von dem Aneigner errichteten Gebäudes entspricht dem Urteil, als hätte er es als freies Grundstück angeeignet und bebaut. Falls der Aneigner es verkauft hat und der Käufer es bebaut oder abgerissen und wieder aufgebaut hat, ändert sich das Urteil nicht. Der Eigentümer kann jedoch von jedem der beiden fordern, was er möchte, und sich an ihn halten. Wenn er sich an den Aneigner hält, kann sich der Aneigner wiederum beim Käufer für den Wert des verlorenen Sachwertes schadlos halten, weil der Käufer das Geschäft in dem Wissen einging, dass er dafür haftbar ist, sodass die Haftung bei ihm verblieb. Wenn sich der Eigentümer an den Käufer hält, kann sich dieser beim Aneigner für die Wertminderung schadlos halten.

Anmerkungen

(15) In B: "talafihi" (sein Verlust). (16) Fehlt in der Vorlage. (17) In B: "li-anna" (weil). (18) In der Vorlage: "lam yastaqir damanuhu" (seine Haftung blieb nicht bei ihm bestehen).

ZurückBand 7 · Seite 369Weiter
Zurück7·369Weiter