des Sklaven, und war daher nach seinem Wert bemessen, wie die Entschädigung für eine Straftat. Unser Argument ist: Es handelt sich um eine Entschädigung für Vermögen ohne eine Straftat, daher ist das Geschuldete das, was an Wert verloren ging, wie bei einem Kleidungsstück. Dies, weil der Zweck der Entschädigung die Kompensation des Rechts des Eigentümers durch die Festlegung des Betrags ist, der ihm entgangen ist; und die Höhe der Wertminderung ist das, was kompensiert. Zudem gilt: Wenn das gesamte Gut verloren ginge, wäre sein Wert geschuldet; wenn also ein Teil davon verloren geht, ist der entsprechende Teil seines Wertes geschuldet, wie bei Dingen, die keine Lebewesen sind. Was den Hadith von Zaid bin Thabit betrifft, so hat er keine Grundlage. Selbst wenn er authentisch wäre, hätten Ahmad und andere nicht den Hadith von Umar als Beweis angeführt und jenen verlassen, denn die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – ist eher als Beweis heranzuziehen. Die Aussage von Umar ist so zu verstehen, dass dies die Höhe der Wertminderung war, wie auch von ihm überliefert wurde, dass er bei einem erhaltenen Auge auf fünfzig Dinar entschied; wäre es eine pauschale Festlegung, müsste für ein Auge die Hälfte des Wertes geschuldet sein, wie beim Auge eines Menschen. Was die Entschädigung für eine Straftat an den Gliedmaßen eines Sklaven betrifft, so wird hier vom Analogieschluss abgewichen, um sich der Regelung für die Straftat an einem freien Menschen anzuschließen. Das Geschuldete hier ist der Ersatz für die Hand, und da der Ersatz für die Hand bei einem freien Menschen nicht greift, muss man bei ihm beim ursprünglichen Prinzip bleiben und ihn wie andere geraubte Güter behandeln. Die Aussage von Abu Hanifa, dass dies für Weidevieh und Reittiere gilt, ist nicht korrekt; denn diese Aussage stützt sich auf die Aussage von Umars, und Umars Aussage bezieht sich nur auf das Reittier, und das Reittier bezeichnet nach dem Brauch das, was zum Reiten bestimmt ist, nicht das Weidevieh.
Kapitel: Wenn jemand einen Sklaven raubt und an ihm eine Straftat begeht, für die das Blutgeld festgelegt ist, so ist nach unserer Auffassung – dass die Entschädigung für Raub der Entschädigung für eine Straftat entspricht – der Betrag der Entschädigung für die Straftat fällig, so als ob er sie ohne Raub begangen hätte, wobei die Straftat seinen Wert um weniger oder mehr minderte. Wenn wir sagen, dass die Entschädigung für Raub von der Entschädigung für eine Straftat verschieden ist – was die korrekte Ansicht ist –, so schuldet er das Höhere von beidem, sei es der Wertverlust oder das Blutgeld für jenes Glied; denn der Grund für die Entschädigung für beides ist jeweils gegeben, daher ist der höhere Betrag von beiden fällig, und der andere ist darin enthalten, da sowohl die Straftat als auch die Aneignung (Hand) gleichzeitig gegeben waren. Wenn er einen Sklaven raubt, der eintausend wert ist, sein Wert dann steigt, sodass er zweitausend wert ist, und er ihm dann die Hand abhackt, wodurch er eintausend an Wert verliert, so schuldet er eintausend und gibt den Sklaven zurück; denn der Grund für die Steigerung
(28) Fehlt in M. (29) In M: "wajaba" (war fällig). (30) Fehlt in der Vorlage.
العَبْدِ، فكان مُقَدّرًا من قِيمَتِه، كأَرْشِ الجِنَايَةِ. ولَنا، أنَّه ضَمَانُ مالٍ من غيرِ جِنَايَةٍ، فكان الواجِبُ ما نَقَصَ، كالثَّوْبِ، وذطث لأنَّ القَصْدَ بالضَّمَانِ جَبْرُ حَقِّ المالِكِ بإِيجَابِ قَدْرِ المُفَوَّتِ عليه، وقَدْرُ النَّقْصِ هو الجابِرُ، ولأنَّه لو فاتَ الجَمِيعُ لوَجَبَتْ قِيمَتُه، فإذا فاتَ منه شيءٌ وَجَبَ قَدْرُه من القِيمَةِ، كغِيرِ الحَيَوانِ. وأمَّا حَدِيثُ زَيْدِ بن ثابِتٍ، فلا أَصْلَ له، ولو كان صَحِيحًا لما احْتَجَّ أحمدُ وغيرُه بحَدِيثِ عُمَرَ وتَرَكُوهُ، فإنَّ قولَ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أحَقُّ أنَّ يُحْتَجَّ به. وأمَّا قولُ عُمَرَ، فمَحْمُولٌ على أنَّ ذلك كان قَدْرَ نَقصِها، كما رُوِىَ عنه أنَّه قَضَى في العَيْنِ القائِمَةِ بخَمْسِينَ دِينَارًا، ولو كان تَقْدِيرًا، لوَجَبَ في العَيْنِ نِصْفُ القِيمَةِ، كعَيْنِ الآدَمِيِّ. وأمَّا ضَمَانُ الجِنَايَةِ على أَطْرَافِ العَبْدِ، فمَعْدُولٌ به عن القِيَاسِ، لِلإِلْحَاقِ بالجِنَايَةِ على الحُرِّ، والواجبُ ههُنا ضَمَانُ اليَدِ، ولا تَثْبُتُ اليَدُ على الحُرِّ، فوَجَبَ البَقَاءُ فيه على مُوجِبِ الأَصْلِ، وإِلْحاقُه بسَائِرِ الأَمْوالِ المَغْصُوبَةِ. وقولُ أبي حنيفةَ: إنَّ هذا في بَهِيمَةِ الأَنْعامِ والدَّابّةِ. لا يَصِحُّ؛ لأنَّ هذا القولَ مَبْنِىٌّ على قولِ عُمَرَ، وقَوْلُ عُمَرَ إنَّما هو في الدَّابّةِ، والدَّابّةُ في العُرْفِ ما يُعَدُّ لِلرُّكُوبِ دُونَ بَهِيمَةِ الأَنْعَامِ.
فصل: وإن غَصَبَ عَبْدًا، فَجنَى عليه جِنَايَةً مُقَدَّرَةَ الدِّيَةِ، فعلى قَوْلِنا: ضَمَانُ الغَصْبِ ضَمَانُ الجِنَايَةِ. الواجِبُ أَرْشُ الجِنَايَةِ، كما لو جَنَى عليه من غيرِ غَصْبٍ، فنَقَصَتْهُ الجِنَايَةُ أقَلَّ من ذلك أو أكْثَرَ. وإن قُلْنا: ضَمَانُ الغَصْبِ غيرُ ضَمَانِ الجِنَايَةِ. وهو الصَّحِيحُ، فعليه أكْثَرُ الأَمْرَيْنِ، من أَرْشِ النَّقْصِ أو دِيَةِ ذلك العُضْوِ؛ لأنَّ سَبَبَ (٢٨) ضَمَانِ كل واحدٍ منهما وُجِدَ (٢٩)، فوَجَبَ أكْثَرُهُما، ودَخَلَ الآخَرُ فيه، فإنَّ الجِنَايةَ واليَدَ وُجِدَا جَمِيعًا. فإن غَصَبَ عَبْدًا يُسَاوِى ألْفًا؛ فزَادَتْ قِيمَتُه، فصَارَ يُسَاوِى أَلْفَيْنِ، ثم قَطَعَ يَدَهُ، فنَقَصَ أَلْفًا، لَزِمَهُ أَلْفٌ، ورَدَّ العَبْدَ؛ لأنَّ سَبَبَ (٣٠) زِيَادَة
(٢٨) سقط من: م.(٢٩) في م: "وجب".(٣٠) سقط من: الأصل.