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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 374Abschnitt

Übersetzung · DE

Eigentum an seiner Gesamtheit, wie beim Abschneiden des Gliedes eines Mudabbar-Sklaven oder beim Abschneiden einer seiner Hände oder Ohren. Denn das Garantierte ist dasjenige, das entgangen ist, weshalb das Eigentum am Rest durch die Entschädigung nicht erlischt, genau wie wenn er neun Finger abschneiden würde. Damit widerlegt man ihr Argument, denn die Entschädigung steht im Verhältnis zum Zerstörten, nicht im Verhältnis zum Ganzen. Wenn diese Körperteile ohne eine Straftat verloren gehen, so wird darüber gestritten, ob dies als Ersatz für die Zerstörung zu garantieren ist oder nach der Wertminderung; dazu gibt es zwei Überlieferungen, wie bereits erwähnt.

Kapitel: Wenn ein geraubter Sklave eine Straftat begeht, so ist seine Straftat vom Räuber zu garantieren; denn dies ist eine Wertminderung des täterhaften Sklaven, da das Blutgeld für die Straftat an seinem Leib haftet; daher ist es vom Räuber zu garantieren, wie jede andere Minderung an ihm. Dies gilt gleichermaßen für Taten, die Vergeltung oder Vermögensersatz nach sich ziehen. Er ist jedoch nicht zu mehr verpflichtet als der Minderung, die den Sklaven betraf. Begeht er eine Straftat gegen seinen Herrn, so ist seine Straftat ebenfalls vom Räuber zu garantieren; denn sie gehört zu seinen Straftaten und ist somit vom Räuber zu garantieren, wie eine Straftat gegen eine fremde Person.

Kapitel: Wenn die Substanz des Geraubten gemindert wird, ohne dass dessen Wert sinkt, so gibt es drei Kategorien: Erstens, dass das Entgangene ein Teil mit festgesetztem Ersatzwert ist, wie bei einem Sklaven, den er kastriert, bei Öl, das er aufkocht, oder bei Silber, das er zu Dirham prägt, wodurch dessen Substanz gemindert wird, ohne dass der Wert sinkt. In diesem Fall ist die Minderung zu garantieren: Er garantiert die Minderung beim Sklaven durch dessen Wert, und die Minderung beim Öl und beim Silber durch deren Äquivalent, unter Rückgabe des verbleibenden Restes; denn für das, was an der Substanz fehlt, gibt es einen festgesetzten Ersatzwert, also ist er zu diesem verpflichtet, wie wenn er alles vernichtet hätte. Zweitens, dass es keinen festgesetzten Ersatzwert gibt, wie wenn er einen Sklaven raubt, der starkes Übergewicht hat, dieser dann an Körpermasse verliert, sein Wert aber nicht sinkt. Dann ist nichts außer seiner Rückgabe zu leisten; denn das religiöse Gesetz hat hier nur den Wertverlust als Ersatzpflicht bestimmt, und da der Wert nicht gesunken ist, wurde nichts geschuldet, im Gegensatz zum ersten Fall, bei dem das Entgangene einen festgesetzten Ersatzwert hat, weshalb dessen Ersatz nicht entfällt. Drittens, dass die Minderung zwar einen festgesetzten Ersatzwert hat, das Entgangene jedoch Teile sind, die nicht beabsichtigt waren, wie bei Saft, den er aufkocht, wodurch dessen wässriger Anteil schwindet und sich die Teile festigen, was die Substanz mindert, ohne den Wert zu senken. Dazu gibt es zwei Auffassungen: Eine besagt, es sei nichts außer der Rückgabe zu leisten, da das Feuer nur die Wässrigkeit entzogen hat, deren Schwinden beabsichtigt ist – weshalb dessen Süße und Wert sogar steigen –, daher ist dies nicht zu garantieren, wie die Abmagerung eines Sklaven, die seinen Wert mindert.

Anmerkungen

(34) Im Original: "li-annahu" (weil es). (35) In M: "alayhi" (ihm/auf ihm).

Arabisch (Quelle)

المِلْكِ عن جُمْلَتِه، كَقَطْعِ ذَكَرِ المُدَبَّرِ، وكقَطْعِ إِحْدَى يَدَيْهِ أو أُذُنَيْهِ، ولأنَّ المَضْمُونَ هو المُفَوَّتُ، فلا يَزُولُ المِلْكُ عن غيرِه بِضَمَانِه، كما لو قَطَعَ تِسْعَ أصَابِعَ. وبهذا يَنْفَصِلُ عما ذَكَرُوهُ، فإنَّ الضَّمَانَ في مُقَابَلَةِ المُتْلَفِ، لا في مُقَابَلَةِ الجُمْلَةِ. فأمَّا إن ذَهَبَتْ هذه الأَعْضَاءُ بغيرِ جِنَايَةٍ، فهل يَضْمَنُها ضَمَانَ الإِتْلَافِ، أو بما نَقَصَ؟ على رِوَايَتَيْنِ، سَبَقَ ذِكْرُهما.

فصل: وإن جَنَى العَبْدُ المَغْصُوبُ، فجِنَايَتُه مَضْمُونَةٌ على الغاصِبِ؛ لأنَّه نَقْصٌ في العَبْدِ الجانِى، لكَوْنِ أَرْشِ الجِنَايَةِ يَتَعَلَّقُ بِرَقَبَتِه، فكان مَضْمُونًا على الغاصِبِ، كسائِرِ نَقْصِه. وسواءٌ في ذلك ما يُوجِبُ القِصَاصَ أو المالَ. ولا يَلْزَمُه أكْثَرُ من النَّقْصِ الذي لَحِقَ العَبْدَ. وإن جَنَى على سَيِّدِه، فجِنَايَتُه مَضْمُونَةٌ على الغاصِبِ أيضًا؛ لأنَّها (٣٤) من جُمْلَةِ جِنَايَاتِه، فكان مَضْمُونًا على الغاصِبِ، كالجِنَايَةِ على الأَجْنَبِىِّ.

فصل: إذا نَقَصَتْ عَيْنُ المَغْصُوبِ دُونَ قِيمَتِه، فذلك على ثلاثةِ أقْسَامٍ؛ أحدها، أن يكونَ الذّاهِبُ جُزْءًا مُقَدَّرَ البَدَلِ، كعَبْدٍ خَصَاهُ، وزَيْتٍ أغْلَاهُ، ونُقْرَةٍ ضَرَبَها دَرَاهِمَ فنَقَصَتْ عَيْنُها دُونَ قِيمَتِها، فإنَّه يَجبُ ضَمَانُ النَّقْصِ، فيَضْمَنُ نَقْصَ العَبْدِ بقِيمَتِه، ونَقْصَ الزَّيْتِ والنُقْرَةِ بِمِثْلِهِما مع رَدِّ الباقِى منهما؛ لأنَّ الناقِصَ من العَيْنِ له بَدَلٌ مُقَدَّرٌ، فلَزِمَهُ ما تَقَدَّرَ به، كما لو أَذْهَبَ الجَمِيعَ. الثاني، أن لا يكونَ مُقَدَّرًا، مثل إن غَصَبَ عَبْدًا ذا سِمَنٍ مُفْرِطٍ، فخَفَّ جِسْمُه، ولم تَنْقصْ قِيمَتُه، فلا شىءَ فيه سِوَى رَدِّه؛ لأنَّ الشَّرْعَ إنَّما أَوْجَبَ في هذا ما نَقَصَ من القِيمَةِ، ولم يُقَدِّرْ بَدَلَه، ولم تَنْقُص القِيمَةُ، فلم يَجِبْ شيءٌ، بخِلَافِ الصُّورَةِ الأُولَى؛ فإنَّ الذّاهِبَ مُقَدَّرُ البَدَلِ، فلم يَسْقُطْ بَدَلُه. الثالث، أن يكونَ النَّقْصُ في مُقَدَّرِ البَدَلِ، لكن الذَّاهِبَ منه أَجْزَاءٌ غيرُ مَقْصُودَةٍ، كعَصِيرٍ أَغْلَاهُ فذَهَبَتْ مَائِيَّتُه، وانْعَقَدَتْ أجْزَاؤُه، فنَقَصَتْ عَيْنُه دُونَ قِيمَتِه، ففيه وَجْهَانِ؛ أحدُهما، لا شىءَ فيه (٣٥) سِوَى رَدِّه؛ لأنَّ النَّارَ إنَّما أذْهَبَتْ

Anmerkungen

(٣٤) في الأصل: "لأنه".(٣٥) في م: "عليه".

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