dessen Wässrigkeit, deren Schwinden beabsichtigt ist. Deshalb nimmt dessen Süße zu und sein Wert steigt, weshalb dessen Entschädigung nicht geschuldet ist, wie bei der Mast eines Sklaven, die dessen Wert mindert. Zweitens: Es ist eine Entschädigung zu leisten, da es einen festgesetzten Ersatzwert hat, daher ähnelt es dem Öl, wenn er es aufkocht. Wenn sowohl die Substanz als auch der Wert gemindert sind, ist beim Öl und Ähnlichem die Entschädigung für beide Minderungen zusammen geschuldet; denn jedes von beiden ist für sich genommen zu entschädigen, also auch wenn sie zusammenkommen. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise ein Ratl Öl einen Wert von einem Dirham hat, er es aufkocht, ein Drittel davon verloren geht und der Wert des Restes einen halben Dirham beträgt; dann schuldet er ein Drittel Ratl und ein Sechstel Dirham. Wenn der Wert des Restes zwei Drittel eines Dirhams beträgt, schuldet er nicht mehr als ein Drittel Ratl, da der Wert des Restes nicht gesunken ist. Wenn er einen Sklaven kastriert und dessen Wert sinkt, schuldet er nicht mehr als die Entschädigung für dessen Hoden, da dies dem gleichkommt, als ob er dessen Augen ausgestochen hätte. Ob beim Saft der Wertverlust zu entschädigen ist oder er wie das Öl zu behandeln ist, dazu gibt es zwei Auffassungen.
Kapitel: Wenn er einen Sklaven raubt und dieser so fett wird, dass sein Wert sinkt, oder wenn er jung war und alt wurde, oder wenn eine Sklavin eine junge Frau war und ihre Brüste hingen, ist das Entschädigungsmaß für die Minderung zu leisten. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit. Wenn der Sklave glattwangig war und sein Bart wuchs, was den Wert minderte, ist die Minderung zu garantieren. Dies vertrat auch al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Es ist keine Entschädigung zu leisten, da das Entgangene nicht in zulässiger Weise beabsichtigt ist, daher ähnelt es einem verbotenen Gewerbe. Wir aber sagen: Sein Wert ist durch die Änderung seiner Eigenschaft gesunken, daher muss er es entschädigen, wie in den übrigen Fällen.
Kapitel: Wenn das Geraubte eine nicht bleibende Minderung erfährt, wie Nahrung, die feucht wird und deren Verderb befürchtet wird, oder die verfault und deren Verlust zu befürchten ist, so muss er die Minderung entschädigen. Dies ist der überlieferte Standpunkt von al-Schafi'i. Er hat eine weitere Ansicht, dass er die Minderung nicht zu entschädigen habe. Al-Qadi sagte: Er schuldet den Ersatz, da das Ausmaß der Minderung nicht bekannt ist, und jedes Mal, wenn es etwas an Wert verliert, garantiert er es; denn dies beruht auf der Ursache, die in der Hand des Räubers vorhanden ist, also ist es wie das Vorhandene in seiner Hand. Abu al-Khattab sagte: Der Eigentümer hat die Wahl, entweder den Ersatz zu nehmen oder es zu belassen, bis der Verderb eingetreten ist,
(36) In B ausgelassen. (37) In B und M: "bi-taghyiri" (durch Änderung). (38) In M mit dem Zusatz: "la" (nicht).
مائِيَّتَهُ التي يَقْصِدُ ذَهَابَها، ولهذا تَزْدَادُ حَلَاوَتُه، وتَكْثُرُ قِيمَتُه، فلم يَجِبْ ضَمَانُها، كسِمَنِ العَبْدِ الذي يَنْقُصُ قِيمَتَهُ. والثانى، يَجِبُ ضَمَانُه؛ لأنَّه مُقَدَّرُ البَدَلِ، فأَشْبَهَ الزَّيْتَ إذا أَغْلَاهُ. وإن نَقَصَتِ العَيْنُ والقِيمَةُ جَمِيعًا، وَجَبَ في الزَّيْتِ وشِبْهِه ضَمَانُ النَّقْصَيْنِ جَمِيعًا؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما مَضْمُونٌ مُنْفَرِدًا، فكذلك إذا اجْتَمَعَا، وذلك مثل أن يكونَ رَطْلُ زَيْتٍ قِيمَتُه دِرْهَمٌ، فأَغْلَاهُ، فنَقَصَ ثُلُثُه، فصارَ قِيمَةُ الباقِى نِصْفَ دِرْهَمٍ، فعليه ثُلُثُ رَطْلٍ وسُدُسُ دِرْهَمٍ. وإن كانت قِيمَةُ الباقِى ثُلُثَىْ دِرْهَمٍ، فليس عليه أَكْثَرُ [من ثُلُثِ رَطْلٍ؛ لأنَّ قِيمَةَ الباقِى لم تَنْقُصْ. وإن خَصَى العَبْدَ، فنَقَصَتْ قِيمَتُه، فليس عليه أكْثَرُ] (٣٦) مِن ضَمَانِ خُصْيَتَيه؛ لأنَّ ذلك بمنزلةِ ما لو فَقَأَ عَيْنَيْه. وهل يجبُ في العصيرِ ما نقَصَ مِن القيمةِ، أو يكونُ كالزَّيْتِ؟ على وَجْهَيْن.
فصل: وإن غَصَب عَبْدًا فسَمِنَ سِمَنًا نقَصَتْ به قيمتُه، أو كان شابًّا فصار شيخًا، أو كانت الجاريةُ ناهِدًا فسَقط ثَدْياها. وَجَبَ أرْشُ النَّقْصِ. لا نعلمُ فيه خِلافًا. فإن كان العبدُ أمْرَدَ، فنَبتَتْ لِحْيَتُه فنَقَصَتْ قِيمَتُه، وجَب ضَمانُ نَقْصِه. وبه قال الشَّافِعِيُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يَجِبُ ضَمانُه؛ لأنَّ الفائِتَ لا يُقْصَدُ قَصْدًا صحيحًا، فأشْبَهَ الصِّناعةَ المُحَرَّمَةَ. ولَنا، أنَّه نقَص في القيمةِ بتَغَيُّرِ (٣٧) صِفَتِه، فيَضْمَنُه، كبَقِيَّةِ الصُّوَرِ.
فصل: وإن نقَص المغْصوبُ نَقْصًا غيرَ مُسْتَقِرٍّ، كطعامٍ ابْتَلَّ. وخِيفَ فَسادُه، أو عَفِنَ وخُشِىَ تَلَفُه. فعليه ضَمانُ نَقْصِه. وهذا مَنْصُوصُ الشَّافِعِيِّ. وله قولٌ آخَرُ؛ أنَّه لا يضْمَنُ نَقْصَه. وقال القاضي (٣٨): يَلْزَمُه بدَلُه، لأنَّه لا يُعْلَمُ قَدْرُ نَقْصِه، وكلَّما نقَص شيئا ضَمِنَه؛ لأنَّه يَسْتَنِدُ إلى السَّبَبِ الموجودِ في يَدِ الغاصِبِ، فكان كالموجودِ في يَدِه. وقال أبو الخَطَّابِ: يتخَيَّرُ صَاحبُه بينَ أخْذِ بَدَلِه، وبَين تَرْكِه حتى يسْتَقِرَّ فَسادُه،
(٣٦) سقط من: ب.(٣٧) في ب، م: "بتغيير".(٣٨) في م زيادة: "لا".