Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 863 - Abhandlung; Er sagte: (Und wenn er sie bepflanzt hat und ihr Herr sie erreicht, während die Saat steht, gehört die Saat dem Besitzer des Landes, und ihm obliegen die Ausgaben, und wenn sie beansprucht wird, nachdem der Aneignende die Saat genommen hat, obliegt ihm die Miete des Landes) · ShamelaTranslate