des Landes sowie den Schadensausgleich für dessen Minderung, oder ihm die Kosten zu erstatten, woraufhin die Saat ihm gehört. Dies vertrat auch Abu Ubaid. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten sagte hingegen: Er ist befugt, den Räuber zum Herausreißen zu zwingen, und die rechtliche Bestimmung ist hierbei dieselbe wie bei der Anpflanzung (von Bäumen), gemäß dem Wort des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "Ein unrechtmäßig gesetzter Keimling hat kein Recht." Und weil er unrechtmäßig auf dem Land eines anderen säte, ähnelt dies der Anpflanzung. Wir aber stützen uns auf das, was Rafi' ibn Khadij überlieferte; er sagte: Der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) sagte: "Wer auf dem Land von Leuten ohne deren Erlaubnis säte, der hat keinen Anspruch auf die Saat, und er schuldet die Kosten dafür." Dies überlieferten Abu Dawud und al-Tirmidhi, wobei Letzterer sagte: "Ein guter (hasan) Hadith." Darin liegt ein Beweis dafür, dass der Räuber nicht zum Herausreißen gezwungen wird, denn es ist Eigentum desjenigen, dem es widerrechtlich entzogen wurde. Es wurde überliefert, dass der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) Saat auf dem Land von Zuhair sah und sie ihm gefiel. Er fragte: "Wie schön ist die Saat von Zuhair!" Da wurde ihm gesagt: "Sie gehört nicht Zuhair, sondern dem und dem." Er sagte: "Nehmt eure Saat und erstattet ihm seine Kosten." Rafi' sagte: "So nahmen wir unsere Saat und erstatteten ihm seine Kosten." Und weil es möglich war, das Entwendete seinem Eigentümer zurückzugeben, ohne das Eigentum des Räubers zu vernichten, und dies in naher Zeit geschah, war eine Vernichtung nicht zulässig, so als ob er ein Schiff rauben würde und darauf sein eigenes Eigentum transportierte, es ins Meer brachte, oder ein Brett raubte und damit ein Schiff flickte; so wird er nicht zum Zurückgeben des Entwendeten in der hohen See gezwungen, sondern man wartet, bis es anlegt, um das Eigentum vor der Vernichtung zu bewahren. Genauso verhält es sich hier. Zudem handelt es sich um eine Saat, die auf dem Grundbesitz eines anderen entstand, weshalb er nicht zum Herausreißen auf eine Weise gezwungen wird, die ihm schadet, so als ob das Land geliehen oder als schufa-berechtigt wäre. Dies unterscheidet sich von Bäumen und Palmen, da deren Dauer langwierig ist und man nicht weiß, wann sie vom Boden getrennt werden können, sodass das Abwarten dazu führen würde, dass die Rückgabe des Ursprungs vollständig unterlassen wird. Deren Hadith bezieht sich auf die Anpflanzung, unser Hadith hingegen auf die Saat; daher werden beide Hadithe miteinander in Einklang gebracht, und jeder wird auf den ihm entsprechenden Fall angewandt. Dies ist vorzuziehen, als einen von beiden für ungültig zu erklären.
(2) Deren Auslegung/Nachweis wurde bereits bei 6/558 dargelegt. (3) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel "Über die Saat auf dem Land ohne die Erlaubnis des Eigentümers" aus dem Buch des Handels (Sunan Abi Dawud 2/234) und al-Tirmidhi im Kapitel "Was darüber berichtet wurde, wer auf dem Land von Leuten ohne deren Erlaubnis säte" aus den Kapiteln der Rechtsurteile (Aridat al-Ahwadhi 6/125). Ebenso überliefert von Ibn Madschah im Kapitel "Wer auf dem Land von Leuten ohne deren Erlaubnis säte" aus dem Buch der Verpfändungen (Sunan Ibn Madschah 2/824) und Imam Ahmad in seinem Musnad (3/465). (4) In der Handschrift M hier und an späterer Stelle: "Zuhair". (5) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel "Über die Strenge in dieser Angelegenheit (Pachtverträge)" aus dem Buch des Handels (Sunan Abi Dawud 2/233, 234).