Abschnitt: Wenn es sich bei der Saat um Pflanzen handelt, deren Wurzeln im Boden verbleiben und die wiederholt geerntet werden können, wie etwa Klee oder Minze, so ist es möglich, dass für sie dieselbe Regelung gilt wie die von uns bereits erläuterte, da sie unter den allgemeinen Begriff der Saat fallen und keine starken oberirdischen Ausläufer besitzen, womit sie dem Weizen oder der Gerste gleichen. Es ist jedoch auch möglich, dass für sie die Regelung der Anpflanzung (Gars) gilt, da ihre Wurzeln bestehen bleiben und sie wiederholt eingebracht werden können. Zudem erfordert die Analogie (Qiyas), dass für jede Art von Saat die gleiche Regelung wie für die Anpflanzung festgeschrieben wird. Dass davon bei Kulturen mit kurzer Wachstumsdauer aufgrund der Überlieferung (Athar) abgewichen wurde, bedeutet, dass in den übrigen Fällen an der Grundregel der Analogie festgehalten werden muss.
Abschnitt: Wenn jemand ein Grundstück raubt und dort anpflanzt, sodass es Früchte trägt, und der Eigentümer den Räuber stellt, nachdem dieser bereits die Früchte geerntet hat, so gehören diese ihm. Stellt er ihn jedoch, solange die Früchte noch am Baum hängen, so verhält es sich ebenso; denn es sind die Früchte seines Baumes, weshalb sie ihm zustehen, so als wären sie auf seinem eigenen Grundstück gewachsen. Zudem sind sie der Zuwachs eines Ursprungs, der rechtlich dem Räuber zugesprochen wurde, weshalb sie ihm gehören, genau wie die Zweige und Blätter, oder die Milch eines Schafes und dessen Nachkommen. Al-Qadi sagte: Sie gehören dem Eigentümer des Bodens, falls er ihn während der Pflanzphase stellt, da Ahmad in einer Überlieferung von Ali ibn Sa'id sagte: „Wenn jemand ein Grundstück raubt und dort anpflanzt, gehört der Zuwachs dem Eigentümer des Bodens.“ Al-Qadi fügte hinzu: „Er [der Eigentümer] muss ihm jedoch die Kosten erstatten, die der Pflanzende für die Bewirtschaftung der Früchte aufgewendet hat, da die Früchte in ihrer Bedeutung der Saat entsprechen und daher dem Eigentümer des Bodens zustehen, wenn er sie in diesem Zustand vorfindet, genau wie bei der Saat.“ Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, da Ahmad ausdrücklich erklärte, dass die Wegnahme der Saat durch den Eigentümer des Bodens etwas sei, das nicht mit der Analogie übereinstimme, und er dazu nur aufgrund der Überlieferung (Athar) übergegangen sei. Somit ist diese Bestimmung auf diesen speziellen Fall begrenzt und nicht auf andere Fälle zu übertragen. Zudem unterscheidet sich die Frucht von der Saat in zweierlei Hinsicht: Erstens ist die Saat ein Zuwachs des Bodens und gehört daher dessen Eigentümer, während die Frucht ein Zuwachs des Baumes ist und somit dessen Eigentümer gehört. Zweitens muss er [der Eigentümer] den Ersatz für die Saat zurückgeben, die er genommen hat – also das Saatgut, aus dem die Saat hervorging, zusammen mit den darauf aufgewendeten Kosten –, was bei Früchten in dieser Form nicht möglich ist.
Abschnitt: Wenn jemand Bäume raubt, die dann Früchte tragen, so gehören die Früchte dem Eigentümer der Bäume, ohne dass uns hierüber ein Dissens bekannt wäre; denn sie sind der Zuwachs seines rechtmäßigen Eigentums. Zudem sind die Bäume selbst sein rechtmäßiges Eigentum, das gewachsen und sich vermehrt hat, was dem Fall gleicht, in dem die Zweige der Bäume in die Länge wachsen.
(10) Fehlt in: B. Ein Fehler des Abschreibers. (11) In M: „seine Wurzeln“. (12) In B und M: „daher war es“. (13) In al-Asl: „wenn“.