dass er dazu aufgefordert wird, sie im vermehrten Zustand zurückzugeben, so gibt er sie nicht zurück, da er den Gegenstand so zurückgibt, wie er ihn genommen hat; er haftet also nicht für den Wertverlust, ebenso wenig wie für den Preisverlust. Unsere Auffassung ist, dass dies eine Wertsteigerung am geraubten Gegenstand selbst ist, daher ist der Räuber zum Ersatz verpflichtet, genau wie in dem Fall, wenn er zur Rückgabe aufgefordert wird und dieser nicht nachkommt. Dies unterscheidet sich vom Preisanstieg, denn wäre dieser zum Zeitpunkt des Raubes vorhanden gewesen, hätte er dafür nicht gehaftet. Die handwerkliche Fähigkeit, wenn sie nicht aus dem Wesen des geraubten Gegenstandes selbst stammt, ist eine Eigenschaft desselben, weshalb er dafür haftet, wenn er zur Rückgabe des Gegenstandes aufgefordert wird [und dieser vorhanden ist, er ihn aber nicht zurückgibt]. Wir behandeln dies sowie das Erlernen von Fertigkeiten wie die Mast, die eine körperliche Substanz ist, da es eine Eigenschaft ist, die mit der Substanz verbunden ist. Wir behandeln die beim Räuber eingetretene Wertsteigerung wie diejenige, die zum Zeitpunkt des Raubes bereits vorhanden war, da es sich um eine Zunahme am Eigentum des Bestohlenen handelt; sie ist also ebenfalls dessen Eigentum, da sie der Substanz folgt.
Sollte er jedoch die Substanz geraubt haben, während sie fett war oder eine handwerkliche Fertigkeit besaß, oder sie den Koran oder ähnliches lernte, und sie magerte ab oder vergaß das Gelernte, wodurch ihr Wert sank, so haftet er für diesen Wertverlust. Wir kennen hierin keine abweichende Meinung, da sie im Vergleich zum Zustand des Raubes einen Wertverlust erlitten hat, der sich auf ihren Preis auswirkt, weshalb die Haftung dafür verpflichtend ist, so als hätte er eines ihrer Gliedmaßen vernichtet.
Abschnitt: Wenn er sie raubt, während ihr Wert einhundert beträgt, und sie dann fett wird, sodass ihr Wert eintausend erreicht, sie dann eine Fertigkeit erlernt, [und ihr Wert zweitausend erreicht, sie dann aber abmagert und das Gelernte vergisst, sodass ihr Wert wieder auf einhundert sinkt, so gibt er sie zurück und ersetzt eintausendneunhundert. Erreicht sie durch die Mast einen Wert von eintausend,] dann aber abmagert und einhundert wert ist, dann etwas erlernt und eintausend wert ist, dann aber alles vergisst und wieder einhundert wert ist, so gibt er sie zurück und ersetzt eintausendachthundert; denn sie ist durch die Abmagerung um neunhundert und durch das Vergessen um neunhundert im Wert gesunken. Sollte sie aber fett werden und eintausend wert sein, dann abmagern und wieder einhundert wert sein, dann aber etwas erlernen und wieder eintausend wert sein, so gibt er sie zurück und ersetzt neunhundert; denn das Wegfallen der ersten Wertsteigerung machte eine Entschädigung erforderlich, dann aber trat eine weitere Wertsteigerung aus einem anderen Grund am Eigentum des Bestohlenen ein, und der Besitz eines Menschen wird nicht durch seinen eigenen Besitz kompensiert. Wenn sie nun durch Mast eintausend wert wurde, dann abmagerte und auf einhundert sank, dann...
(1) Im Original: "li-annaha" (da sie). (2) Fehlt im Original. (3) In den Ausgaben B und M: "damanuha" (ihre Haftung). (4) An dieser Stelle steht im Original: "fatlafat al-'ayn" (so ging die Substanz verloren).