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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 386Abschnitt

Übersetzung · DE

durch das Steigen des Preises des Kleidungsstücks noch durch dessen Fallen. Ebenso, wenn die Preise für Kleidung fallen und ihr Wert auf drei sinkt, ist der Usurpator zu nichts anderem verpflichtet als zur Zahlung von fünf, zusätzlich zur Rückgabe des Kleidungsstücks. Wenn das gesamte Kleidungsstück untergeht und sein Wert zehn betrug, und dann die Preise für Kleidung steigen und der Wert des Kleidungsstücks zwanzig wird, haftet er nur für zehn; denn dieser Wert wurde als zehn in der Haftungsschuld festgeschrieben, daher nimmt er weder durch das Steigen der Preise für Kleidung zu, noch nimmt er durch deren Fallen ab.

Abschnitt: Wenn er ein Kleidungsstück oder ein Zuli raubt und einige seiner Teile verloren gehen, wie der Flor eines Handtuchs oder der Flaum eines Kleidungsstücks, so obliegt ihm der Schadensersatz für dessen Minderung. Wenn es eine Zeit lang bei ihm verweilt, für die es eine Entschädigung (Miete) gibt, ist er zur Zahlung der Miete verpflichtet, egal ob er es benutzt hat oder es unterlassen hat. Wenn beides zusammenkommt, zum Beispiel wenn es eine Zeit lang bei ihm verweilt und einige seiner Teile verloren gehen, so haftet er für beides zusammen, die Miete und den Schadensersatz für die Minderung, unabhängig davon, ob der Verlust der Teile durch Benutzung oder auf andere Weise geschah. Einige Anhänger von al-Shafi'i sagten: Wenn die Minderung ohne Benutzung geschah, wie bei einem Kleidungsstück, das durch das Ausbreiten mindert, und es während des Ausbreitens minderte und eine Zeit lang bei ihm blieb, so haftet er für die Miete und die Minderung. Wenn die Minderung jedoch durch Benutzung geschah, wie bei einem Kleidungsstück, das er trug und abnutzte, so gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass er für beides zusammen haftet. Die zweite ist, dass der höhere der beiden Beträge von Miete und Schadensersatz für die Minderung zu zahlen ist; denn das, was an Teilen verloren ging, ist ein Ausgleich für die Miete, und deshalb haftet der Mieter nicht für jene Teile, und Ähnliches lässt sich für uns ableiten. Unsere Ansicht ist, dass jeder von beiden unabhängig vom anderen eine Verpflichtung begründet, und wenn sie zusammenkommen, sind beide geschuldet, so als ob es eine Zeit lang in seiner Hand verblieb und dann unterging. Die Miete wird als Ausgleich für die entgangenen Nutzungen geschuldet, nicht als Ausgleich für die Teile, weshalb die Miete auch dann geschuldet ist, wenn die Teile nicht verloren gingen. Wenn für das Geraubte keine Miete anfällt, wie bei einem ungenähten Kleidungsstück, so trifft den Usurpator keine Mietpflicht, und er haftet nur für dessen Minderung.

Abschnitt: Wenn das Geraubte beim Usurpator mindert und er es dann verkauft und es beim Käufer untergeht, so steht es ihm (dem Eigentümer) zu, jeden von beiden für die Haftung heranzuziehen. Wenn er den Usurpator heranzieht, verlangt er von ihm den Wert zum Zeitpunkt seines höchsten Standes zwischen dem Zeitpunkt des Raubes und dem Zeitpunkt des Untergangs; denn es befand sich in seiner Haftung vom Zeitpunkt des Raubes bis zum Tag des Untergangs. Wenn er den Käufer heranzieht,

Anmerkungen

(15) Im Original: "qimatuhu" (sein Wert). (16) Az-Zuli: Wir haben es nicht gefunden. Möglicherweise eine Art Kleidung oder Teppichware. (17) In B: "hin" (Zeitpunkt).

Arabisch (Quelle)

بِغَلَاءِ الثَّوْبِ ولا رُخْصِه، وكذلك لو رَخُصَتِ الثِّيَابُ، فصارَتْ قِيمَتُها (١٥) ثلاثَةً، لم يَلْزَمِ الغاصِبَ إلَّا خَمْسَةٌ، مع رَدِّ الثَّوْبِ. ولو تَلِفَ الثَّوْبُ كلُّه، وقِيمَتُه عَشَرَةٌ، ثم غَلَتِ الثِّيَابُ فصارَتْ قِيمَةُ الثَّوْبِ عِشْرِينَ، لم يَضْمَنْ إلَّا عَشَرَةً؛ لأنَّها ثَبَتَتْ في الذِّمَّةِ عَشَرَة، فلا تَزْدَادُ بِغَلَاءِ الثِّيابِ، ولا تَنْقُصُ بِرُخْصِهَا.

فصل: وإن غَصَبَ ثَوْبًا أو زوليًّا (١٦)، فذَهَبَ بعضُ أَجْزَائِه، كخَمْلِ المِنْشَفَةِ، وزِئْبَرَةِ الثَّوْبِ، فعليه أَرْشُ نَقْصِه. وإن أقَامَ عندَه مُدَّةً لمِثْلِها أُجْرَةٌ، لَزِمَهُ أَجْرُه، سواءٌ اسْتَعْمَلَهُ أو تَرَكَهُ. وإن اجْتَمَعَا، مثل أن أقَامَ عندَه مُدَّةً، فذَهَبَ بعضُ أجْزَائِه، فعليه ضَمَانُهما معا، الأَجْرُ وأَرْشُ النَّقْصِ، سواءٌ كان ذَهَابُ الأَجْزاءِ بالاسْتِعْمالِ أو بغيرِه. وقال بعضُ أصْحابِ الشّافِعِيِّ: إن نَقَصَ بغيرِ الاسْتِعْمالِ، كثَوْبٍ يَنْقُصُه النَّشْرُ، فنَقَصَ بِنَشْرِه، وبَقِىَ عنده مُدَّةً، ضَمِنَ الأَجْرَ والنَّقْصَ، وإن كان النَّقْصُ من جِهَةِ الاسْتِعْمالِ، كثَوْبٍ لَبِسَهُ وأَبْلَاهُ، ففيه وَجْهَانِ؛ أحَدُهما، يَضْمَنُهما معا. والثانى، يَجبُ أكْثَرُ الأَمْرَيْنِ من الأَجْرِ وأَرْشِ النَّقْصِ؛ لأنَّ ما نَقَصَ من الأَجْزَاءِ في مُقَابَلَةِ الأَجْرِ، ولذلك لا يَضْمَنُ المُسْتَأْجِرُ تلك الأَجْزَاء، ويَتَخَرَّجُ لنا مِثْلُ ذلك. ولَنا، أنَّ كلَّ واحدٍ منهما يَنْفَرِدُ بالإِيجابِ عن صَاحِبِه، فإذا اجْتَمَعَا وَجَبَا، كما لو أقَامَ في يَدِه مُدَّةً ثم تَلِفَ، والأُجْرَةُ تَجِبُ في مُقَابَلَةِ ما يَفُوتُ من المَنَافِعِ، لا في مُقَابَلَةِ الأَجْزَاءِ، ولذلك يَجِبُ الأَجْرُ وإن لم تَفُتِ الأَجْزَاءُ، وإن لم يكُنْ لِلْمَغصُوبِ أَجْرٌ، كَثَوْبٍ غيرِ مَخِيطٍ، فلا أَجْرَ على الغاصِبِ، وعليه ضَمَانُ نَقْصِه لا غيرُ.

فصل: وإذا نَقَصَ المَغْصُوبُ عندَ الغاصِبِ، ثم بَاعَهُ فتَلِفَ عند المُشْتَرِي، فله أن يُضَمِّنَ مَن شاءَ منهما، فإن ضَمَّنَ الغاصِبَ ضَمَّنَهُ قِيمَتَهُ أكْثَرَ ما كانت من حين الغَصْبِ إلى حين التَّلَفِ؛ لأنَّه في ضَمَانِه من حينِ غَصْبِه إلى يومِ (١٧) تَلِفَ، وإن ضَمَّنَ المُشْتَرِىَ

Anmerkungen

(١٥) في الأصل: "قيمته".(١٦) الزولى: لم نجده. ولعله نوع من الثياب أو الفرش.(١٧) في ب: "حين".

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