darauf. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass das Wesen des enteigneten Vermögens erhalten geblieben ist, daher ist dessen Rückgabe zwingend, so als ob er das Schaf geschlachtet hätte, ohne es zu braten. Da er, wenn er dies mit seinem eigenen Eigentum getan hätte, das Eigentumsrecht nicht verloren hätte, verliert er es folglich auch nicht, wenn er dies mit dem Eigentum eines anderen tut, so als ob er das Schaf geschlachtet oder das Silberstück zu Dirham geprägt hätte. Zudem hebt es das Eigentumsrecht nicht auf, wenn dies ohne das Zutun eines Menschen geschieht, daher hebt es dieses auch nicht auf, wenn ein Mensch es bewirkt, wie wir dargelegt haben. Was die Überlieferung betrifft, so ist sie nicht in der von ihnen dargelegten Weise bekannt, und in der Überlieferung von Abu Dawud heißt es nicht: "und wir werden sie [mit seinem Preis] zufriedenstellen". Wenn dies feststeht, so steht dem Usurpator für seine Arbeit nichts zu, unabhängig davon, ob sich das Wesen vermehrt hat oder nicht. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Abu al-Khattab erwähnte, dass der Usurpator den Eigentümer an der Wertsteigerung beteiligt; denn diese ist durch seinen Nutzen entstanden, und sein Nutzen wurde wie Sachwerte behandelt, weshalb es dem Fall ähnelt, in dem man ein Kleidungsstück raubt und es färbt. Die erste Lehrmeinung ist die maßgebliche. Abu Bakr und der Qadi erwähnten diese, weil der Usurpator ohne Erlaubnis am Eigentum eines anderen gearbeitet hat, weshalb ihm dafür kein Ersatz zusteht, so als ob er Öl erhitzt hätte, wodurch dessen Wert stieg, oder eine Mauer für einen anderen gebaut, oder Weizen für einen Menschen auf dessen Boden angebaut hätte, sowie bei allen anderen Tätigkeiten des Usurpators. Was das Färben eines Kleidungsstücks anbelangt, so ist der Farbstoff selbst ein Sachwert, dessen Eigentumsrecht für seinen Besitzer nicht dadurch erlischt, dass er es mit dem Eigentum eines anderen verbindet, [und dies ist ein Argument gegen ihn; denn wenn das Eigentumsrecht an seiner Farbe nicht erlischt, indem er sie in das Eigentum eines anderen einbringt], und sie wie eine Eigenschaft behandelt wird, so ist es umso mehr angebracht, dass das Eigentumsrecht des anderen nicht durch seine Arbeit daran erlischt. Sollte er damit argumentieren, dass derjenige, der auf dem Boden eines anderen pflanzt, dessen Kosten erstattet bekommt, so sagen wir: Die Saat ist das Eigentum des Usurpators, denn es ist sein Sachwert, und seine Kosten erhöhen den Wert; wenn also der Landeigentümer sie nimmt, rechnet er ihm an, was er für sein Eigentum ausgegeben hat. In unserem Fall jedoch erfolgte die Arbeit am Eigentum desjenigen, dem es entwendet wurde, ohne dessen Erlaubnis, weshalb sie rechtlich wirkungslos war, wobei wir sagen: Der Wert [der Saat ist nach einer der beiden Überlieferungen geschuldet. Wenn jedoch das Wesen (die Sache selbst) abgenommen hat, ohne dass der Wert sank, so gibt er das Vorhandene sowie den Schadensersatz für] die Minderung zurück, und wenn sowohl das Wesen als auch der Wert abgenommen haben, haftet er für beides, wie bei dem Öl, wenn er es erhitzt. Dies gilt ebenso für alles, womit er verfahren ist, wie etwa ein Silberstück, das er zu Dirham oder Schmuck geprägt hat, oder Lehm,
(24) In M: "anha" (davon). Dies wurde bereits erwähnt. (25) Im Original: "udilat" (wurde ausgeglichen - korrigiert zu "hasalat"). (26) Fehlt im Original. Ein Kopierfehler.
عليهم. ولَنا، أنَّ عَيْنَ مالِ المَغْصُوبِ منه قائِمَةٌ، فلَزِمَ رَدُّها إليه، كما لو ذَبَحَ الشاةَ ولم يَشْوِهَا، ولأنَّه لو فَعَلَهُ بمِلْكِه لم يَزُلْ عنه، فإذا فَعَلَهُ بمِلْكِ غيره لم يَزُلْ عنه، كما لو ذَبَحَ الشاةَ، أو ضَرَبَ النُّقْرَةَ دَرَاهِمَ، ولأنَّه لا يُزِيلُ المِلْكَ إذا كان بغير فِعْلِ آدَمِيٍّ، فلم يُزِلْهُ إذا فَعَلَهُ آدَمِىٌّ، كالذى ذَكَرْناه، فأمَّا الخَبَرُ فليس بمَعْرُوفٍ كما رَوَوْهُ، وليس في رِوَايَةِ أبي دَاوُدَ: "ونحن نُرْضِيهِمْ [مِن ثَمَنِها] (٢٤) ". فإذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه لا شىءَ للغاصِبِ بِعَمَلِه، سواءٌ زَادَتِ العَيْنُ أو لم تَزِدْ. وهذا مذهبُ الشّافِعِىِّ. وذَكَرَ أبو الخَطَّابِ، أنَّ الغاصِبَ يُشَارِكُ المالِكَ بالزِّيَادَةِ؛ لأنَّها حَصَلَتْ (٢٥) بمَنَافِعِه، ومَنَافِعُه أُجْرِيَتْ مُجْرَى الأَعْيَانِ، فأشْبَهَ ما لو غَصَبَ ثَوْبًا فصَبَغَهُ. والمَذْهَبُ الأَوَّلُ. ذَكَرَهُ أبو بكرٍ، والقاضي؛ لأنَّ الغاصِبَ عَمِلَ في مِلْكِ غيرِه بغيرِ إِذْنِه، فلم يَسْتَحِقَّ لذلك عِوَضًا، كما لو أَغْلَى زَيْتًا فزَادَتْ قِيمَتُه، أو بَنَى حائِطًا لغيرِه، أو زَرَعَ حِنْطَةَ إِنْسَانٍ في أَرْضِه، وسائر عَمَل الغاصِبِ. فأمَّا صَبْغُ الثَّوْبِ، فإنَّ الصّبْغَ عَيْنُ مالٍ، لا يَزُولُ مِلْكُ صاحِبِه عنه بِجَعْلِه مع مِلْكِ غيرِه، [وهذا حُجَّةٌ عليه؛ لأنَّه إذا لم يَزُلْ مِلْكُه عن صَبْغِه بِجَعْلِه في مِلْكِ غيره] (٢٦)، وجَعْلِه كالصِّفَةِ، فَلأَنْ لا يَزُولَ مِلْكُ غيرِه بِعَمَلِه فيه أَوْلَى، فإن احْتجَّ بأنَّ من زَرَعَ في أَرْضِ غيرِه يَرُدُّ عليه نَفَقَتَه، قُلْنا: الزَّرْعُ مِلْكٌ للغاصِبِ؛ لأنَّه عَيْنُ مالِه، ونَفَقَتُه عليه تَزْدَادُ به قِيمَتُه، فإذا أخَذَه مالِكُ الأَرْضِ، احْتَسَبَ له بما أَنْفَقَ على مِلْكِه، وفي مَسْأَلَتِنَا عَملُه في مِلْكِ المَغْصُوبِ منه بغير إِذْنِه، فكان لاغِيًا، على أنَّنا نقولُ: إنَّما تَجِبُ قِيمَةُ [الزَّرْعِ على إِحْدَى الرِّوايَتَيْنِ. فأمَّا إن نَقَصَتِ العَيْنُ دون القِيمَةِ، رَدَّ المَوْجُودَ وقِيمَةَ] (٢٦) النَّقْصِ، وإن نَقَصَتِ العَيْنُ والقِيمَةُ، ضَمِنَهُما معا، كالزَّيْتِ إذا غَلَاهُ. وهكذا القولُ في كلِّ ما تَصَرَّفَ فيه، مثل نُقْرَةٍ ضَرَبَها دَرَاهِمَ أو حَلْيًا، أو طِينًا
(٢٤) في م: "عنها". وتقدم.(٢٥) في الأصل: "عدلت".(٢٦) سقط من: الأصل. نقلة نظر.