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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 389Abschnitt

Übersetzung · DE

etwa Ziegel daraus formte, Wolle spann, die er webte, oder ein Kleidungsstück, das er walkte. Wenn er etwas von seinem eigenen Sachvermögen hinzufügt, wie etwa, dass er Regale mit Nägeln aus seinem Besitz anbringt, so darf er diese entfernen und haftet für die Wertminderung der Regale. Bestehen die Nägel jedoch aus enteignetem Holz oder dem Vermögen des Geschädigten, so steht dem Usurpator nichts zu, und er darf sie nicht entfernen, es sei denn, der Eigentümer ordnet dies an; dann ist er dazu verpflichtet. Bestehen die Nägel aus dem Eigentum des Usurpators und schenkt er sie dem Eigentümer, ist dieser dann gezwungen, das Geschenk anzunehmen? Diesbezüglich gibt es zwei Auffassungen. Wenn der Usurpator jemanden für eine Arbeit an einer dieser genannten Sachen anheuert, so trägt er die Kosten. Die Bestimmung hinsichtlich der Wertvermehrung und -minderung ist dieselbe, wie wenn er dies selbst ausgeführt hätte, außer dass der Eigentümer die Wertminderung von demjenigen einfordern kann, von dem er möchte. [Wenn er also einen Fleischer anheuert und dieser ein Schaf schlachtet, darf der Eigentümer das Schaf und den Ausgleich für die Minderung nehmen und denjenigen, den er möchte, schadensersatzpflichtig machen]. Wenn er den Usurpator schadensersatzpflichtig macht, so kann dieser bei niemandem Regress nehmen, falls der Fleischer den Sachverhalt nicht kannte. Wenn er den Fleischer schadensersatzpflichtig macht, kann dieser beim Usurpator Regress nehmen, da dieser ihn getäuscht hat. Wenn der Fleischer wusste, dass es sich um enteignetes Gut handelt und er deshalb haftbar gemacht wurde, kann er bei niemandem Regress nehmen, da er in Kenntnis der Sachlage das Eigentum eines anderen ohne dessen Erlaubnis zerstört hat. Wenn er den Usurpator haftbar macht, so kann dieser beim Fleischer Regress nehmen, weil die Zerstörung durch ihn erfolgte und die Haftung somit bei ihm verblieb. Wenn er [jemanden hinzuzieht, der] für ihn schlachtete, ist es so, als hätte er ihn angeheuert.

Abschnitt: Wenn er Getreide enteignet und es aussät, sodass es zu einer Saat wird, oder Kerne, aus denen Bäume werden, oder Eier, die er ausbrütet, sodass daraus Küken werden, so gehört dies dem Geschädigten; denn es ist das Wachstum seines Sachvermögens, was dem zuvor Erwähnten gleicht. Es lässt sich ableiten, dass der Usurpator dies erwerben könnte, basierend auf der Überlieferung, die im vorherigen Abschnitt erwähnt wurde. Wenn er ein Huhn enteignet und es bei ihm Eier legt, und er diese dann ausbrütet, sodass Küken daraus werden, dann gehören diese [beide] dem Eigentümer, und

Anmerkungen

(27) Im Original: "ad-dufuf". (28) In M mit dem Zusatz: "kana" (war). (29) Fehlt in B. (30) Fehlt im Original und in B. (31) Im Original: "dachala" (trat ein - korrigiert zu "hasala"). (32) In B und M: "ista'ara min" (lieh von). (33) In M: "fahum" (sie sind).

Arabisch (Quelle)

جَعَلَه لَبِنًا، أو غَزْلًا نَسَجَهُ، أو ثَوْبًا قَصَرَهُ. وإن جَعَلَ فيه شيئا من عَيْنِ مالِه، مثل أن سَمَّرَ الرُّفُوفَ (٢٧) بمَسَامِيرَ من عنده، فله قَلْعُها ويَضْمَنُ ما نَقَصَتِ الرُّفُوفُ (٢٧)، وإن كانت المَسَامِيرُ من الخُشُبِ المَغْصُوبَةِ، أو مالِ المَغْصُوبِ منه فلا شىءَ للغاصِبِ، وليس له قَلْعُها، إلَّا أن يَأْمُرَهُ المالِكُ بذلك، فيَلْزَمُه. وإن كانت المَسَامِيرُ للغاصِبِ، فوَهَبَها للمالِكِ، فهل يُجْبَرُ على قَبُولِ الهِبَةِ؟ على وَجْهَيْنِ. وإن (٢٨) اسْتَأْجَرَ الغاصِبُ على عَمَلِ شىءٍ من هذا الذي ذَكَرْناه، فالأَجْرُ عليه. والحُكْمُ في زِيَادَتِه ونَقْصِه، كما لو وَلِىَ ذلك بِنَفْسِه، إلَّا أن لِلْمالِكِ أن يُضَمِّنَ النَّقْصَ (٢٩) من شَاءَ منهما، [فلو اسْتَأْجَرَ قَصَّابًا فذَبَحَ شاةً، فللمالِكِ أخْذُها وأرْشُ نَقْصِها، ويُغَرِّمُ من شَاءَ منهما] (٣٠)، فإن غَرَّمَ الغاصِبَ، لم يَرْجِعْ على أحدٍ إذا لم يَعْلَم القَصّابُ الحالَ، وإن ضَمَّنَ القَصّابَ رَجَعَ على الغاصِبِ، لأنَّه غَرَّهُ، وإن عَلِمَ القَصّابُ أنَّها مَغْصُوبَةٌ فغَرَّمَهُ، لم يَرْجِعْ على أحدٍ؛ لأنَّه أتْلَفَ مالَ غيرِه بغيرِ إذْنِه عَالِمًا بالحالِ، وإن ضَمَّنَ الغاصِبَ، رَجَعَ على القَصَّابِ؛ لأنَّ التَّلَفَ حَصَلَ (٣١) منه، فاسْتَقَرَّ الضَّمَانُ عليه، وإن [اسْتعانَ بمَن] (٣٢) ذَبَحَ له، فهو كما لو اسْتَأْجَرَهُ.

فصل: وإن غَصَبَ حَبًّا فزَرَعَهُ فصارَ زَرْعًا، أو نَوًى فصارَ شَجَرًا، أو بَيْضًا فحَضَنَهُ فصارَ فَرْخًا، فهو لِلْمَغْصُوبِ منه؛ لأنَّه عَيْنُ مالِه نَمَا، فأَشْبَهَ ما تَقَدَّمَ. ويَتَخَرَّجُ أن يَمْلِكَه الغاصِبُ، بنَاءً على الرِّوَايةِ المَذْكُورَةِ في الفَصْلِ السابِقِ. وإن غَصَبَ دَجَاجَةً فباضَتْ عنده، ثم حَضَنَتْ بَيْضَها فصارَ فِرَاخًا، فهما (٣٣) لمالِكِها، ولا

Anmerkungen

(٢٧) في الأصل: "الدفوف".(٢٨) في م زيادة: "كان".(٢٩) سقط من: ب.(٣٠) سقط من: الأصل، ب.(٣١) في الأصل: "دخل".(٣٢) في ب، م: "استعار من".(٣٣) في م: "فهم".

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