Sobald es also zu Schaden führt, erlischt der Anspruch, da die Bedingung dafür weggefallen ist.
Abschnitt: Wenn der Eigentümer einer Mauer seinem Nachbarn erlaubt, auf seiner Mauer zu bauen, eine Schutzvorrichtung darauf anzubringen oder sein Holz an einer Stelle darauf anzubringen, an der er dazu eigentlich nicht berechtigt ist, so ist dies zulässig. Sobald er das getan hat, wozu ihm die Erlaubnis erteilt wurde, wird die Leihe (ʿāriyya) bindend. Wenn der Verleiher nun davon zurücktritt, so hat er dazu kein Recht, und der Entleiher ist nicht verpflichtet, das von ihm Geschaffene wieder zu beseitigen; denn seine Erlaubnis implizierte Bestand und Dauer, und in der Beseitigung läge ein Schaden für ihn, daher steht dem Verleiher dies nicht zu. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, in dem er ihm Land zum Bestatten oder Pflanzen überlässt – er hat kein Recht, die Verlegung des Verstorbenen oder der Pflanzen ohne Entschädigung zu fordern. Wenn er die Mauer ohne Notwendigkeit abreißen will, so darf er dies nicht; denn der Entleiher hat ein Recht auf den Verbleib des Holzes darauf erworben, und in dessen Verbleib liegt kein Schaden. Wenn die Mauer jedoch baufällig ist, darf er sie abreißen. Auf (98) dem Eigentümer des Baus oder des Holzes liegt die Pflicht zur Entfernung. Wird die Mauer wiederhergestellt, so hat der Entleiher kein Recht, sein Bauwerk oder Holz wieder anzubringen, außer mit einer neuen Erlaubnis, egal ob er es mit seinem ursprünglichen Material oder anderem wieder aufbaut. Ebenso verhält es sich, wenn der Entleiher sein Holz entfernt (99) oder es von selbst herunterfällt; er darf es nicht ohne eine neue Erlaubnis wieder anbringen, denn das Verbot der Beseitigung war nur aufgrund des darin liegenden Schadens begründet, und hier ist die Beseitigung ohne sein Handeln eingetreten, ähnlich wie wenn Bäume auf einem Grundstück entwurzelt werden. Dies ist eine der beiden Ansichten der Anhänger von al-Schāfiʿī; in der anderen Ansicht sagten sie: Er darf es, weil er ein dauerhaftes Recht auf dessen Verbleib erworben hat. Dies ist jedoch nicht so, denn er erwarb den Verbleib nur aus der Notwendigkeit heraus, den Schaden der Entfernung abzuwehren, und da die Entfernung hier bereits eingetreten ist, besteht der Anspruch nicht fort. Wenn der Eigentümer der Mauer dies jedoch feindselig entfernt, darf der andere es wieder anbringen, da es zu Unrecht beseitigt wurde, durch eine Übertretung seitens dessen, gegen den der Anspruch besteht, sodass der Anspruch durch dessen feindseliges Handeln nicht erlischt. Wenn ein Dritter (100) es beseitigt, so besitzt der Eigentümer kein Recht, es ohne Erlaubnis des Eigentümers der Mauer wieder anzubringen, da es ohne dessen feindseliges Handeln beseitigt wurde, was dem Fall gleicht, in dem es von selbst heruntergefallen ist.
Abschnitt: Wenn er ihm die Erlaubnis erteilt, sein Holz anzubringen oder auf seiner Mauer gegen ein Entgelt zu bauen, so ist dies zulässig, sei es als Vermietung für einen bekannten Zeitraum oder als Vergleich (ṣulḥ) über das Anbringen auf Dauer. Sobald es wegfällt, darf er es wieder anbringen, egal ob...
(98) In A, M: "wa-lahu ʿalā" (und er hat auf). (99) In A, B, M: "ḫashaban" (Holz, als unbestimmtes Akkusativobjekt). (100) Fehlt im Original.
فمتى أفْضَى إلى الضَّرَرِ زَالَ الاسْتِحْقَاقُ؛ لِزَوَالِ شَرْطِه.
فصل: وإذا أَذِنَ صَاحِبُ الحائِطِ لِجَارِه فى البِنَاءِ على حَائِطِه، أو وَضْعِ سُتْرَةٍ عليه، أو وَضْعِ خَشَبِه عليه فى المَوْضِع الذى لا يَسْتَحِقُّ وَضْعَهُ، جَازَ، فإذا فَعَلَ ما أُذِنَ له فيه، صَارَت العَارِيَّةُ لَازِمَةً، فإذا رَجَعَ المُعِيرُ فيها، لم يكُنْ له ذلك، ولم يَلْزَمِ المُسْتَعِيرَ إزَالَةُ ما فَعَلَه؛ لأنَّ إِذْنَهُ اقْتَضَى البَقَاءَ والدَّوَامَ، وفى القَلْعِ إِضْرَارٌ به، فلا يَمْلِكُ ذلك المُعِيرُ، كما لو أعَارَهُ أرْضًا لِلدَّفْنِ والغِرَاسِ، لم يَمْلِك المُطَالَبَةَ بِنَقْلِ المَيِّتِ والغِرَاس بغيرِ ضَمَانٍ. وإن أرَادَ هَدْمَ الحائِطِ لغير حَاجَةٍ، لم يكُنْ له ذلك؛ لأنَّ المُسْتَعِيرَ قد اسْتَحَقَّ تَبْقِيَةَ الخَشَبِ عليه، ولا ضَرَرَ فى تَبْقِيَتِه. وإن كان مُسْتَهْدَمًا، فله نَقْضُه. وعَلى (٩٨) صَاحِبِ البِنَاءِ والخَشَبِ إزَالَتُه. وإذا أُعِيدَ الحائِطُ لم يَمْلِك المُسْتَعِيرُ رَدَّ بِنَائِه وخَشَبِه إلَّا بإِذْنٍ جَدِيدٍ، سواءٌ بَنَاهُ بآلَتِه أو غيرِها. وهكذا لو قَلَعَ المُسْتَعِيرُ خَشَبَه (٩٩)، أو سَقَطَ بِنَفْسِه، لم يكُنْ له رَدُّه إلَّا بإِذْنٍ مُسْتَأْنَفٍ؛ لأنَّ المَنْعَ من القَلْعِ إنَّما كان لما فيه من الضَّرَرِ، وهاهُنا قد حَصَلَ القَلْعُ بغيرِ فِعْلِه، فأشْبَهَ ما لو كان فى الأَرْضِ شَجَرٌ فانْقَلَعَ. وهذا أحَدُ الوَجْهَيْنِ لأَصْحَابِ الشَّافِعِىِّ، وقالوا فى الآخَرِ: له ذلك؛ لأنَّه قد اسْتَحَقَّ بَقَاءَ ذلك على التَّأْبِيدِ. وليس كذلك؛ فإنَّه إنَّما اسْتَحَقَّ الإبقَاءَ ضَرُورَةَ دَفْعِ ضَرَرِ القَلْعِ، وقد حَصَلَ القَلْعُ هاهُنا، فلا يَبْقَى الاسْتِحْقَاقُ. وإن قَلَعَ صَاحِبُ الحائِطِ ذلك عُدْوانًا، كان لِلآخَرِ إعَادَتُه؛ لأنَّه أُزِيلَ بغير حَقًّ، تَعَدِّيًا ممَّن عليه الحَقُّ، فلم يَسْقُط الحَقُّ عنه بِعُدْوَانِه. وإن اُزالَهُ أجْنَبِىٌّ (١٠٠)، لم يَمْلِكْ صَاحِبُه إعَادَتَه بغيرِ إذْنِ المالِكِ؛ لأنَّه زَالَ بغير عُدْوَانٍ منه، فأشْبَه ما لو سَقَطَ بِنَفْسِه.
فصل: وإن أذِنَ له فى وَضْعِ خَشَبِه، أو البِنَاءِ على جِدَارِه بِعِوَضٍ، جَازَ، سواءٌ كان إِجَارَةً فى مُدَّةٍ مَعْلُومَةٍ، أو صُلْحًا على وَضْعِه على التَّأْبِيدِ. ومتى زَالَ فله إعَادَتُه، سواءٌ
(٩٨) فى أ، م: "وله على".(٩٩) فى أ، ب، م: "خشبا".(١٠٠) سقط من: الأصل.