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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 392Abschnitt

Übersetzung · DE

der Usurpator für den Wertverlust in seiner Hand, wie für den Lohn des Objekts. Vorzuziehen ist, so Gott der Erhabene will, dass er dafür mit einem Zehntel des Wertes ihrer Mutter haftet; denn das ist der Wert, mit dem er bei einer Straftat haftet, also haftet er damit auch bei einem Wertverlust, wie bei anderen Körperteilen. Wenn sie es lebend gebiert, ist es in der Hand des Usurpators als haftungsbewehrtes Gut eingestuft, wie die Mutter. Stirbt es danach, haftet er mit dessen Wert. Wenn die Mutter durch die Geburt an Wert verliert, haftet er für diesen Wertverlust, und dies wird nicht durch das Kind kompensiert. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Ihr Wertverlust wird durch ihr Kind kompensiert. Unser Argument ist, dass ihr Kind das Eigentum des Enteigneten ist, daher kann ein durch die Straftat des Usurpators entstandener Wertverlust nicht dadurch kompensiert werden, ebenso wenig wie ein Wertverlust, der nicht durch die Geburt entstanden ist. Wenn der Usurpator auf ihren Bauch schlägt und sie den Fötus tot zur Welt bringt, schuldet er ein Zehntel des Wertes ihrer Mutter. Wenn eine außenstehende Person auf ihren Bauch schlägt, gilt das Gleiche, und der Eigentümer kann wählen, von wem er Entschädigung verlangt; fordert er vom Usurpator Entschädigung, kann dieser Regress beim Schläger nehmen, fordert er vom Schläger, so kann dieser bei niemandem Regress nehmen; denn die Zerstörung ging von ihm aus, womit die Haftung bei ihm verbleibt. Wenn die Sklavin stirbt, schuldet er ihren höchsten Wert, den sie je hatte. Darin enthalten sind der Schadensersatz für ihre Jungfräulichkeit und der Wertverlust durch ihre Geburt, nicht jedoch die Haftung für ihr Kind oder ihr Mahr al-mithl. In all diesen Bestimmungen ist es gleich, ob ein Zustand der Zwangslage oder der Zustimmung vorlag; denn dies sind Rechte ihres Herrn, die durch ihre Zustimmung nicht hinfällig werden. Was jedoch die Rechte Gottes – des Erhabenen – betrifft, wie etwa die Hadd-Strafe gegen sie, die Sünde und die Tazir-Strafe (peinliche Züchtigung) dort, wo sie geboten ist: Wenn sie dem Geschlechtsverkehr zustimmte und um das Verbot wusste, trifft sie die Hadd-Strafe, sofern sie dazu befähigt ist, sowie die Sünde; andernfalls nicht.

Kapitel: Wenn der Usurpator über das Verbot des Geschlechtsverkehrs im Unklaren war, weil er erst kürzlich zum Islam konvertiert war oder in einer abgelegenen Wüste aufgewachsen war, wo ihm ein solcher Umstand verborgen geblieben war, und er die Zulässigkeit des Geschlechtsverkehrs glaubte, oder wenn er glaubte, sie sei seine eigene Sklavin und sie daraufhin nahm, sich dann aber herausstellte, dass sie eine andere war, so trifft ihn keine Hadd-Strafe; denn die Hadd-Strafe wird bei Unklarheiten (Shubuhat) abgewendet. Er schuldet jedoch das Mahr und den Schadensersatz für die Jungfräulichkeit. Wenn sie schwanger wird, ist das Kind frei, da er glaubte, sie sei sein Eigentum, und die Abstammung wird ihm zugeschrieben.

Anmerkungen

(4) Im Original: "haml" (Schwangerschaft/Last). (5) Fehlt im Original. (6) Fehlt in M. (7) Fehlt in B.

Arabisch (Quelle)

الغاصِبُ بالتَّلَفِ في يَدِه، كأَجْرِ العَيْنِ. والأَوْلَى، إن شاءَ اللهُ تعالى، أنْ يَضْمَنَهُ بِعُشْرِ قِيمَةِ أُمِّهِ؛ لأنَّه الذي يَضْمَنُه به بالجِنَايةِ، فيَضْمَنُه به في التَّلَفِ، كالأَجْزاءِ. وإن وَضَعَتْه حَيًّا، حَصَلَ مَضْمُونًا في يَدِ الغاصِبِ، كالأُمِّ. فإن ماتَ بعد ذلك، ضَمِنَهُ بقِيمَتِه. وإن نَقَصَتِ الأُمُّ بالوِلادَةِ، ضَمِنَ نَقْصَها، ولم يَنْجَبِرْ بالوَلَدِ. وبهذا قال الشّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: يَنْجَبِرُ نَقْصُها بوَلَدِهَا. ولَنا، أنَّ وَلَدَها مِلْكُ المَغْصُوبِ منه، فلا يَنْجَبِرُ به نَقْصٌ حَصَلَ (٤) بجِنَايَةِ الغاصِبِ، كالنَّقْصِ الحاصِلِ بغيرِ الوِلَادَةِ. وإن ضَرَبَ الغاصِبُ بَطْنَها فأَلْقَت الجَنِينَ مَيِّتًا، فعليه عُشْرُ قِيمَةِ أُمِّهِ. وإن ضَرَبَ بَطْنَها أَجْنَبِىٌّ، ففيه مثلُ ذلك، وللمالِكِ تَضْمِينُ أيِّهما شَاءَ، فإنْ ضَمَّنَ الغاصِبَ، رَجَعَ على الضَّارِبِ، وإن ضَمَّنَ الضارِبَ، لم يَرْجِعْ على أحَدٍ؛ لأنَّ الإِتْلَافَ وُجِدَ منه، فاسْتَقَرَّ الضَّمَانُ عليه. وإن ماتَتِ الجارِيَة، فعليه قِيمَتُها أكْثَر ما كانتْ. ويَدْخُلُ في ذلك أَرْشُ بَكَارَتِها، ونَقْصُ وِلادَتِها، ولا يَدْخُلُ فيه (٥) ضَمَانُ وَلَدِها، ولا مَهْرُ مِثْلِها، وسواءٌ في هذه الأَحْكَامِ كلِّها حَالةُ الإِكْرَاهِ أو المُطَاوَعَةِ؛ لأنَّها حُقُوقٌ لِسَيِّدِهَا، فلا تَسْقُطُ بِمُطَاوَعَتِها. وأما حُقُوقُ اللهِ تعالى، كالحَدِّ عليها، والإِثْمِ (٦)، والتَّعْزِيرِ في مَوْضِعٍ يَجِبُ، فإن كانت مُطَاوِعَةً على الوَطْءِ، عَالِمةً بالتَّحْرِيمِ، فعليها الحَدُّ إذا كانتْ من أهْلِه، والإِثْمُ، وإلَّا فلا.

فصل: وإن كان الغاصِبُ جاهِلًا بِتَحْرِيمِ (٧) ذلك؛ لِقُرْبِ عَهْدِه بالإِسلامِ، أو ناشِئًا بِبَادِيةٍ بَعِيدَةٍ يَخْفَى عليه مثلُ هذا، فاعْتَقَدَ حِلَّ وَطْئِها، أو اعْتَقَدَ أنَّها جارِيَتُه فأخَذَها، ثم تَبَيَّنَ أنَّها غيرُها، فلا حَدَّ عليه؛ لأنَّ الحَدَّ يُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ، وعليه المَهْرُ، وأرْشُ البَكَارَةِ. وإن حَمَلَتْ فالوَلَدُ حُرٌّ، لِاعْتِقَادِه أنَّها مِلْكُه، ويَلْحَقُه النَّسَبُ

Anmerkungen

(٤) في الأصل: "حمل".(٥) سقط من: الأصل.(٦) سقط من: م.(٧) سقط من: ب.

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