Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 866 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn der Usurpator sie verkaufte und der Käufer mit ihr verkehrte, sie von ihm schwanger wurde und er unwissend war, so ist die Sklavin ihrem Herrn zurückzugeben, mitsamt ihrer Mitgift (Mahr Mithl), und er hat seine Kinder mit deren Äquivalent loszukaufen, woraufhin sie frei sind, und er kann sich für all dies an den Usurpator halten) · ShamelaTranslate