Eigentum an dem Ersetzten, wie beim Verkauf, und weil es sich um eine Schadensersatzleistung handelt, bei der das Eigentum übergeht, übertragen wir es, so wie wenn er sein Öl mit seinem Öl vermischt hätte. Unser Standpunkt ist, dass es nicht korrekt ist, Eigentum an dem usurpierten Gegenstand durch Verkauf zu erwerben, daher ist dies auch durch Schadensersatz nicht korrekt, wie beim zerstörten Gegenstand. Zudem ist er verpflichtet, den Wert dessen zu leisten, dessen Rückgabe ihm aufgrund des Verlustes aus seinem Besitz unmöglich wurde, weshalb er dadurch kein Eigentum daran erlangt, so als ob der usurpierte Gegenstand ein Mudabbar (ein Sklave mit versprochener Freiheit nach dem Tod des Herrn) wäre. Dies ist kein Zusammenführen von Ersatz und Ersetztem; denn er erlangte das Eigentum am Wert aufgrund der Verhinderung (der Rückgabe) und nicht im Wege des Austausches. Deshalb gibt er den Wert zurück, wenn er das usurpierte Objekt an ihn zurückgibt. Dies ist nicht mit dem Öl vergleichbar, da dessen Verkauf erlaubt ist und weil das Recht seines Eigentümers aufgrund der dauerhaften Unmöglichkeit der Rückgabe an ihm erloschen ist. Wenn dies feststeht, so muss er, sobald er über das usurpierte Gut verfügen kann, dieses samt seinem getrennten und verbundenen Zuwachs sowie dem angemessenen Lohn bis zum Zeitpunkt der Leistung des Ersatzes zurückgeben. Ist er zur Zahlung des Lohnes vom Zeitpunkt der Leistung des Ersatzes bis zur Rückgabe verpflichtet? Hierzu gibt es zwei Ansichten; die zutreffendere lautet, dass er dazu nicht verpflichtet ist, da er Anspruch auf den Nutzen aus dem Ersatz hatte, der an dessen Stelle getreten ist, und er somit keinen Anspruch auf den Nutzen aus diesem und aus dem, was an dessen Stelle trat, hat, wie bei allem anderen auch. Die zweite Ansicht besagt, dass ihm der Lohn zusteht, weil der Gegenstand weiterhin in seinem Eigentum verblieb und der Nutzen ihm gehört. Der Eigentümer ist verpflichtet, das, was er als Ersatz dafür entgegengenommen hat, an den Usurpator zurückzugeben, da er es aufgrund der Verhinderung (der Rückgabe) erhalten hatte und diese nun weggefallen ist; daher muss er das, was er deswegen erhalten hat, zurückgeben, sofern es in seiner ursprünglichen Substanz noch vorhanden ist, ebenso wie dessen verbundenen Zuwachs, wie etwa Fettleibigkeit oder Ähnliches, da dies bei Rückabwicklungen dazugehört, und dies ist eine Rückabwicklung. Eine Rückgabe des getrennten Zuwachses ist jedoch nicht erforderlich, da dieser während seines (des Eigentümers) Eigentums entstand und bei Rückabwicklungen nicht dazugehört; somit gleicht es dem Zuwachs einer verkauften Ware, die wegen eines Mangels zurückgegeben wird. Wenn der Ersatz vernichtet wurde, gibt er dessen Gleiches zurück oder dessen Wert, falls es keine Gattungsware ist.
Abschnitt: Wenn er Traubensaft usurpierte und dieser zu Wein wurde, so schuldet er das Gleiche an Traubensaft, da dieser in seinen Händen untergegangen ist. Wenn er jedoch zu Essig wurde, ist er zur Rückgabe verpflichtet, sowie zum Ausgleich der Minderung des Wertes des Traubensaftes, und er erhält das zurück, was er als Ersatz geleistet hatte.
(2) In M: "übertragen". (3) Im Original: "davon". (4) In B, M: "so übertrug er es". (5) In M: "wie beim Untergang". (6) Fehlt im Original: B. (7) In M: "Lohn".