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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 404

Übersetzung · DE

Wenn es jedoch aufgrund von Preisänderungen zu einer Wertdifferenz kommt, so haftet er nicht für den Wertzuwachs, da ein Wertverlust aufgrund von Preisänderungen bei einer Rückgabe der Sache selbst nicht ersatzpflichtig ist und somit auch bei ihrem Untergang nicht haftbar ist. Der Qadi bezog die Aussage von al-Khiraqi auf den Fall, dass der Wert aufgrund von Preisänderungen variiert. Dies ist die Lehre von al-Shafi'i, da der höhere der beiden Werte für den Geschädigten bestimmt ist; ist die Rückgabe der Sache selbst unmöglich, so haftet er dafür, wie beim Wert zum Zeitpunkt des Untergangs, wobei der Wertanspruch bei Rückgabe der Sache selbst entfällt. Die erste Lehre (im Madhhab) ist jedoch das, was wir dargelegt haben; diese Wertsteigerung unterscheidet sich von der wertmäßigen Steigerung durch Eigenschaften, da letztere bei Rückgabe der Sache selbst haftbar ist – und folglich auch bei ihrem Untergang –, während die erstere bei Rückgabe der Sache selbst nicht haftbar ist und folglich auch nicht bei ihrem Untergang. Ihre Behauptung, dass sie durch die Rückgabe der Sache selbst entfällt, ist nicht haltbar, denn wäre sie verpflichtend gewesen, so wäre sie durch die Rückgabe nicht entfallen, genau wie bei der Wertsteigerung durch Fettleibigkeit oder Bildung. Der Qadi sagte: Ich habe von Ahmad keine Überlieferung gefunden, dass sie bei Preisänderungen mit dem höheren der beiden Werte haftbar sei. Nach dieser Ansicht haftet er also mit dem Wert zum Zeitpunkt des Untergangs. Dies wurde von der Gruppe von Ahmad überliefert. Eine weitere Überlieferung besagt, dass er mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Usurpation haftet. Dies ist die Meinung von Abu Hanifa und Malik, da dies der Zeitpunkt ist, an dem er die Verfügungsgewalt über sie entzog, weshalb der Wert zu jenem Zeitpunkt verpflichtend wird, so wie wenn er sie vernichtet hätte. Unser Standpunkt ist, dass der Wert erst zum Zeitpunkt des Untergangs in der Haftung entsteht, da zuvor die Verpflichtung zur Rückgabe der Sache selbst bestand, nicht deren Wert. Deshalb ist jener Zustand maßgeblich, auch wenn der Wert (an verschiedenen Orten) nicht unterschiedlich ist. Was sie anführten, ist nicht korrekt, denn das Festhalten des usurpierten Gutes ist eine Usurpation; es ist eine Handlung, die ihm in jedem Zustand untersagt ist. Was von Ahmad bezüglich der Berücksichtigung des Wertes am Tag der Usurpation überliefert wurde, darüber sagte al-Khallal: Ahmad wich davor zurück, als ob er zu seiner ersten Lehrmeinung zurückgekehrt wäre.

Anmerkungen

(7) In B: "Minderung". (8) Im Original eine Ergänzung: "Wir sagten". (9) Im Original: "und Bildung". (10) Fehlt in: B, M. (11) In B: "Zustand". (12) In M: "ist verpflichtend".

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