dem Zeitpunkt der Möglichkeit der Rückgabe und der Forderung, dass der Usurpator sich um die Rückgabe bemüht. Er nimmt den Wert nur entgegen, weil er zwischen ihm und dem Gut steht, daher wird das berücksichtigt, was an seine Stelle tritt, und weil sein Eigentumsrecht an dem Gut nicht erlosch, anders als in anderen Fällen.
869 – Frage: Er sagte: (Wenn das usurpierte Gut einen Mietwert hat, so ist der Usurpator zur Rückgabe verpflichtet sowie zum Entrichten der Miete für die Dauer seines Verbleibs in seinen Händen.)
Diese Frage umfasst zwei Urteile: Erstens die Pflicht zur Rückgabe des usurpierten Gutes, zweitens die Entrichtung seiner Miete. Was das Erste betrifft: Solange das usurpierte Gut noch vorhanden ist, ist die Rückgabe verpflichtend, gemäß dem Ausspruch des Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Die Hand haftet für das, was sie genommen hat, bis sie es zurückgibt." Überliefert von Abu Dawud, Ibn Maja und al-Tirmidhi(1), der sagte: Ein hasan-Hadith. Abdullah ibn al-Sa'ib ibn Yazid überlieferte von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: "Keiner von euch soll das Gut seines Gefährten nehmen, weder aus Scherz noch im Ernst. Wer den Stab seines Bruders genommen hat, soll ihn zurückgeben."(3) Überliefert von Abu Dawud(4). Das bedeutet: Er beabsichtigt, mit seinem Gefährten durch die Wegnahme seines Gutes zu scherzen, während er es ernst meint, ihm damit Kummer und Zorn zuzufügen. Dies, weil er die Verfügungsgewalt des Eigentümers über sein Eigentum zu Unrecht entzog, weshalb er zu deren Wiederherstellung verpflichtet ist. Die Gelehrten sind sich einig über die Pflicht zur Rückgabe des usurpierten Gutes, wenn es noch vorhanden und unverändert ist und nicht mit anderem vermischt wurde. Wenn er jedoch etwas usurpiert und es weit weg bringt, ist er zur Rückgabe verpflichtet, selbst wenn er ein Vielfaches seines Wertes für den Transport aufwenden muss, da er durch das Entfernen eine Schädigung beging und die Last dessen ihn treffen muss. Wenn der Usurpator sagt: "Nimm von mir die Kosten der Rückgabe und empfange es von mir hier", oder er bietet ihm mehr als seinen Wert an, ohne es zurückzugeben, so ist dies nicht verpflichtend.
(1) Der Nachweis wurde bereits auf Seite 342 erbracht. (2) In B ergänzt: "noch". (3) Im Original: "so soll er es ihm zurückgeben". (4) In: Kapitel über denjenigen, der etwas zum Scherz nimmt, aus dem Buch der Etikette (Adab). Sunan Abi Dawud 2/597. Ebenso von al-Tirmidhi überliefert, in: Kapitel darüber, dass es einem Muslim nicht erlaubt ist, einen Muslim zu erschrecken, aus den Kapiteln über die Wirren (Fitan). 'Aridat al-Ahwadhi 9/5. Und von Imam Ahmad im Musnad 4/221. (5) Im Original: "so verpflichtete sie ihn". (6) In B, M: "so verpflichtete". (7) Im Original: "und nicht".
وَقْتِ إِمْكانِ الرَّدِّ ومُطَالَبَةِ الغاصِبِ بالسَّعْىِ في رَدِّه، وإنَّما يَأْخُذُ القِيمَةَ لأَجْلِ الحَيْلُولةِ بينَه وبينَه، فيُعْتَبرُ ما يَقُومُ مَقَامَه، ولأنَّ مِلْكَهُ لم يَزُلْ عنه، بِخِلَافِ غيرِه.
٨٦٩ - مسألة؛ قال: (وَإذَا كَانتْ لِلْمَغْصُوبِ أُجْرَةٌ، فَعَلَى الْغاصِبِ رَدُّه، وأَجْرُ مِثْلِه مُدَّةَ مُقَامِهِ في يَديْهِ)
هذه المسألة تَشْتَمِلُ على حُكْمَيْنِ؛ أحدِهما، وُجُوبُ رَدِّ المَغْصُوبِ. والثانى، رَدُّ أُجْرَتِه. أمَّا الأَوَّلُ فإنَّ المَغْصُوبَ متى كان باقِيًا، وَجَبَ رَدُّهُ؛ لقولِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "عَلَى اليَدِ مَا أخَذَتْ حَتَّى تَرُدَّهُ". رَوَاه أبو دَاوُدَ، وابنُ ماجَه، والتِّرْمِذِىُّ (١)، وقال: حَدِيثٌ حَسَنٌ. ورَوَى عبدُ اللهِ بن السّائِبِ بن يَزِيدَ، عن أبِيهِ، عن جَدِّه، أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "لَا يَأْخُذُ أحَدُكُمْ مَتَاعَ صَاحِبِه لَاعِبًا (٢) جَادًّا، وَمَنْ أخَذَ عَصَا أخَيهِ فَلْيَرُدَّهَا" (٣). رَوَاهُ أبو دَاوُدَ (٤). يَعْنِى أنَّه يَقْصِدُ المَزْحَ مع صَاحِبِه بأَخْذِ مَتَاعِه، وهو جَادٌّ في إدْخَالِ الغَمِّ والغَيْظِ عليه. ولأنَّه أزَالَ يَدَ المالِكِ عن مِلْكِه بغيرِ حَقٍّ، فلَزِمَهُ (٥) إعَادَتُها. وأَجْمَعَ العُلَماءُ على وُجُوبِ رَدِّ المَغْصُوبِ إذا كان باقِيًا بحَالِه لم يَتَغَيَّرْ، ولم يَشْتَغِلْ بغَيْرِه. فإن غَصَبَ شيئا، فبَعَّدَه، لَزِمَهُ (٦) رَدُّه، وإن غَرِمَ عليه أضْعَافَ قِيمَتِه؛ لأنَّه جَنَى بِتَبْعِيدِه، فكان ضَرَرُ ذلك عليه. فإن قال الغاصِبُ: خُذْ مِنِّى أَجْرَ رَدِّه، وتَسَلَّمْهُ مِنِّى ههُنا. أو بَذَلَ له أكْثَرَ من قِيمَتِه ولا يَسْتَرِدُّه، لم (٧) يَلْزَم
(١) تقدم تخريجه في صفحة ٣٤٢.(٢) في ب زيادة: "ولا".(٣) في الأصل: "فله ردها".(٤) في: باب من يأخذ الشيء عل المزاح، من كتاب الأدب. سنن أبي داود ٢/ ٥٩٧.كما أخرجه الترمذي، في: باب ما جاء لا يحل لمسلم أن يروع مسلما، من أبواب الفتن. عارضة الأحوذى ٩/ ٥. والإِمام أحمد، في: المسند ٤/ ٢٢١.(٥) في الأصل: "فلزمته".(٦) في ب، م: "فلزم".(٧) في الأصل: "ولم".