wie etwa beim Menschen. Wenn zu befürchten steht, dass das Entfernen zum Tod oder zur Verzögerung der Heilung führt, so ist das Entfernen nicht verpflichtend, denn das Tier besitzt eine höhere Unantastbarkeit als die Substanz des Vermögens; daher ist es ihm erlaubt, das Vermögen eines anderen zu nehmen, um sein Leben zu bewahren, oder Vermögen zu zerstören, um es zu erhalten, sofern es sich um etwas handelt, das er verzehren darf. Ebenso verhält es sich mit den Tieren, deren Fleisch nicht gegessen werden darf, wie Maultiere und Hausesel. Drittens: Dass er damit die Wunde eines essbaren Tieres näht. Wenn dieses Eigentum einer anderen Person als dem Usurpator ist und die Befürchtung besteht, dass es durch das Entfernen zugrunde geht, so wird es nicht entfernt, da dies eine Schädigung des Eigentümers bedeuten würde und ein Schaden nicht durch einen anderen Schaden beseitigt werden darf. Zudem ist es nicht verpflichtend, das Vermögen eines Unschuldigen zu zerstören, um das Vermögen eines anderen zu schützen. Wenn das Tier jedoch dem Usurpator gehört, sagte al-Qadi: Es ist die Rückgabe verpflichtend, denn es ist möglich, das Tier zu schlachten und das Fleisch zu nutzen, was zulässig ist. Auch wenn dabei für den Usurpator ein Verlust entsteht, hindert dies nicht die Pflicht zur Rückgabe des usurpierten Gutes, ähnlich wie der Verlust durch das Abtragen eines Gebäudes zur Rückgabe eines usurpierten Steins. Abu al-Khattab sagte: Dazu gibt es zwei Ansichten. Eine ist diese, die andere besagt, dass ein Entfernen nicht verpflichtend ist, da das Tier eine inhärente Unantastbarkeit besitzt und der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – das Schlachten eines Tieres ohne einen essbaren Grund untersagt hat. Auch bei den Anhängern von al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten wie diese. Es ist möglich, zwischen essbaren Tieren, wie Vieh, Hühnern und den meisten Vögeln, und solchen, die nicht dazu zählen, wie Pferde oder Vögel, die wegen ihres Gesangs gehalten werden, zu unterscheiden. Beim ersten Fall ist das Schlachten verpflichtend, wenn die Rückgabe des usurpierten Gutes davon abhängt. Im zweiten Fall ist es nicht verpflichtend, da das Schlachten eine Zerstörung des Tieres wäre, womit es in den Status dessen übergeht, dessen Fleisch nicht gegessen wird. Sobald die Rückgabe des Fadens ohne Zerstörung des Tieres, ohne Verlust von Gliedmaßen oder ohne großen Schaden möglich ist, ist die Rückgabe verpflichtend.
Abschnitt: Wenn er ein junges Tier (Fasil) usurpiert und es in sein Haus bringt, woraufhin es wächst und nicht mehr durch die Tür passt, oder wenn er ein Holzstück hineinbringt und anschließend die Tür so eng baut, dass es nur durch deren Abriss herausgebracht werden kann, so ist der Abriss verpflichtend, ebenso die Rückgabe des Jungtiers oder des Holzstücks, wie auch ein Bauwerk abgerissen wird, um einen usurpierten Stein zurückzugeben. Wenn das Gelangen in das Haus ohne
(11) Entfallen in: M. (12) In M eine Ergänzung: "nicht". (13) In B, M: "Akluhu" (sein Verzehr). Al-Nasa'i führte es auf in: Kapitel über die Erlaubnis der Vogeljagd, aus dem Buch der Jagd. Al-Mujtaba 7/183. Hafiz Ibn Hajar erwähnte es in al-Talkhis und schrieb es Abu Dawud in al-Marasil zu. Talkhis al-Habir 3/55. (14) Al-Saj: Eine Holzart.
كالآدَمِىِّ، فإن خِيفَ من نَزْعِه الهَلَاكُ أو إِبْطَاءُ بُرْئِه، فلا يَجِبُ نَزْعُه؛ لأنَّ الحَيَوانَ آكَدُ حُرْمَةً من عَيْنِ المالِ، ولهذا يجوزُ له أخْذُ (١١) مالِ غيرِه لِيَحْفَظَ حَيَاتَه، وإِتْلَافُ المالِ لِتَبْقِيَتِه، وهو ما يَأْكُلُه. وكذلك الدَّوَابُّ التي لا يُؤْكَلُ لَحْمُها، كالبَغْلِ والحِمَارِ الأَهْلِىِّ. الثالث، أن يَخِيطَ به جُرْحَ حَيَوانٍ مَأْكُولٍ، فإن كان مِلْكًا لغيرِ الغاصِبِ، وخِيفَ تَلَفُه بِقَلْعِه، لم يُقْلَعْ؛ لأنَّ فيه إِضْرَارًا بِصَاحِبِه، ولا يُزَالُ الضَّرَرُ بالضَّرَرِ، ولا يَجِبُ إِتْلَافُ مالِ مَن لم يَجْنِ صِيَانَةً لمالٍ آخَرَ، وإن كان الحَيَوانُ للغاصِبِ، فقال القاضي: (١٢) يَجِبُ رَدُّه؛ لأنَّه يُمْكِنُ ذَبْحُ الحَيَوانِ والانْتِفَاعُ بِلَحْمِه، وذلك جائِزٌ، وإن حَصَلَ فيه نَقْصٌ على الغاصِبِ، فليس ذلك بمَانِعٍ من وُجُوبِ رَدِّ المَغْصُوبِ، كنَقْصِ البِنَاءِ لِرَدِّ الحَجَرِ المَغْصُوبِ. وقال أبو الخَطَّابِ: فيه وَجْهَانِ؛ أحدهما، هذا. والثانى، لا يَجبُ قَلْعُه؛ لأنَّ لِلْحَيَوانِ حُرْمَةً في نَفْسِه، وقد نَهَى النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عن ذَبْحِ الحَيَوانِ لغيرِ مَأْكَلَةٍ (١٣). ولأَصْحابِ الشّافِعِىِّ وَجْهانِ كهذَيْنِ. ويَحْتَمِلُ أن يُفَرَّقَ بين ما يُعَدُّ لِلأَكْلِ من الحَيَوانِ، كبَهِيمَةِ الأَنْعَامِ والدَّجَاجِ وأَكْثَرِ الطَّيْرِ، وبينَ ما لا يُعَدُّ له، كالخَيْلِ والطَّيْرِ المَقْصُودِ صَوْتُه؛ فالأَوَّلُ يَجِبُ ذبْحُه إذا تَوَقَّفَ رَدُّ المَغْصُوبِ عليه. والثانى، لا يَجِبُ؛ لأنَّ ذَبْحَهُ إِتْلَافٌ له، فجَرَى مَجْرَى ما لا يُؤْكَلُ لَحْمُهُ. ومتى أمْكَنَ رَدُّ الخَيْطِ من غيرِ تَلَفِ الحَيَوانِ، أو تَلَفِ بعضِ أعْضَائِه، أو ضَرَرٍ كَثِيرٍ، وَجَبَ رَدُّه.
فصل: وإن غَصَبَ فَصِيلًا، فأَدْخَلَهُ دَارَه، فكَبِرَ ولم يَخْرُجْ من البابِ، أو خَشَبةً وأَدْخَلَها دَارَه، ثم بَنَى البابَ ضَيِّقًا، لا يَخْرُجُ منه إلَّا بِنَقْضِه، وَجَبَ نَقْضُه، ورَدُّ الفَصِيلِ والخَشَبَةِ، كما يُنْقَضُ البِنَاءُ لِرَدِّ السَّاجَةِ (١٤)، فإن كان حُصُولُه في الدَّارِ بغير
(١١) سقط من: م.(١٢) في م زيادة: "لا".(١٣) في ب، م: "أكله".وأخرجه النسائي، في: باب إباحة صيد العصافير، من كتاب الصيد. المجتبى ٧/ ١٨٣. وذكره الحافظ ابن حجر في التلخيص، وعزاه إلى أبي داود في المراسيل. تلخيص الحبير ٣/ ٥٥.(١٤) الساج: نوع من الخشب.