mit ihm einen Vergleich über das, was er ihm anerkannt hat, gegen ein Entgelt schließt, so ist der Vergleich gültig, und sein Bruder hat das Vorkaufsrecht (šufʿa). Es besteht die Möglichkeit, zwischen dem Fall zu unterscheiden, in dem das Bestreiten absolut ist, und dem Fall, in dem er sagt: „Dies gehört uns, wir haben es alle von unserem Vater oder unserem Bruder geerbt.“ So sagt man: Wenn das Bestreiten absolut ist, hat er das Recht, das Vorkaufsrecht auszuüben. Wenn er jedoch sagt: „Wir haben es von unserem Vater geerbt“, dann gibt es für ihn kein Vorkaufsrecht; denn derjenige, der bestreitet, behauptet, dass das Eigentum seines Bruders, der die Anerkennung vollzogen hat, nicht erloschen sei und dass der Vergleich ungültig sei. Er wird darauf festgenagelt, und ihm steht aufgrund dessen kein Vorkaufsrecht zu. Die Begründung für die erste Ansicht ist, dass das Eigentum für den Anspruchsteller rechtlich feststeht; er ist durch den Verkauf zum Anerkennenden zurückgekehrt, und dieser erkennt an, dass es ein gültiger Verkauf ist, weshalb das Vorkaufsrecht daran feststeht, so wie wenn das Bestreiten absolut wäre. Es ist möglich, dass der Anteil des Anerkennenden durch einen Verkauf, eine Schenkung oder einen anderen Grund auf den Anspruchsteller übertragen wurde, sodass das Bestreiten des Bestreitenden und die Anerkennung des Anerkennenden nicht im Widerspruch zueinander stehen, wie im Falle eines absoluten Bestreitens. Dies ist die zutreffendere Ansicht.
819 – Fragestellung: Er sagte: „Wenn zwei Personen eine Mauer beanspruchen, die mit dem Mauerwerk beider verbunden ist, leisten sie beide einen Eid, und sie gehört ihnen beiden. Dasselbe gilt, wenn sie von ihrem Mauerwerk gelöst ist. Wenn sie jedoch mit dem Mauerwerk nur eines von ihnen verbunden ist, gehört sie ihm zusammen mit seinem Eid.“
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn zwei Männer eine Mauer zwischen ihren Grundstücken beanspruchen und sie in der Tatsache gleichstehen, dass sie mit dem Mauerwerk beider verbunden ist – also derart verbunden, dass eine solche Verbindung nach der Errichtung der Mauer nicht nachträglich hergestellt werden kann, wie etwa eine Verbindung von Mauerwerk und Lehm, ähnlich wie bei diesen Mauern, bei denen eine Verbindung untereinander nicht nachträglich hergestellt werden kann – oder wenn sie in der Tatsache gleichstehen, dass sie von ihrem Mauerwerk gelöst ist oder nicht in der genannten Weise mit ihrem Mauerwerk verbunden ist, sondern eine längliche Fuge dazwischen existiert, so wie es bei zwei Mauern der Fall ist, die aneinandergefügt wurden, dann sind sie im Anspruch gleich. Wenn also keiner von beiden einen Beweis hat, leisten sie beide einen Eid. Jeder von ihnen schwört bezüglich der Hälfte der Mauer, dass sie ihm gehört, und sie wird zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt; denn jeder von ihnen übt die Herrschaft (yad) über die Hälfte der Mauer aus, da sich die Mauer in ihrem gemeinsamen Besitz befindet. Wenn jeder von ihnen einen Eid über die gesamte Mauer leistet, dass sie ihm gehöre und nicht dem anderen, so ist dies zulässig, und sie ist zwischen ihnen zu teilen. Dies vertraten auch Abu Hanifa, asch-Schafi'i, Abu Thawr und Ibn
(1) Im Original: "ay".
صَالَحَه عمَّا أقَرَّ له بِعِوَضٍ، صَحَّ الصُّلْحُ، ولأَخِيهِ الأَخْذُ بالشُّفْعَةِ. ويَحْتَمِلُ أن يُفَرَّقَ بين ما إذا كان الإنْكَارُ مُطْلَقًا، وبينَ ما إذا قال: هذه لنا وَرِثْنَاهَا جَمِيعًا عن أبِينَا أو أخِينَا. فيُقال: إذا كان الإنْكَارُ مُطْلَقًا، كان له الأخْذُ بالشُّفْعَةِ، وإن قال: وَرِثْنَاهَا عن أبِينَا. فلا شُفْعَةَ له؛ لأنَّ المُنْكِرَ يَزْعُمُ أن المِلْكَ لأَخِيهِ المُقِرِّ لم يَزُلْ، وأن الصُّلْحَ باطِلٌ، فَيُؤَاخَذُ بذلك، ولا يَسْتَحِقُّ به شُفْعَةً. وَوَجْهُ الأَوَّلِ، أنَّ المِلْكَ ثَبَتَ لِلْمُدَّعِى حُكْمًا؛ وقد رَجَعَ إلى المُقِرِّ بالبَيْعِ، وهو مُعْتَرِفٌ بأنَّه بَيْعٌ صَحِيحٌ، فتَثْبُتُ فيه الشُّفْعَةُ، كما لو كان الإنْكَارُ مُطْلَقًا. ويجوزُ أن يكونَ انْتَقَلَ نَصِيبُ المُقِرِّ إلى المُدَّعِى بِبَيْعٍ أو هِبَةٍ أو سَبَبٍ من الأسْبَابِ، فلا يَتَنَافَى إنْكَارُ المُنْكِرِ وإقْرَارُ المُقِرِّ، كحَالَةِ إطْلَاقِ الإِنْكَارِ. وهذا أصَحُّ.
٨١٩ - مسألة؛ قال: (وَإذَا تَدَاعَى نَفْسَانِ جِدَارًا مَعْقُودًا بِبِنَاءِ كُلِّ واحِدٍ مِنْهُمَا، تَحَالَفَا، وكَانَ بَيْنَهُمَا. وكَذلِك إنْ كَانَ مَحْلُولًا مِنْ بِنَائِهِمَا. وإن كَانَ مَعْقُودًا بِبِنَاءِ أحَدِهمَا، كَانَ لَهُ مَعَ يَمينِهِ).
وجُمْلَةُ ذلك أنَّ الرَّجُلَيْنِ إذا تَدَاعَيَا حَائِطًا بين مِلْكَيْهِما، وتَسَاوَيا فى كَوْنِه مَعْقُودًا بِبِنَائِهِما معا، وهو أن يكونَ مُتَّصِلًا بهما اتِّصَالًا لا يمكنُ إحْدَاثُه بعدَ بِنَاءِ الحَائِطِ، مثل اتِّصَالِ البِنَاءِ بالطِّينِ، كهذه الفَطَائِرِ التى لا يُمْكِنُ إحْدَاثُ اتِّصَالِ بعضِها ببعضٍ، أو تَسَاوَيَا فى كونِه مَحْلُولًا من بِنَائِهِما، أو (١) غيرَ مُتَّصِلٍ بِبِنَائِهِما الاتِّصَالَ المَذْكُورَ، بل بينهما شَقُّ مُسْتَطِيلٌ، كما يكونُ بين الحَائِطَيْنِ اللذين أُلْصِقَ أحَدُهُما بالآخَرِ. فهما سواءٌ فى الدَّعْوَى، فإن لم يكُنْ لواحدٍ منهما بَيِّنَةٌ تَحَالَفَا، فَيَحْلِفُ كُلُّ واحدٍ منهما على نِصْفِ الحائِطِ، أنَّه لَهُ، ويُجْعَلُ بينهما نِصْفَيْنِ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما يَدُه على نِصْفِ الحائِطِ؛ لِكَوْنِ الحائِطِ فى أَيْديهِما. وإن حَلَفَ كلُّ واحدٍ منهما على جَمِيعِ الحائِطِ، أنَّه له، وما هو لِصَاحِبِه، جَازَ، وهو بينهما. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ
(١) فى الأصل: "أى".