des Schafes, indem es in seiner Hand war, so trifft den Eigentümer des Edelsteins keine Verpflichtung, da die Fahrlässigkeit beim Eigentümer des Schafes liegt und der Schaden somit ihn trifft. Wenn das Schaf seinen Kopf in einen Tonkrug steckt und das Herausziehen nur durch dessen Schlachtung möglich ist, und der Schaden bei der Schlachtung geringer ist, dann wird es geschlachtet. Ist der Schaden beim Zerbrechen des Tonkruges geringer, so wird der Tonkrug zerbrochen. Wenn die Fahrlässigkeit beim Eigentümer des Schafes liegt, trägt er die Haftung. Wenn die Fahrlässigkeit beim Eigentümer des Tonkruges liegt, etwa weil er ihn auf dem Weg platziert hat, so trägt er die Haftung. Wenn bei keinem von beiden eine Fahrlässigkeit vorliegt, so liegt die Haftung beim Eigentümer des Schafes, falls der Tonkrug zerbrochen wird, da er zerbrochen wurde, um sein Schaf zu befreien. Wird hingegen das Schaf geschlachtet, so liegt die Haftung beim Eigentümer des Tonkruges, da dies der Befreiung seines Tonkruges diente. Wenn nun einer der beiden, der haftbar ist, sagt: "Ich zerstöre mein eigenes Eigentum und leiste dem anderen keinen Schadensersatz", so steht ihm das zu, denn die Zerstörung des Eigentums des anderen geschah nur für sein Recht und zur Sicherheit und Befreiung seines eigenen Eigentums. Wenn er also mit der Zerstörung seines Eigentums zufrieden ist, so ist die Zerstörung des Eigentums eines anderen nicht zulässig. Sagt er hingegen: "Ich werde mein Eigentum nicht zerstören und auch keinen Schadensersatz leisten", so ermöglichen wir ihm nicht die Zerstörung des Eigentums seines Gegenübers, doch der Eigentümer des Tonkruges kann zu nichts gezwungen werden, da der Tonkrug keine Unverletzlichkeit besitzt, weshalb sein Eigentümer nicht zur Befreiung (des Schafes) gezwungen werden kann. Was den Eigentümer des Schafes betrifft, so ist es ihm nicht erlaubt, es (in diesem Zustand) zu belassen, wegen der darin liegenden Quälerei für das Tier. Es wird ihm daher gesagt: "Entweder schlachtest du das Schaf, um es von der Qual zu erlösen, oder du leistest dem Eigentümer für den Tonkrug Ersatz, sofern dessen Zerbrechen den geringeren Schaden darstellt, und befreist es." Denn dies gehört zur Notwendigkeit seiner Erhaltung oder Erlösung von der Qual, weshalb es für ihn verpflichtend ist, wie das Füttern. Wenn das Tier nicht essbar ist, ist es möglich, dass für es das Urteil des essbaren Tieres gilt, wie wir es erwähnt haben. Es ist aber auch möglich, dass der Tonkrug zerbrochen wird, und dies ist die Ansicht unserer Gelehrten, da im Schlachten (des Tieres) kein Nutzen liegt und es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) hat das Schlachten eines Tieres zu anderen als zu Speisezwecken verboten. Es ist zudem möglich, dass es bezüglich der Tatsache, dass das Töten den geringeren Schaden darstellt und die strafbare Handlung vom Eigentümer ausging, wie das essbare Tier behandelt wird, weil seine Unverletzlichkeit mit der Unverletzlichkeit des Menschen, dessen Vermögen er zerstört, kollidiert, und das Verbot des Schlachtens steht im Widerspruch zum Verbot der Verschwendung von Vermögen, wobei das Zerbrechen des Tonkruges trotz dessen hohen Wertes eine Verschwendung von Vermögen darstellt. Und Allah weiß es am besten.
(18) In B und M: "li-sahib" (für den Eigentümer). (19) In B und M: "ikhrajiha" (das Herausnehmen desselben [weibliches Pronomen für das Tier]). (20) Im Original: "minhu" (von ihm). (21) In M: "aklah" (Essen).
الشّاةِ، بكَوْنِ يَدِه عليها، فلا شَىْءَ [على صاحبِ] (١٨) الجَوْهَرَةِ؛ لأنَّ التَّفْرِيطَ من صاحِبِ الشَّاةِ، فالضَّرَرُ عليه. وإن أَدْخَلَتْ رَأْسَها في قُمْقُمٍ، فلم يُمْكِنْ إخْراجُه (١٩) إلَّا بِذَبْحِها، وكان الضَّرَرُ في ذَبْحِها أَقَلَّ، ذُبِحَتْ. وإن كان الضَّرَرُ في كَسْرِ القُمْقُمِ أقَلَّ، كُسِرَ القُمْقُمُ، وإن كان التَّفْرِيطُ من صاحِبِ الشّاةِ، فالضَّمَانُ عليه، وإن كان التَّفْرِيطُ من صاحِبِ القُمْقُمِ، بأن وَضَعَهُ في الطَّرِيقِ، فالضَّمَانُ عليه، وإن لم يكُنْ منهما (٢٠) تَفْرِيطٌ، فالضَّمانُ على صاحِبِ الشّاةِ إن كُسِرَ القُمْقُمُ؛ لأنَّه كُسِرَ لِتَخْلِيصِ شَاتِه، وإن ذُبِحَتِ الشّاةُ، فالضَّمانُ على صاحِبِ القُمْقُمِ؛ لأنَّه لِتَخْلِيصِ قُمْقُمِه، فإن قال مَن عليه الضَّمانُ منهما: أنا أُتْلِفُ مَالِى، ولا أَغْرَمُ شيئا للآخَرِ. فلَه ذلك؛ لأنَّ إِتْلَافَ مالِ الآخَر إنَّما كان لِحَقِّهِ، وسَلَامَةِ مَالِه وتَخْلِيصِه، فإذا رَضِىَ بِتَلَفِه، لم يَجُزْ إِتْلَافُ غيره. وإن قال: لا أُتْلِفُ مَالِى، ولا أَغْرَمُ شيئا، لم نُمَكِّنْه مِن إِتْلَافِ مالِ صَاحِبِه، لكنَّ صَاحِبَ القُمُقُمِ لا يُجْبَرُ على شيءٍ؛ لأنَّ القُمْقُمَ لا حُرْمَةَ له، فلا يُجْبَرُ صَاحِبُه على تَخْلِيصِه، وأمَّا صاحِبُ الشَّاةِ فلا يَحِلُّ له تَرْكُها؛ لما فيه من تَعْذِيبِ الحَيَوانِ، فيُقال له: إمَّا أن تَذْبَحَ الشّاةَ لِتُرِيحَها من العَذَابِ، وإمَّا أن تَغْرَمَ القُمْقُمَ لِصَاحِبِه، إذا كان كَسْرُه أقَلَّ ضَرَرًا، ويُخَلِّصُها؛ لأنَّ ذلك من ضَرُورَةِ إِبْقَائِها أو تَخْلِيصِها من العَذَابِ، فلَزِمَهُ، كعَلَفِها. وإن كان الحَيَوانُ غيرَ مَأْكُولٍ، احْتَمَلَ أن يكونَ حُكْمُه حُكْمَ المَأْكُولِ فيما ذَكَرْنَا. واحْتَمَلَ أن يُكْسَرَ القُمْقُم. وهو قولُ أَصْحابنَا؛ لأنَّه لا نَفْعَ في ذَبْحِه، ولا هو مَشْرُوعٌ، وقد نَهَى النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عن ذَبْحِ الحَيَوانِ لغيرِ مَأْكَلَةٍ (٢١). ويَحْتَمِلُ أن يَجْرِىَ مَجْرَى المَأْكُولِ في أنَّه متى كان قَتْلُه أقَلَّ ضَرَرًا، وكانت الجِنَايَةُ من صَاحِبِه، قُتِلَ؛ لأنَّ حُرْمَتَهُ مُعَارِضَةٌ لِحُرْمَةِ الآدَمِىِّ الذي يُتْلِفُ
(١٨) في ب، م: "لصاحب".(١٩) في ب، م: "إخراجها".(٢٠) في الأصل: "منه".(٢١) في م: "أكله".