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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 411Abschnitt

Übersetzung · DE

sein Vermögen, und das Verbot seines Schlachtens kollidiert mit dem Verbot der Verschwendung von Vermögen. Im Zerbrechen des Tonkruges trotz seines hohen Wertes liegt eine Verschwendung von Vermögen. Und Allah weiß es am besten.

Abschnitt: Wenn jemand einen Dinar raubt und dieser in sein Tintenfass fällt, oder er den Dinar eines anderen nimmt, dann aus Versehen handelt und dieser in sein Tintenfass fällt, so wird dieses zerbrochen und der Dinar zurückgegeben, so wie das Mauerwerk abgetragen wird, um einen eingemauerten Ziegelstein zurückzugeben. Dasselbe gilt, wenn es sich um einen Dirham handelt oder um einen geringeren Betrag. Wenn er ohne sein Zutun hineinfällt, wird es zerbrochen, um den Dinar zurückzugeben, sofern der Eigentümer dies wünscht, und die Haftung liegt bei ihm (dem Eigentümer des Dinar), da dies der Befreiung seines Vermögens dient. Wenn er einen Dinar raubt und dieser durch das Handeln des Räubers oder ohne dessen Handeln in das Tintenfass eines anderen fällt, wird es zerbrochen, um ihn zurückzugeben, und der Räuber haftet für das Tintenfass, da er der Grund für dessen Zerbrechen ist. Wenn das Zerbrechen des Tintenfasses einen größeren Schaden darstellt als das Belassen des darin Gefallenen, haftet der Räuber dafür, und es wird nicht zerbrochen. Wenn ein Mensch seinen Dinar in das Tintenfass eines anderen wirft und der Eigentümer des Tintenfasses sich weigert, es zu zerbrechen, so wird er nicht dazu gezwungen; denn der Eigentümer des Dinars hat durch das Werfen hinein eine Übertretung begangen, weshalb der Eigentümer des Tintenfasses nicht dazu gezwungen wird, sein eigenes Vermögen zu zerstören, um den Schaden der Übertretung des anderen von sich abzuwenden. Der Räuber haftet für die Wertminderung des Tintenfasses durch das Hineinfallen des Dinars. Es ist auch möglich, dass er zum Zerbrechen gezwungen wird, um die Substanz des Vermögens des Räubers zurückzugeben, während der Räuber den Wert des Tintenfasses ersetzt, so wie wenn jemand in den Boden eines anderen pflanzt; er hat das Recht, das Ausgraben des Bodens ohne Erlaubnis des Eigentümers vorzunehmen, um seine Anpflanzung zu entnehmen, und er haftet für die Wertminderung durch das Graben. In beiden Ansichten gilt: Wenn der Räuber es mit Gewalt zerbricht, ist er zu nicht mehr als dessen Wert verpflichtet.

Abschnitt: Wenn er ein Holzbrett raubt und damit ein Schiff ausbessert, gilt: Wenn sich das Schiff am Ufer befindet, ist das Entfernen des Brettes und dessen Rückgabe verpflichtend. Wenn es sich in tiefer See befindet und das Brett sich oben befindet, sodass das Schiff durch das Entfernen nicht sinkt, ist das Entfernen verpflichtend. Wenn das Sinken durch das Entfernen zu befürchten ist, wird es nicht entfernt, bis das Schiff das Ufer erreicht hat. Der Eigentümer des Brettes kann seinen Wert fordern. Wenn die Rückgabe des Brettes möglich ist, nimmt er es zurück und erstattet den Wert, so wie wenn jemand einen Sklaven raubt und dieser entläuft. Abu al-Khattab sagte: Wenn sich darin ein Tier befindet, das Unverletzlichkeit genießt, oder Vermögen, das nicht dem Räuber gehört, wird es nicht entfernt, wie bei einem Faden. Wenn sich darin Vermögen des Räubers befindet oder gar kein Vermögen darin ist, gibt es zwei Ansichten; eine davon besagt: Es wird nicht entfernt.

Anmerkungen

(22) In B und M: "ghayr" (außer/ohne). (23) Fehlt in M. (24) In B eine Hinzufügung: "wa-zulman" (und ungerechterweise).

Arabisch (Quelle)

مَالَه، والنَّهْىُ عن ذَبْحِه مُعَارضٌ بالنَّهْىِ عن إِضَاعَةِ المالِ، وفى كَسْرِ القُمْقُمِ مع كَثْرةِ قِيمَتِه إِضَاعَةٌ لِلْمَالِ. واللهُ أعلمُ.

فصل: وإن غَصَبَ دِينَارًا، فوَقَعَ في مِحْبَرَتِه، أو أخَذَ دِينَارَ غيرِه، فَسَهَا فوَقَعَ في مِحْبَرَتِه، كُسِرَتْ، ورَدَّ الدِّينَارَ، كما يُنْقَضُ البِنَاءُ لِرَدِّ السّاجَةِ، وكذلك إن كان دِرْهَمًا أو أقَلَّ منه، وإن وَقَعَ من غيرِ فِعْلِه، كُسِرَتْ لِرَدِّ الدِّينَارِ إنْ أَحَبَّ صَاحِبُه، والضَّمَانُ عليه؛ لأنَّه لِتَخْلِيصِ مَالِه. وإن غَصَبَ دِينَارًا، فوَقَعَ في مِحْبَرَةِ آخَرَ بِفِعْلِ الغاصِبِ أو بغيرِ (٢٢) فِعْلِه، كُسِرَتْ لِرَدِّه، وعلى الغاصِبِ ضَمَانُ المِحْبَرَةِ؛ لأنَّه السَّبَبُ في كَسْرِهَا. وإن كان كَسْرُهَا أَكْثَرَ ضَرَرًا من تَبْقِيَةِ الواقِعِ فيها، ضَمِنَهُ الغاصِبُ، ولم تُكْسَرْ. وإن رَمَى إنْسَانٌ دِينَارَهُ في مِحْبَرَةِ غيرِه (٢٣) عُدْوَانًا (٢٤)، فأبَى صَاحِبُ المِحْبَرَةِ كَسْرَها، لم يُجْبَرْ عليه؛ لأنَّ صَاحِبَهُ تَعَدَّى بِرَمْيِه فيها، فلم يُجْبَرْ صَاحِبُها على إِتْلَافِ مالِه لإِزَالَةِ ضَرَرِ عُدْوَانِه عن نَفْسِه، وعلى الغاصِبِ نَقْصُ المِحْبَرَةِ بِوُقُوعِ الدِّينَارِ فيها، ويَحْتَمِلُ أن يُجْبَرَ على كَسْرِهَا لِرَدِّ عَيْنِ مالِ الغاصِبِ، ويَضْمَنَ الغاصِبُ قِيمَتَها، كما لو غَرَسَ في أرْضِ غيرِه، مَلَكَ حَفْرَ الأَرْضِ بغيرِ إِذْنِ المالِكِ لأَخْذِ غَرْسِه، ويَضْمَنُ نَقْصَها بالحَفْرِ. وعلى كلا الوَجْهَيْنِ، لو كَسَرَها الغاصِبُ قَهْرًا، لم يَلْزَمْهُ أكْثرُ من قِيمَتِها.

فصل: وإن غَصَبَ لَوْحًا، فرَقَعَ به سَفِينَةً، فإن كانت على السّاحِلِ، لَزِمَ قَلْعُه ورَدُّه، وإِن كانت في لُجَّةِ البَحْرِ، واللَّوْحُ في أَعْلاهَا، بحيثُ لا تَغْرَقُ بِقَلْعِه، لَزِمَ قَلْعُه، وإن خِيفَ غَرَقُها بقَلْعِه، لم يُقْلَعْ حتى تَخْرُجَ إلى السّاحِلِ، ولِصَاحِبِ اللَّوْحِ طَلَبُ قِيمَتِه، فإذا أمكن رَدُّ اللَّوْحِ، اسْتَرْجَعَه ورَدَّ القِيمَةَ، كما لو غَصَبَ عَبْدًا فأبَقَ. وقال أبو الخَطَّابِ: إن كان فيها حَيَوانٌ له حُرْمَةٌ، أو مالٌ لغيرِ الغاصِبِ، لم يُقْلَعْ، كالخَيْطِ. وإن كان فيها مالٌ للغاصِبِ، أو لا مَالَ فيها، ففيها وَجْهانِ؛ أحَدُهما، لا يُقْلَعُ.

Anmerkungen

(٢٢) في ب، م: "غير".(٢٣) سقط من: م.(٢٤) في ب زيادة: "وظلما".

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