und das Kleidungsstück stieg im Wert, während die Farbe an Wert verlor, sodass er gefärbt drei wert ist, und der Wert des Kleidungsstücks nach dem Färben zehn beträgt, dann gehört es beiden: dem Besitzer des Kleidungsstücks sieben und dem Besitzer der Farbe drei. Wenn er zwölf wert ist, wird er zwischen ihnen aufgeteilt: Dem Besitzer des Kleidungsstücks gebührt die Hälfte und ein Fünftel, dem Raubenden ein Fünftel und ein Zehntel. Wenn sich der Fall umkehrt, das Kleidungsstück auf dem Markt also drei wert ist und die Farbe sieben, kehrt sich auch die Aufteilung um; dem Besitzer der Farbe gebührt hier das, was dem Besitzer des Kleidungsstücks im vorangegangenen Fall zustand, und dem Besitzer des Kleidungsstücks das, was dem Besitzer der Farbe zustand; denn eine Wertsteigerung aufgrund von Preisschwankungen wird nicht entschädigt. Wenn der Raubende das Entfernen der Farbe wünscht, so sagten unsere Gelehrten: Das steht ihm zu, unabhängig davon, ob dies dem Kleidungsstück schadet oder nicht, und er haftet für die Minderung des Kleidungsstücks, falls eine solche eintritt. Dies vertrat auch al-Shafi'i; denn es ist ein eigenständiges Gut, das ihm gehört, also ist er befugt, es sich zu nehmen, so wie wenn er auf dem Land eines anderen gepflanzt hätte. Unsere Gelehrten haben nicht zwischen dem unterschieden, dessen Farbe beim Entfernen zugrunde geht, und dem, bei dem dies nicht der Fall ist. Es gebührt jedoch zu sagen: Was beim Entfernen zugrunde geht, darf nicht entfernt werden, da dies Verschwendung ist. Aus dem Wortlaut von al-Khiraqi geht hervor, dass ihm das Entfernen nicht gestattet ist, wenn das Kleidungsstück dadurch Schaden nimmt; denn er sagte bezüglich eines Käufers, der auf einem Grundstück, das Gegenstand eines Vorkaufsrechts ist, gebaut oder gepflanzt hat: Er darf es entfernen, wenn ihm das Entfernen keinen Schaden zufügt. Abu Hanifa sagte: Er darf es nicht nehmen, da dies dem geraubten Kleidungsstück schadet, also wurde ihm dies nicht gestattet, wie beim Abschneiden eines Stoffstücks davon; dies unterscheidet sich vom Entfernen einer Pflanzung, da der Schaden gering ist und daraus der Nutzen resultiert, die Wurzeln aus der Erde zu entfernen. Wenn der Bestohlene das Entfernen der Farbe wählt, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste ist, dass er das Recht hat, den Raubenden dazu zu zwingen, so wie er ihn dazu zwingen kann, einen Baum von seinem Grundstück zu entfernen; dies liegt daran, dass der Raubende seinen Besitz durch sein eigenes Eigentum in einer Weise beansprucht hat, die eine Befreiung ermöglicht, also ist er dazu verpflichtet, es zu befreien, selbst wenn der Raubende dadurch Schaden erleidet, wie beim Entfernen von Bäumen, und der Raubende haftet für die Minderung des Kleidungsstücks und die Kosten des Entfernens, so wie er dies bei dem Grundstück haftet. Die zweite Ansicht ist, dass er ihn nicht dazu zwingen kann und er das Entfernen nicht vornehmen darf, da die Farbe durch die Extraktion vernichtet wird.
(34) In den Handschriften B und M: "al-qima" (der Wert). (35) Im Original steht "fasarat" (sie wurde). (36) Fällt weg in M.
سَبْعَةً، ونَقَصَ الصِّبْغُ، فصَارَ يُسَاوِى ثَلَاثَةً، وكانت قِيمَةُ الثَّوْبِ مَصْبُوغًا عَشَرَةً، فهو بينهما، لِصَاحِبِ الثَّوْبِ سَبْعَةً، ولِصَاحِبِ الصِّبْغِ ثَلَاثَةٌ. وإن سَاوَى اثْنَى عَشَرَ، قُسِمَتْ بينهما، لِصَاحِبِ الثَّوْبِ نِصْفُها وخُمْسُها، ولِلْغَاصِبِ خُمْسُها وعُشْرُها، وإن انْعَكَسَ الحالُ، فصَارَ الثَّوْبُ يُسَاوِى في السُّوقِ ثلاثةً، والصِّبْغُ سَبْعَةً، انْعَكَسَتِ القِسْمَةُ (٣٤)، فصار (٣٥) لِصَاحِبِ الصِّبْغِ ههُنا ما كان لِصَاحِبِ الثَّوْبِ في التي قَبْلَها ولِصَاحِبِ الثَّوْبِ مِثلُ (٣٦) ما كان لِصَاحِبِ الصِّبْغِ؛ لأنَّ زِيَادَةَ السِّعْرِ لا تُضْمَنُ، فإن أرَادَ الغاصِبُ قَلْعَ الصِّبْغِ، فقال أَصْحَابُنَا: له ذلك، سواءٌ أَضَرَّ بالثَّوْبِ أو لم يَضُرّ به (٣٦)، ويَضْمَنُ نَقْصَ الثَّوْبِ إن نَقَصَ. وبهذا قال الشّافِعِىُّ؛ لأنَّه عَيْنُ مَالِه، فمَلَكَ أخْذَه، كما لو غَرَسَ في أَرْضِ غيرِه. ولم يُفَرِّقْ أصْحَابُنا بين ما يَهْلَكُ صِبْغُهُ بالقَلْعِ، وبين ما لا يَهْلَكُ. ويَنْبَغِى أن يُقَالَ: ما يَهْلَكُ بالقَلْعِ لا يَمْلِكُ قَلْعَه؛ لأنَّه سَفَهٌ. وظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ أنَّه لا يُمَكَّنُ من قَلْعِه إذا تَضَرَّرَ الثَّوْبُ بِقَلْعِه؛ لأنَّه قال في المُشْتَرِى إذا بَنَى أو غَرَسَ في الأَرْضِ المَشْفُوعَةِ: فله أَخْذُه، إذا لم يكُنْ في أَخْذِه ضَرَرٌ. وقال أبو حنيفةَ: ليس له أَخْذُه؛ لأنَّ فيه ضَرَرًا بالثَّوْبِ المَغْصُوبِ، فلم يُمَكَّنْ منه، كقَطْعِ خِرْقَةٍ منه، وفارَقَ قَلْعَ الغَرْسِ؛ لأنَّ الضَّرَرَ قَلِيلٌ يَحْصُلُ به نَفْعُ قَلْعِ العُرُوقِ من الأَرْضِ. وإن اخْتَارَ المَغْصُوبُ منه قَلْعَ الصِّبْغِ، ففيه وَجْهَانِ؛ أحدُهما، يَمْلِكُ إِجْبَارَ الغاصِبِ عليه، كما يَمْلِكُ إجْبَارَهُ على قَلْعِ شَجَرَةٍ من أَرْضِه، وذلك لأنَّه شَغَلَ مِلْكَه بمِلْكِه على وَجْهٍ أمْكَنَ تَخْلِيصُه، فلَزِمَهُ تَخْلِيصُه، وإن اسْتَضَرَّ الغاصِبُ، كقَلْعِ الشَّجَرِ، وعلى الغاصِبِ ضَمَانُ نَقْصِ الثَّوْبِ، وأَجْرُ القَلْعِ، كما يَضْمَنُ ذلك في الأَرْضِ. والثانى، لا يَمْلِكُ إِجْبَارَهُ عليه، ولا يُمَكَّنُ من قَلْعِه؛ لأنَّ الصِّبْغَ يَهْلَكُ بالاسْتِخْرَاجِ، وقد أمْكَنَ
(٣٤) في ب، م: "القيمة".(٣٥) في الأصل: "فصارت".(٣٦) سقط من: م.