mit einem anderen Wert; denn der Wert, den er erlangt hat, ist aufgrund eines Grundes zugefallen, der in der Hand des widerrechtlichen Aneigners lag, folglich gehört dies zu dessen Haftung. Wäre der Sklave eine Wadia (anvertrautes Gut) gewesen und hätte eine Straftat begangen, die seinen Wert ausschöpft, und hätte der Hinterleger ihn danach getötet, so wäre ihm gegenüber sein Wert fällig, und der Ersatz für die Straftat würde daran hängen. Wenn der Anspruchsberechtigte der Straftat diesen Wert entgegennimmt, kehrt er sich nicht gegen den Hinterleger; denn dieser hat die Straftat begangen, und diese ist ihm gegenüber nicht haftungspflichtig. Wenn der Sklave in der Hand seines Herrn eine Straftat begangen hat, die seinen Wert ausschöpft, und ihn dann ein widerrechtlicher Aneigner weggenommen hat, woraufhin er in dessen Hand eine Straftat begangen hat, die ebenfalls seinen Wert ausschöpft, wird er für beide Straftaten verkauft, sein Preis zwischen ihnen aufgeteilt, und der Eigentümer des Sklaven kehrt sich gegen den widerrechtlichen Aneigner bezüglich dessen, was der zweite Anspruchsberechtigte von ihm erhalten hat; denn die Straftat geschah in seiner Hand. Der erste Anspruchsberechtigte hatte das Recht, ihn vor dem zweiten zu erhalten; denn das, was der Eigentümer vom widerrechtlichen Aneigner nimmt, ist der Ersatz für das, was der zweite Anspruchsberechtigte genommen hat, daher hängt sein Anspruch nicht daran, wohl aber der Anspruch des ersten; denn es ist ein Ersatz für den Wert des Täters, bei dem er keine Konkurrenz erfährt. Wenn dieser Sklave in der Hand des widerrechtlichen Aneigners stirbt, so obliegt ihm sein Wert, der zwischen ihnen aufgeteilt wird, und der Eigentümer kehrt sich gegen den widerrechtlichen Aneigner mit der Hälfte des Wertes; denn er ist für die zweite Straftat haftbar, und der erste Anspruchsberechtigte kann ihn erhalten, gemäß dem, was wir erwähnt haben.
870 - Rechtsfrage; er sagte: "Wer für einen Dhimmi Wein oder ein Schwein zerstört, für den besteht keine Entschädigungspflicht, und es soll davon abgeraten werden, sie in dem zu belästigen, was sie nicht öffentlich zeigen."
Die Zusammenfassung dessen ist, dass für Wein und Schwein keine Haftungspflicht besteht, unabhängig davon, ob der Zerstörer ein Muslim ist oder ein Dhimmi gegenüber einem Muslim oder einem Dhimmi. Ahmad hat dies in der Überlieferung von Abu al-Harith explizit so festgelegt, bezüglich eines Mannes, der für einen Muslim Rauschmittel verschüttet oder für einen Dhimmi Wein, dass dafür keine Haftung besteht. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa und Malik sagten: Ihre Entschädigung ist verpflichtend, wenn sie gegenüber einem Dhimmi zerstört wurden. Abu Hanifa sagte: Wenn der Zerstörer ein Muslim ist, durch den Wert, und wenn er ein Dhimmi ist, durch den gleichen Gegenstand; denn wenn der Dhimma-Vertrag eine Sache unter Schutz stellt, bewertet man sie wie ein menschliches Leben, und er hat den Wein des Dhimmi unter Schutz gestellt, was sich daran zeigt, dass es dem Muslim verboten ist, ihn zu zerstören, also muss er bewertet werden. Auch deshalb, weil es ein Vermögenswert für sie ist, den sie als solchen betrachten, aufgrund dessen, was von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde, dass sein Verwalter ihm schrieb: "Die Leute der Dhimma kommen am 'Ashir (Zöllner) vorbei und führen Weine mit sich." Da schrieb Umar ihm: "Überlasst ihnen den Verkauf und nehmt von ihnen ein Zehntel ihres Preises." Und da sie für sie ein Vermögenswert sind, ist ihre Entschädigung verpflichtend, wie bei ihrem übrigen Vermögen.
(1) Der 'Ashir: Der Zakat-Verwalter, der den zehnten Teil bemisst.
بِقِيمَةٍ أُخْرَى، لأنَّ القِيمَةَ التي أخَذَها اسْتُحِقّتْ بِسَبَبٍ كان في يَدِ الغاصِبِ، فكانتْ من ضَمَانِه. ولو كان العَبْدُ وَدِيعَةً، فجَنَى جِنَايةً اسْتَغْرَقَتْ قِيمَتَهُ، ثم إن المُودِعَ قَتَلَه بعدَ ذلك، وَجَبَتْ عليه قِيمَتُه، وتَعَلَّقَ بها أَرْشُ الجِنَايَةِ، فإذا أخَذَها وَلِيُّ الجِنَايةِ، لم يَرْجِعْ على المُودعِ؛ لأنَّه جَنَى، وهو غيرُ مَضْمُونٍ عليه. ولو أنَّ العَبْدَ جَنَى في يَدِ سَيِّدِه جِنَايةً تَسْتَغْرِقُ قِيمَتَهُ، ثم غَصَبَهُ غاصِبٌ، فجَنَى في يَدِه جِنَايةً تَسْتَغْرِقُ قِيمَتَه، بِيعَ في الجِنَايَتَيْنِ، وقُسِمَ ثَمَنُه بينهما، ورَجَعَ صاحِبُ العَبْدِ على الغاصِبِ بما أَخَذَه الثانِى منهما؛ لأنَّ الجِنَايَةَ كانتْ في يَدِه، وكان لِلْمَجْنِيِّ عليه أوَّلا أن يَأْخُذَه دُونَ الثاني؛ لأنَّ الذي يَأْخُذُه المالِكُ من الغاصِبِ هو عِوَضُ ما أخَذَه المَجْنِيُّ عليه ثانِيًا، فلا يَتَعَلَّقُ به حَقُّهُ، ويَتَعَلَّقُ به حَقُّ الأَوَّلِ؛ لأنَّه بَدَلٌ عن قِيمَةِ الجانِى لا يُزاحمُ فيه، فإن ماتَ هذا العَبْدُ في يَدِ الغاصِبِ، فعليه قِيمَتُه تُقْسَمُ بينهما، ويَرْجِعُ المالِكُ على الغاصِبِ بِنِصْفِ القِيمَةِ؛ لأنَّه ضامِنٌ للجِنَايَةِ الثانِيَةِ، ويكونُ لِلْمَجْنِىِّ عليه أَوَّلًا أن يَأْخُذَه؛ لما ذَكَرْنَاهُ.
٨٧٠ - مسألة؛ قال: (مَنْ أَتْلَفَ لِذِمِّيٍّ خمْرًا أو خِنْزِيرًا، فَلَا غُرْمَ عَلَيْهِ، ويُنْهَى عَنِ التَّعَرُّضِ لَهُمْ فِيمَا لَا يُظْهِرُونَهُ)
وجُمْلَةُ ذلك أنَّه لا يَجِبُ ضَمَانُ الخَمْرِ والخِنْزِيرِ، سواءٌ كان مُتْلِفُه مُسْلِمًا أو ذِمِّيًّا لِمُسْلِمٍ أو ذِمِّيٍّ. نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايةِ أبي الحارِثِ، في الرَّجُلِ يُهَرِيقُ مُسْكِرًا لِمُسْلِمٍ، أو لِذِمِّيٍّ خَمْرًا، فلا ضَمَانَ عليه. وبهذا قال الشّافِعِيُّ. وقال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ: يَجِبُ ضَمَانُهُما إذا أَتْلَفَهُما على ذِمِّيٍّ. قال أبو حَنِيفَةَ: إن كان مُسْلِمًا بالقِيمَةِ، وإن كان ذِمِّيًّا بالمِثْلِ؛ لأنَّ عَقْدَ الذِّمَّةِ إذا عَصَمَ عَيْنًا قَوَّمَها، كنَفْسِ الآدَمِيِّ، وقد عَصَمَ خَمْرَ الذِّمِّيِّ، بِدَلِيلِ أن المُسْلِمَ يُمْنَعُ من إِتْلَافِها، فيَجِبُ أن يُقَوِّمَها، ولأنَّها مالٌ لهم يَتَمَوَّلُونَها، بِدَلِيلِ ما رُوِىَ عن عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، أنَّ عَامِلَهُ كَتَبَ إليه: إنَّ أَهْلَ الذِّمَّةِ يَمُرُّونَ بالعَاشِرِ (١)، ومعهم الخُمُورُ. فكَتَبَ إليه عمرُ: وَلُّوهُمْ بَيْعَها،
(١) العاشر: عامل الزكاة الذي يقدر العشر.