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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 425

Übersetzung · DE

und nehmt von ihnen ein Zehntel ihres Preises. Wenn sie für sie ein Vermögenswert sind, ist ihre Entschädigung verpflichtend, wie bei ihrem übrigen Vermögen. Unser Argument ist, dass Jabir überlieferte, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden auf ihm) sagte: "Wahrlich, Allah und Sein Gesandter haben den Verkauf von Wein, verendetem Tier (Maita), Schwein und Götzenbildern verboten." Dies ist in seiner Authentizität unbestritten. Was nicht verkauft werden darf, nicht etwa aufgrund seiner Heiligkeit, dessen Wert ist nicht einzufordern, wie beim verendeten Tier. Zudem: Was für einen Muslim nicht haftbar gemacht werden kann, das kann auch für einen Dhimmi nicht haftbar gemacht werden, wie im Falle eines Apostaten. Außerdem sind sie nicht als wertvoll eingestuft (ghayr mutaqawwama), daher gibt es keine Haftung, wie beim verendeten Tier. Der Beweis, dass sie im Rechtssystem des Muslims nicht als wertvoll eingestuft sind, gilt ebenso für den Dhimmi, denn das Verbot für beide ist feststehend, und die Anreden der Verbote richten sich an beide. Was also für einen von ihnen feststeht, steht auch für den anderen fest. Wir akzeptieren nicht, dass sie unter Schutz gestellt (ma'suma) sind; vielmehr ist es erlaubt, sie zu verschütten, sobald sie öffentlich gezeigt werden. Selbst wenn sie geschützt wären, wäre eine Bewertung (taqwim) nicht zwingend erforderlich, denn die Frauen und Kinder der Leute des Krieges (Ahl al-Harb) sind zwar geschützt, aber nicht mit einem materiellen Wert belegt. Ihr Argument, dass dies bei ihnen ein Vermögenswert sei, wird durch den abtrünnigen Sklaven widerlegt, denn dieser ist bei ihnen ebenfalls ein Vermögenswert. Was den Hadith von Umar angeht, so ist er so zu verstehen, dass er beabsichtigte, sie nicht zu belästigen. Er ordnete lediglich die Einziehung eines Zehntels ihres Preises an, weil wir ihnen, wenn sie Handel treiben und sich gegenseitig Werte aushändigen, das Eigentum zusprechen und es nicht annullieren. Die Bezeichnung als "Preise" ist metaphorisch zu verstehen, so wie Allah, der Erhabene, den Preis von Yusuf als Preis bezeichnete, als Er sagte: "Und sie verkauften ihn für einen geringen Preis." Was nun die Aussage von al-Khiraqi angeht: "und man soll davon abraten, sie in dem zu belästigen, was...".

Anmerkungen

(2) Fehlt in: M. (3) Überliefert von al-Bukhari, im: Kapitel über den Verkauf von verendetem Tier und Götzenbildern, aus dem Buch der Geschäfte (Kitab al-Buyu'). Sahih al-Bukhari 3/110. Und von Muslim, im: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Wein, verendetem Tier, Schwein und Götzenbildern, aus dem Buch der Bewässerung (Kitab al-Musaqat). Sahih Muslim 3/1207. Ebenso überliefert von Abu Dawud, im: Kapitel über den Preis von Wein und verendetem Tier, aus dem Buch der Geschäfte. Sunan Abi Dawud 2/250. Und von al-Tirmidhi, im: Kapitel über das, was bezüglich des Verkaufs von Häuten verendeter Tiere und Götzenbilder überliefert wurde, aus den Kapiteln der Geschäfte. 'Aridat al-Ahwadhi 5/301. Und von al-Nasa'i, im: Kapitel über das Verbot, den Talg von verendeten Tieren zu nutzen, aus dem Buch des Nachwuchses (Kitab al-Far'), und im: Kapitel über den Verkauf von Schweinen, aus dem Buch der Geschäfte. Al-Mujtaba 7/156, 273. Und von Ibn Majah, im: Kapitel über das, dessen Verkauf nicht erlaubt ist, aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Majah 2/732. Und von Imam Ahmad, im: Al-Musnad 3/324, 326, 340. (4) Fehlt in: B. Ein Fehler bei der Übertragung. (5) Fehlt in: M. (6) In B: "hakamnahum". (7) Sure Yusuf, Vers 20.

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