...was sie nicht öffentlich zeigen, denn alles, was sie in ihrer Religion für erlaubt halten und was den Muslimen keinen Schaden zufügt – wie den Unglauben, den Konsum von Wein und dessen Herstellung, oder die Heirat von nahen Verwandten –, darf von uns nicht beanstandet werden, solange sie es nicht öffentlich zeigen. Denn wir haben uns verpflichtet, sie in ihrem Zustand in unserem Herrschaftsgebiet zu belassen, daher greifen wir nicht in das ein, was wir zu unterlassen zugesichert haben. Was sie jedoch davon öffentlich zeigen, muss ihnen gegenüber unterbunden werden: Ist es Wein, so darf er verschüttet werden; zeigen sie ein Kreuz oder eine Laute, so darf dies zerschlagen werden; zeigen sie ihren Unglauben öffentlich, so werden sie dafür zurechtgewiesen, und sie werden daran gehindert, das öffentlich zu zeigen, was für Muslime verboten ist.
Kapitel: Wenn jemand von einem Dhimmi Wein widerrechtlich an sich nimmt (ghasaba), ist er zur Rückgabe verpflichtet, da dem Dhimmi der Konsum von Wein zugestanden wird. Nimmt er ihn jedoch einem Muslim weg, ist er nicht zur Rückgabe verpflichtet, sondern zur Vernichtung, da Abu Talha den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden auf ihm) über Waisen befragte, die Wein geerbt hatten, woraufhin dieser ihn zur Vernichtung anwies. Vernichtet er ihn oder wird er in seinem Besitz zerstört, so ist er nicht zu Schadensersatz verpflichtet, da Ibn 'Abbas vom Propheten (Allahs Segen und Frieden auf ihm) überlieferte, dass er sagte: "Wahrlich, wenn Allah etwas verbietet, verbietet Er auch dessen Preis." Zudem ist für alles, dessen Nutzen untersagt ist, kein Schadensersatz zu leisten, wie beim verendeten Tier oder Blut. Behält er ihn jedoch in seinem Besitz, bis er zu Essig wird, so ist er zur Rückgabe an dessen Besitzer verpflichtet, da er nun – nachdem er zu Essig wurde – unter die Bestimmung seines Eigentums fällt. Ist er in der Zwischenzeit zerstört worden, so leistet er dafür Schadensersatz, da es sich um ein Vermögen des Bestohlenen handelt, das im Besitz des Aneigners zerstört wurde. Schüttet er ihn jedoch weg, bevor er Essig wurde, und eine andere Person sammelt ihn auf, woraufhin er bei dieser zu Essig wird, so ist er nicht zur Rückgabe des Essigs verpflichtet, da er ihn erst nach der Zerstörung und dem Verlust des Gewahrsams an sich genommen hat.
(8) In B: "und dessen Handel". (9) Fehlt in: B. (10) Überliefert von Abu Dawud, im: Kapitel über das, was bezüglich der Essigwerdung von Wein überliefert wurde, aus dem Buch der Getränke. Sunan Abi Dawud 2/293. Und von Imam Ahmad, im: Al-Musnad 3/119, 180, 260. (11) Überliefert von Muslim, im: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Wein, aus dem Buch der Bewässerung. Sahih Muslim 3/1206. Und von al-Nasa'i, im: Kapitel über den Verkauf von Wein, aus dem Buch der Geschäfte. Al-Mujtaba 7/271. Und von al-Darimi, im: Kapitel über das Verbot von Wein und dessen Kauf, aus dem Buch der Getränke, und im: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Wein, aus dem Buch der Geschäfte. Sunan al-Darimi 2/114, 256. Und von Imam Malik, im: Kapitel zur Zusammenfassung des Verbots von Wein, aus dem Buch der Getränke. Al-Muwatta 2/846. Und von Imam Ahmad, im: Al-Musnad 1/230, 244, 324, 358.