ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 427Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Wenn jemand einen Hund widerrechtlich an sich nimmt (ghasaba), dessen Haltung erlaubt ist, so ist er zur Rückgabe verpflichtet, da die Nutzung und Haltung eines solchen Hundes erlaubt ist; er gleicht somit einem Vermögenswert. Vernichtet er ihn, so leistet er keinen Schadensersatz. Hält er ihn für eine gewisse Zeit fest, so ist er zu keinem Lohn verpflichtet, da dessen Vermietung nicht zulässig ist. Wenn jemand die Haut eines verendeten Tieres (Mayta) widerrechtlich an sich nimmt, ist er dann zu deren Rückgabe verpflichtet? Hierzu gibt es zwei Ansichten, die auf den zwei Überlieferungen zur Reinheit der Haut durch Gerbung basieren. Wer ihre Reinheit vertritt, schreibt die Rückgabe vor, da sie durch Korrektur (Gerbung) nutzbar gemacht werden kann; sie ist also wie ein unrein gewordenes Kleidungsstück. Wer jedoch sagt: "Sie wird nicht rein", schreibt keine Rückgabe vor, da es keine Möglichkeit gibt, sie nutzbar zu machen. Wenn er sie zerstört oder ein verendetes Tier mitsamt seiner Haut vernichtet, leistet er keinen Schadensersatz, da sie keinen Wert besitzt, was sich daraus ableitet, dass ihr Verkauf nicht zulässig ist. Wenn der Aneigner sie gerbt, ist er zur Rückgabe verpflichtet, sofern wir die Auffassung vertreten, dass sie durch Gerbung rein wird; denn sie ist wie Wein, der zu Essig geworden ist. Es ist jedoch möglich, dass die Rückgabe nicht verpflichtend ist; [da sie durch seine Handlung zu einem Vermögenswert wurde, im Gegensatz zum Wein. Und wenn wir sagen: "Sie wird nicht rein", ist die Rückgabe nicht verpflichtend, da die Nutzung nicht erlaubt ist. Es ist jedoch möglich, dass die Rückgabe verpflichtend ist], sofern wir sagen, dass die Nutzung bei trockenen Substanzen erlaubt ist. Denn sie ist eine unreine Sache, deren Nutzung erlaubt ist, was dem Hund ähnelt, und dies gilt ebenso vor der Gerbung.

Kapitel: Wenn jemand ein Kreuz, eine Flöte, eine Laute oder ein Götzenbild zerschlägt, leistet er keinen Schadensersatz. Al-Schafi'i sagte: Wenn diese Gegenstände nach einer Zerlegung einen erlaubten Nutzen hätten und nach dem Zerbrechen diesen nicht mehr hätten, ist er zum Ersatz der Differenz zwischen ihrem Wert im zerlegten Zustand und dem im zerbrochenen Zustand verpflichtet, da er durch das Zerbrechen etwas zerstört hat, das einen Wert besaß. Wenn sie jedoch für keinen erlaubten Nutzen taugen, ist er nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Abu Hanifa sagte: Er leistet Schadensersatz. Unsere Position ist, dass ihr Verkauf nicht zulässig ist, weshalb er keinen Schadensersatz leistet, genau wie beim verendeten Tier. Der Beweis dafür, dass ihr Verkauf nicht zulässig ist, ist das Wort des Propheten (Allahs Segen und Frieden auf ihm): "Wahrlich,"

Anmerkungen

(12) In M: "yajib" (er ist verpflichtet). (13) Im Original: "yujib" (er schreibt vor). (14) Im Original: "daf'uhu" (seine Übereignung). (15) Im Original: "wa-in" (und wenn). (16) Fehlt in: B. (17) Im Original: "saluha". (18) In M: "li-naf'in mubah" (für einen erlaubten Nutzen). (19) So in den Manuskripten, die korrekte Lesart ist: "mafsulan". (20) Fehlt in: B. Im Original: "daman". (21) In B: "fa-la".

Arabisch (Quelle)

فصل: وإن غَصَبَ كَلْبًا يجوزُ اقْتِنَاؤُه، وَجَبَ رَدُّه؛ لأنَّه يجوزُ الانْتِفَاعُ به واقْتِنَاؤُه، فأَشْبَه المالَ. وإن أَتْلَفَه، لم يَغْرَمْهُ. وإن حَبَسَهُ مُدَّةً، لم يَلْزَمْهُ أَجْرٌ؛ لأنَّه لا تَجوزُ إِجَارَتُه. وإن غَصَبَ جِلْدَ مَيْتَةٍ، فهل يَلْزَمُه (١٢) رَدُّهُ؟ على وَجْهَيْنِ، بنَاءً على الرِّوَايَتَيْنِ في طَهَارَتِه بالدَّبْغِ، فمن قال بِطَهَارَتِه، أَوْجَبَ رَدَّهُ؛ لأنَّه يُمْكِنُ (١٣) إصْلَاحُهُ، فهو كالثَّوْبِ النَّجِسِ. ومن قال: لا يَطْهُرُ. لم يُوجِبْ رَدَّهُ؛ لأنَّه لا سَبِيلَ إلى إِصْلَاحِه. فإن أَتْلَفَهُ، أو أَتْلَفَ مَيْتَةً بِجِلْدِها، لم يَضْمَنْهُ؛ لأنَّه لا قِيمَةَ له، بِدَلِيلِ أنَّه لا يَحِلُّ بَيْعُه. وإن دَبَغَهُ (١٤) الغاصِبُ، لَزِمَ رَدُّه إن (١٥) قُلْنا بِطَهَارَتِه؛ لأنَّه كالخَمْرِ إذا تَخَلَّلَتْ. ويَحْتَمِلُ أن لا يَجِبَ رَدُّه؛ [لأنَّه صارَ مالًا بِفِعْلِه، بِخِلَافِ الخَمْرِ، وإن قُلْنا: لا يَطْهُرُ. لم يَجِبْ رَدُّه؛ لأنَّه لا يُبَاحُ الانْتِفَاعُ به. ويَحْتَمِلُ أن يَجِبَ رَدُّه] (١٦)، إذا قُلْنا: يُبَاحُ الانْتِفَاعُ به في اليَابِسَاتِ. لأنَّه نَجِسٌ يُبَاحُ الانْتِفَاعُ به، أَشْبَهَ الكَلْبَ، وكذلك قبلَ الدَّبْغِ.

فصل: وإن كَسَرَ صَلِيبًا، أو مِزْمَارًا، أو طُنْبُورًا، أو صَنَمًا، لم يَضْمَنْهُ. وقال الشّافِعِيُّ: إن كان ذلك إذا فُصِلَ يَصْلُحُ (١٧) لِنَفْعٍ مُبَاحٍ وإذا كُسِرَ لم يَصْلُحْ له (١٨)، لَزِمَهُ ما بين قِيمَتِه مُفْصَلًا (١٩) ومَكْسُورًا؛ لأنَّه أتْلَفَ بالكَسْرِ مَالَهُ قِيمَةٌ، وإن كان لا يَصْلُحُ لِمَنْفَعَةٍ مُبَاحَةٍ، لم يَلْزَمْهُ ضَمَانُه (٢٠). وقال أبو حنيفةَ: يَضْمَنُ. ولَنا، أنَّه لا يَحِلُّ بَيْعُه، فلم (٢١) يَضْمَنْهُ، كالمَيْتَةِ، والدَّلِيلُ على أنَّه لا يَحِلُّ بَيْعُه قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنَّ

Anmerkungen

(١٢) في م: "يجب".(١٣) في الأصل: "يوجب".(١٤) في الأصل: "دفعه".(١٥) في الأصل: "وإن".(١٦) سقط من: ب.(١٧) في الأصل: "صلح".(١٨) في م: "لنفع مباح".(١٩) كذا في النسخ، وصحته: "مفصولا".(٢٠) سقط من: ب. وفى الأصل: "ضمان".(٢١) في ب: "فلا".

ZurückBand 7 · Seite 427Weiter
Zurück7·427Weiter