eine Haftung durch die Ursache (Sabab) besteht, so wie wenn er einen Brunnen gräbt und ein Sklave eines anderen kommt und sich selbst hineinwirft. Unser Argument ist: Er ist aufgrund seines Handelns entgangen, daher ist er schadensersatzpflichtig, wie wenn er ihn aufgeschreckt hätte oder er unmittelbar nach dem Öffnen und Losbinden entgangen wäre. Die unmittelbare Handlung (Mubashara) erfolgte durch jemanden, dem das Rechtsurteil nicht zugerechnet werden kann, daher fällt sie weg, wie wenn er einen Vogel aufscheucht, ein Tier aufhetzt oder einen Hund auf ein Kind hetzt (43), sodass dieser es tötet, oder ein Feuer in der Habe eines Menschen entzündet; denn das Feuer hat zwar eine Wirkung, aber da man ihm das Rechtsurteil nicht zuschreiben kann, ist sein Vorhandensein wie sein Nichtvorhandensein. Zudem ist es die Natur eines Vogels und anderen Wildes, zu fliehen, und er bleibt nur aufgrund eines Hindernisses. Wenn das Hindernis entfernt wird, flieht er seiner Natur nach. Daher obliegt der Schadensersatz demjenigen, der das Hindernis entfernt hat, so wie jemand, der die Aufhängung einer Lampe durchschneidet, woraufhin sie herunterfällt und zerbricht. Ebenso verhält es sich, wenn er die Fesseln eines Sklaven löst und dieser davonläuft, oder eines Gefangenen, der entkommt.
Wenn er den Käfig öffnet und das Pferd losbindet, sie aber stehen bleiben und dann ein Mensch kommt, sie aufscheucht und sie davonlaufen, dann liegt der Schadensersatz bei demjenigen, der sie aufgescheucht hat; denn dessen Ursache ist spezifischer (akhas), daher ist die Haftung auf ihn beschränkt, wie bei demjenigen, der jemanden in den Brunnen stößt, im Vergleich zum Grabenden. Wenn sich der Vogel eines Menschen auf eine Mauer setzt und ein Mensch ihn aufscheucht, sodass er wegfliegt, so ist er nicht schadensersatzpflichtig; denn sein Aufscheuchen war nicht der Grund für den Verlust, da er bereits vorher unzugänglich war. Wenn er ihn jedoch bewirft und tötet, so ist er schadensersatzpflichtig, selbst wenn es in seinem eigenen Haus war, denn er hätte ihn auch ohne Tötung aufscheuchen können. Ebenso verhält es sich, wenn der Vogel durch den Luftraum seines Hauses fliegt und er ihn bewirft und tötet, so ist er schadensersatzpflichtig, da er nicht das Recht hat, den Vogel vom Luftraum seines Hauses abzuhalten (44); es ist also so, als hätte er ihn im Luftraum des Hauses eines anderen beworfen.
Kapitel: Wenn jemand einen Schlauch mit einer Flüssigkeit löst und diese ausläuft, so ist er schadensersatzpflichtig, egal ob sie sofort ausläuft, nach und nach austritt, oder ob etwas aus ihm herauskommt, das den Boden befeuchtet, woraufhin er umkippt, oder ob er eine Seite beschwert, sodass er nach und nach kippt, bis er umfällt, oder ob er durch Wind oder ein Erdbeben umfällt, oder ob sie fest war und durch die Sonne schmolz; denn sie ist durch die Folge seines Handelns verloren gegangen. Der Qadi sagte: Er haftet nicht, wenn er durch Wind oder ein Erdbeben umfällt, aber er haftet in anderen Fällen. Dies ist die Lehrmeinung der Anhänger von al-Shafi'i. Für den Fall, dass sie durch die Sonne schmilzt, gibt es bei ihnen zwei Meinungen. Sie argumentierten, dass sein Handeln nicht zwingend zum Verlust führt und das eintretende Ereignis eine unmittelbare Handlung (Mubashara) darstellt, daher entfällt die Haftung (45) durch sein Handeln.
(43) Ashlathu: er hat ihn dazu angestiftet (aghrahu). (44) Im Original: "ad-dar". (45) In B gibt es den Zusatz: "bihi".
الضَّمَانُ بالسَّبَبِ، كما لو حَفَرَ بِئْرًا فجاءَ عَبْدٌ لإِنْسانٍ، فرَمَى نَفْسَهُ فيها. ولَنا، أنَّه ذَهَبَ بِسَبَبِ فِعْلِه، فلَزِمَهُ الضَّمَانُ، كما لو نَفَّرَهُ، أو ذَهَبَ عَقِيبَ فَتْحِه وحَلِّه، والمُبَاشَرَةُ إنَّما حَصَلَتْ ممَّن لا يُمْكِنُ إحَالَةُ الحُكْمِ عليه، فيَسْقُطُ، كما لو نَفَّرَ الطائِرَ، وأهَاجَ الدَّابّةَ، أو أَشْلَى (٤٣) كَلْبًا على صَبِيٍّ فقَتَلَهُ، أو أَطْلَقَ نَارًا في مَتَاعِ إِنْسانٍ، فإنَّ لِلَّنارِ فِعْلًا، لكنْ لمَّا لم يُمْكِنْ إحَالَةُ الحُكْمِ عليها، كان وُجُودُه كعَدَمِه، ولأنَّ الطائِرَ وسائِرَ الصَّيْدِ مِن طَبْعِه النُّفُورُ، وإنَّما يَبْقَى بالمانِعِ، فإذا أُزِيلَ المانِعُ ذَهَبَ بِطبْعِه، فكان ضَمَانُه على مَن أزَالَ المانِعَ، كمن قَطعَ عِلَاقَةَ قِنْدِيلٍ، فوَقَعَ فَانْكَسَرَ. وهكذا لو حَلَّ قَيْدَ عَبْدٍ فذَهَبَ، أو أَسِيرٍ فأَفْلَتَ. وإن فَتَحَ القَفَصَ، وحَلَّ الفَرَسَ، فَبَقِيَا واقِفَيْنِ، فجاءَ إنْسانٌ فنَفَّرَهُما فذَهَبَا، فالضَّمَانُ على مُنَفِّرِهِما؛ لأنَّ سَبَبَهُ أخَصُّ، فاخْتَصَّ الضَّمَانُ به، كالدَّافِعِ مع الحافِرِ. وإن وَقَعَ طائِرُ إِنْسانٍ على جِدَارٍ، فنَفَّرَهُ إِنْسانٌ، فطَارَ، لم يَضْمَنْهُ؛ لأنَّ تَنْفِيرَه لم يَكُنْ سَبَبَ فَوَاتِه، فإنَّه كان مُمْتَنِعًا قبلَ ذلك. وإن رَمَاهُ فقَتَلَهُ، ضَمِنَه. وإن كان في دَارِه؛ لأنَّه كان يُمْكِنُه تَنْفِيرُه بغيرِ قَتْلِه. وكذلك لو مَرَّ الطائِرُ في هَوَاءِ دَارِه، فرَمَاهُ فقَتَلَهُ، ضَمِنَهُ؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ مَنْعَ الطّائِرِ من هَوَاءِ دارِه (٤٤)، فهو كما لو رَمَاهُ في هَوَاءِ دارِ غيرِه.
فصل: ولو حَلَّ زِقًّا فيه مائِعٌ، فانْدَفَقَ، ضَمِنَهُ، سواءٌ خَرَجَ في الحالِ، أو خَرَجَ قَلِيلًا قَلِيلًا، أو خَرَجَ منه شيءٌ بَلَّ أَسْفَلَهُ فسَقَطَ، أو ثَقَّلَ أَحَدَ جَانِبَيْه فلم يَزَلْ يَمِيلُ قَلِيلًا قَلِيلًا حتى سَقَطَ، أو سَقَطَ بِرِيحٍ، أو بِزَلْزَلَةِ الأَرْضِ، أو كان جَامِدًا فذَابَ. بِشَمْسٍ؛ لأنَّه تَلِفَ بِسَبَبِ فِعْلِه. وقال القاضي: لا يَضْمَنُ إذا سَقَطَ بِرِيحٍ أو زَلْزَلَةٍ، ويَضْمَنُ فيما سِوَى ذلك. وهو قولُ أصْحَابِ الشّافِعِيِّ. ولهم فيما إذا ذابَ بالشَّمْسِ وَجْهَانِ، واحْتَجُّوا بأنَّ فِعْلَه غيرُ مُلْجِئٍ، والمَعْنَى الحادِثُ مُبَاشَرَةٌ، فلم يَتَعَلَّق الضَّمَانُ (٤٥)
(٤٣) أشلاه: أغراه.(٤٤) في الأصل: "الدار".(٤٥) في ب زيادة: "به".