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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 433Abschnitt

Übersetzung · DE

gleich der Folge einer vorsätzlichen Tötung (Qisas). Es unterscheidet sich von dem Fall, in dem einer einen Schlauch öffnet und es ausläuft, denn jener begeht durch das Öffnen eine Grenzüberschreitung. Zudem ist es das Übliche, dass eine Flüssigkeit aus einem geöffneten Schlauch ausläuft, während es nicht üblich ist, dass die Auswirkung dieser gewöhnlichen Handlung zur Zerstörung des Eigentums eines anderen führt. Sollte dies (49) jedoch durch seine Fahrlässigkeit geschehen, etwa weil er ein Feuer entfacht hat, das aufgrund seiner Stärke üblicherweise übergreift, oder bei starkem Wind, der es trägt, oder er eine große Menge Wasser freigesetzt hat, die überhandnimmt, oder er Wasser auf dem Land eines anderen freigesetzt hat, oder in der Wohnung eines anderen ein Feuer entzündet hat, so haftet er für das, was dadurch zerstört wurde. Dies gilt auch, wenn es auf etwas anderes als das Haus, in dem er das Feuer entzündet hat, oder das Land, auf dem er (50) das Wasser freigesetzt hat, übergreift; denn dies ist die Folge einer feindseligen Handlung, ähnlich der Folge einer Wunde, durch die eine Grenzüberschreitung begangen wurde. Wenn er ein Feuer entzündet und dadurch die Äste eines Baumes eines anderen austrocknen, so haftet er dafür; denn dies geschieht nur durch ein großes Feuer. Es sei denn, die Äste befinden sich in seinem (des Täters) Luftraum, dann haftet er nicht dafür, da deren Eindringen in seinen Bereich nicht rechtmäßig ist, weshalb er nicht an der Verfügungsgewalt über sein eigenes Haus gehindert werden darf, aufgrund dessen Unverletzlichkeit. Dieses Kapitel entspricht in der Lehre des Shafi'i genau dem, was wir dargelegt haben.

Kapitel: Wenn der Wind das Kleidungsstück eines anderen in sein Haus weht, ist er verpflichtet, es zu verwahren; denn es ist ein anvertrautes Gut (Amana), das in seinen Gewahrsam gelangt ist, daher ist er zur Verwahrung verpflichtet, wie bei einer Fundsache (Luqata). Kennt er den Eigentümer nicht, so ist es eine Fundsache, für die deren Bestimmungen gelten. Kennt er den Eigentümer, so ist er verpflichtet, diesen zu benachrichtigen; tut er dies nicht, so haftet er dafür, denn er hat das Eigentum eines anderen ohne dessen Erlaubnis und ohne Benachrichtigung zurückgehalten, wodurch er einem Usurpator (Ghasib) gleichkommt. Wenn ein Vogel in sein Haus fällt, ist er weder zur Verwahrung noch zur Benachrichtigung des Eigentümers verpflichtet, da dieser sich selbst schützt. Wenn er jedoch in seinen Taubenschlag fliegt und er die Tür verschließt, mit der Absicht, ihn für sich zu behalten, so haftet er dafür, denn er hat das Eigentum eines anderen für sich zurückgehalten und ist daher wie ein Usurpator. Andernfalls besteht für ihn keine Haftung, da er über seinen Taubenschlag verfügen kann, wie er will, und somit nicht für das Eigentum eines anderen haftet, wenn es darin durch seine erlaubte Verfügungsgewalt, bei der er keine Grenzüberschreitung beging, zugrunde geht.

Kapitel: Wenn ein Tier das Gras anderer Leute frisst und der Besitzer bei ihm ist, haftet er. Ist er jedoch nicht bei ihm, so haftet er nicht für das, was es gefressen hat. Wenn er das Tier eines Mannes leiht und es zerstört

Anmerkungen

(49) Fehlt in B. (50) Fehlt in B und M.

Arabisch (Quelle)

كسِرَايَةِ القَوَدِ، وفارَقَ مَن حَلَّ زِقًّا فانْدَفَقَ؛ لأنَّه مُتَعَدٍّ بِحَلِّه، ولأنَّ الغالِبَ خُرُوجُ المائِعِ من الزِّقِّ المَفْتُوحِ، وليس الغالِبُ سِرَايةَ هذا الفِعْلِ المُعْتَادِ إلى تَلَفِ مالِ غيرِه. وإن كان ذلك (٤٩) بِتَفْرِيطٍ منه، بأن أَجَّجَ نَارًا تَسْرِى في العادَةِ لِكَثْرَتِها، أو في رِيحٍ شَدِيدَةٍ تَحْمِلُها، أو فَتَحَ مَاءً كَثِيرًا يَتَعَدَّى، أو فَتَحَ الماءَ في أرْضِ غيرِه، أو أَوْقَدَ في دارِ غيرِه، ضَمِنَ ما تَلِفَ به. وإن سَرَى إلى غير الدَّارِ التي أوْقَدَ فيها، والأَرْضِ التي فَتَحَ (٥٠) الماءَ فيها؛ لأنَّها سِرَايةُ عُدْوَانٍ، أَشْبَهَتْ سِرَايَةَ الجُرْحِ الذي تَعَدَّى به. وإن أَوْقَدَ نارًا فأَيْبَسَتْ أغْصَانَ شَجَرَةِ غيرِه، ضَمِنَها؛ لأنَّ ذلك لا يكونُ إلَّا من نارٍ كَثِيرَةٍ، إلَّا أن تكونَ الأَغْصَانُ في هَوَائِه، فلا يَضْمَنُها؛ لأنَّ دُخُولَها عليه غيرُ مُسْتَحقٍّ، فلا يُمْنَعُ من التَّصَرُّفِ في دَارِه؛ لِحُرْمَتِها. وهذا الفصلُ مذهبُ الشّافِعِيِّ فيه (٥٠) كما ذَكَرْنا سواءٌ.

فصل: وإن أَلْقَتِ الرِّيحُ إلى دَارِه ثَوْبَ غيرِه، لَزِمَهُ حِفْظُه؛ لأنَّه أمَانَةٌ حَصَلَتْ تحتَ يَدِه، فلَزِمَهُ حِفْظُه، كاللُّقَطَةِ. وإن لم يَعْرِفْ صَاحِبَهُ، فهو لُقَطَةٌ تَثْبُتُ فيه أحْكَامُها. وإن عَرَفَ صَاحِبَهُ، لَزِمَهُ إِعْلَامُه، فإن لم يَفْعَلْ ضَمِنَهُ؛ لأنَّه أَمْسَكَ مالَ غيرِه بغيرِ إِذْنِه من غيرِ تَعْرِيفٍ، فصارَ كالغاصِبِ. وإن سَقَطَ طَائِرٌ في دَارِه، لم يَلْزَمْهُ حِفْظُه، ولا إِعْلَامُ صاحِبِه؛ لأنَّه مَحْفُوظٌ بِنَفْسِه. وإن دَخَلَ بُرْجَهُ، فأَغْلَقَ عليه البابَ ناوِيًا إِمْسَاكَه لِنَفْسِه، ضَمِنَهُ؛ لأنَّه أمْسَكَ مالَ غيرِه لِنَفْسِه، فهو كالغاصِبِ، وإلَّا فلا ضَمَانَ عليه؛ لأنَّه يَتَصَرَّفُ في بُرْجِه كيف شاءَ، فلا يَضْمَنُ مالَ غيرِه بِتَلَفِه ضِمْنًا، لِتَصَرُّفِه الذي لم يَتَعَدَّ فيه.

فصل: إذا أكَلَتْ بَهِيمَةٌ حَشِيشَ قَوْمٍ، ويَدُ صَاحِبِها عليها، لِكَوْنِه معها، ضَمِنَ، وإن لم يَكُنْ معها، لم يَضْمَنْ ما أكَلَتْهُ. وإذا اسْتَعارَ من رَجُلٍ بَهِيمَتَه، فأتْلَفَتْ

Anmerkungen

(٤٩) سقط من: ب.(٥٠) سقط من: ب، م.

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