ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 434Abschnitt

Übersetzung · DE

etwas zerstört, während es sich in der Hand des Entleihers befindet, so liegt die Haftung beim Entleiher, unabhängig davon, ob es Eigentum seines Besitzers oder eines anderen zerstört hat; denn die Haftung entsteht durch die Handhabe (Yad), und die Handhabe liegt beim Entleiher. Befindet sich das Tier in der Obhut des Hirten und zerstört es eine Saat, so liegt die Haftung beim Hirten und nicht beim Eigentümer; denn die Zerstörung der Saat am Tag wird nur durch die Feststellung der Handhabe darüber gehaftet, und die Handhabe liegt beim Hirten und nicht beim Eigentümer, daher obliegt ihm die Haftung, wie dem Entleiher. Wenn die Saat dem Eigentümer gehört und der Vorfall bei Nacht geschah, so haftet er ebenfalls; denn die Haftung durch die Handhabe ist stärker, da man aufgrund dieser sowohl bei Nacht als auch bei Tag gleichermaßen haftet.

Kapitel: Wenn zwei Zeugen eine Usurpation (Ghasb) bezeugen, einer von ihnen jedoch aussagt, dass er diese am Donnerstag begangen habe, und der andere aussagt, dass er sie am Freitag begangen habe, so ist der Beweis nicht vollständig, und der Kläger darf mit einem der beiden einen Eid leisten. Wenn einer von ihnen aussagt, dass er den Tag der Usurpation am Donnerstag eingeräumt habe, und der andere aussagt, dass er den Tag der Usurpation (51) am Freitag eingeräumt habe, [so ist der Beweis erbracht; denn das Eingeständnis bezieht sich trotz der zeitlichen Differenz auf ein und dieselbe Angelegenheit. Wenn einer aussagt, er habe eingeräumt, dass er es am Donnerstag usurpiert habe, und der andere aussagt, er habe [eingeräumt, dass er es] (52) am Freitag usurpiert habe] (53), so ist der Beweis ebenfalls nicht erbracht. Wenn ein Zeuge für ihn aussagt und er gemeinsam mit ihm einen Eid leistet, so ist die Usurpation erwiesen. Wenn der Usurpator zuvor geschworen hätte, [dass er es nicht durch Scheidung usurpiert habe] (54), so würden wir seine Scheidung nicht eintreten lassen; denn der Zeuge und der Eid gelten als Beweismittel in Finanzangelegenheiten, nicht in Scheidungsfragen. Und Allah weiß es am besten.

Anmerkungen

(51) In B und M: "ein Teil davon". (52) Fehlt in M. (53) Fehlt im Original. Eine redaktionelle Notiz. (54) In M: "durch Scheidung, dass er es nicht usurpiert habe".

ZurückBand 7 · Seite 434Weiter
Zurück7·434Weiter