Buch über das Vorkaufsrecht (Shuf'a).
Dies ist der Anspruch eines Teilhabers, den Anteil seines Teilhabers, der auf einen anderen übertragen wurde, aus der Hand dessen zu entziehen, auf den er übertragen wurde. Dies ist durch die Sunna und den Konsens (Idschma') festgeschrieben. Was die Sunna betrifft, so ist es das, was Dschabir (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtete: „Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) ordnete das Vorkaufsrecht für alles an, was noch nicht aufgeteilt wurde. Wenn aber die Grenzen (Hudur) festgelegt und die Wege (Turuq) abgetrennt wurden, so gibt es kein Vorkaufsrecht.“ Dies ist übereinstimmend überliefert. Bei Muslim heißt es: „Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) ordnete das Vorkaufsrecht für jede Teilhaberschaft (Shirk) an, die noch nicht aufgeteilt wurde; sei es ein Haus (Rab'a) oder ein Garten (Ha'it). Es ist ihm nicht erlaubt zu verkaufen, bevor er seinen Teilhaber um Erlaubnis gefragt hat. Wenn dieser will, nimmt er es, und wenn er will, lässt er es. Wenn er jedoch verkauft, ohne ihn um Erlaubnis zu fragen, so ist er (der Teilhaber) der Anrechtmäßigere darauf.“ Bei al-Buchari heißt es: „Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) legte das Vorkaufsrecht nur für das fest, was noch nicht aufgeteilt wurde; wenn aber die Grenzen festgelegt und die Wege abgetrennt wurden, so gibt es kein Vorkaufsrecht.“ Was den Konsens (Idschma') betrifft, so sagte Ibn al-Mundhir: „Die Gelehrten sind sich einig über die Festlegung des Vorkaufsrechts für den Teilhaber, der nicht aufgeteilt hat, bei dem, was an Grundstücken, Häusern oder Gärten verkauft wurde.“ Der Sinn dahinter ist, dass einer der beiden Teilhaber, wenn er seinen Anteil verkaufen möchte, in der Lage sein sollte, ihn seinem Teilhaber zu verkaufen und ihn von dem zu befreien, was er an Erwartungen hatte.
(1) In M mit dem Zusatz: "'an". (2) Überliefert von al-Buchari in: Kapitel über den Verkauf eines Teilhabers an seinen Teilhaber, Kapitel über den Verkauf von Grundstücken, Häusern und Handelswaren, aus dem Buch der Verkäufe; und in: Kapitel über das Vorkaufsrecht bei dem, was nicht aufgeteilt wurde... aus dem Buch des Vorkaufsrechts; und in: Kapitel über die Teilhaberschaft an Grundstücken und Kapitel darüber, wenn die Teilhaber aufteilen... aus dem Buch der Teilhaberschaft. Sahih al-Buchari 3/104, 114, 183. Und Muslim in: Kapitel über das Vorkaufsrecht, aus dem Buch der Bewässerung (Musaqat). Sahih Muslim 3/1229. Ebenfalls überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über das Vorkaufsrecht, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/256. Und at-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was bezüglich der Festlegung der Grenzen... kam, aus den Kapiteln der Rechtsurteile. 'Aridat al-Ahwadhi 6/131. Und an-Nasa'i in: Kapitel über die Erwähnung des Vorkaufsrechts und seine Urteile, aus dem Buch der Verkäufe. al-Mudschtaba 7/282. Und Imam Ahmad im: Musnad 3/296, 316, 372, 399. (3) Rab'a: Haus, Wohnstätte und allgemeiner Grundbesitz. (4) In M: "bisadihi".
كتابُ الشُّفْعَةِ
وهى اسْتِحْقَاقُ الشَّرِيكِ انْتِزَاعَ حِصَّةِ شَرِيكِه المُنْتَقِلَةِ عنه مِن يَدِ مَن انْتَقَلَتْ إليه. وهى ثابِتَةٌ بالسُّنَّةِ والإِجْمَاعِ؛ أمَّا السُّنَّةُ، فما رَوَى (١) جابِرٌ رَضِىَ اللهُ عنه، قال: قَضَى رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- بالشُّفْعَةِ فيما لم يُقْسَمْ، فإذا وَقَعَتِ الحُدُودُ، وصُرِّفَتِ الطُّرُقُ، فلا شُفْعَةَ. مُتَّفَقٌ عليه (٢). ولِمُسْلَمٍ قال: قَضَى رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- بالشُّفْعَةِ في كلِّ شِرْكٍ لم يُقْسَمْ؛ رَبْعَةٍ (٣)، أو حائِطٍ، لا يَحِلُّ له أن يَبِيعَ حتى يَسْتَأْذِنَ شَرِيكَهُ. فإن شَاءَ أخَذَ، وإن شَاءَ تَرَكَ، فإن باعَ ولم يَسْتَأْذِنْهُ فهو أحَقُّ به. ولِلْبُخَارِيِّ: إنَّما جَعَلَ رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- الشُّفْعَةَ فيما لم يُقْسَمْ، فإذا وَقَعَتِ الحُدُودُ، وصُرِّفَتِ الطُّرُقُ، فلا شُفْعَةَ. وأمَّا الإِجْمَاعُ، فقال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على إِثْباتِ الشُّفْعَةِ لِلشَّرِيكِ الذي لم يُقَاسِمْ، فيما بِيعَ من أَرْضٍ أو دَارٍ أو حائِطٍ. والمَعْنَى في ذلك أنَّ أحَدَ الشَّرِيكَيْنِ إذا أرَادَ أن يَبِيعَ نَصِيبَه، وتَمَكَّنَ من بَيْعِه لِشَرِيكِه، وتَخْلِيصِه ممَّا كان بصَدَدِه (٤) من تَوَقُّعِ
(١) في م زيادة: "عن".(٢) أخرجه البخاري، في: باب بيع الشريك من شريكه، وباب بيع الأرض والدور والعروض، من كتاب البيوع، وفى: باب الشفعة ما لم يقسم. . ., من كتاب الشفعة، وفى: باب الشركة في الأرضين، وباب إذا اقتسم الشركاء. . ., من كتاب الشركة. صحيح البخاري ٣/ ١٠٤، ١١٤، ١٨٣. ومسلم، في: باب الشفعة، من كتاب المساقاة. صحيح مسلم ٣/ ١٢٢٩.كما أخرجه أبو داود، في: باب في الشفعة، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٥٦. والترمذي، في: باب ما جاء إذا أحدت الحدود. . ., من أبواب الأحكام. عارضة الأحوذى ٦/ ١٣١. والنسائي، في: باب ذكر الشفعة وأحكامها، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٨٢. والإِمام أحمد، في: المسند ٣/ ٢٩٦، ٣١٦، ٣٧٢، ٣٩٩.(٣) الربعة: الدار والمسكن ومطلق الأرض.(٤) في م: "بصده".