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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 436871 - Rechtsfrage: Abu al-Qasim sagte: (Das Vorkaufsrecht gilt nur für den Teilhaber bei der Aufteilung; sind die Grenzen festgelegt und die Wege getrennt, besteht kein Vorkaufsrecht)

Übersetzung · DE

Das Ziel, das der gute Umgang erfordert, ist, dass er es ihm verkauft, damit er sein Ziel erreicht, seinen Anteil zu verkaufen und seinen Teilhaber von Schaden zu befreien. Wenn er dies nicht tut und es an einen Fremden verkauft, so ermächtigt das religiöse Gesetz (Schar') den Teilhaber dazu, dies auf sich selbst zu übertragen. Wir wissen von niemandem, der dem widersprochen hat, außer al-Asamm, welcher sagte: „Das Vorkaufsrecht ist nicht festgeschrieben, da dies einen Schaden für die Eigentümer darstellt, denn wenn der Käufer weiß, dass es ihm entzogen wird, falls er es kauft, wird er es nicht kaufen, und der Teilhaber wird vom Kauf absehen, womit der Eigentümer geschädigt wird.“ Dies ist jedoch nichtig, da es den feststehenden Überlieferungen (Athar) und dem vor ihm geschlossenen Konsens (Idschma') widerspricht. Die Antwort auf das, was er erwähnte, erfolgt aus zwei Richtungen: Erstens beobachten wir, dass Teilhaber verkaufen, ohne dass es an Käufern mangelt, die nicht ihre Teilhaber sind, und der Anspruch auf das Vorkaufsrecht hat sie nicht vom Kauf abgehalten. Zweitens ist es ihm möglich, wenn ihm dadurch eine Erschwernis entsteht, die Teilung (Qisma) zu vollziehen, wodurch der Anspruch auf das Vorkaufsrecht entfällt. Die Ableitung (Ischtiqaq) des Wortes Schuf'a stammt von Schaf' (Gerade/Paar), was das Paar bedeutet, denn der Schafi' (Vorkaufsberechtigte) hatte seinen Anteil in seinem Besitz als etwas Einzelnes, durch die Schuf'a fügt er das Verkaufte seinem Besitz hinzu, sodass er es damit zu einem Paar macht. Es wurde auch gesagt, dass es von der Vermehrung (Ziyada) abgeleitet ist, weil der Vorkaufsberechtigte das Verkaufte seinem Besitz vermehrt.

871 - Rechtsfrage: Abu al-Qasim sagte: „Das Vorkaufsrecht ist nur für den Teilhaber verpflichtend, der nicht aufgeteilt hat. Wenn jedoch die Grenzen festgelegt und die Wege abgetrennt wurden, so gibt es kein Vorkaufsrecht.“

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Vorkaufsrecht entgegen dem Grundprinzip (Asl) festgeschrieben ist, da es sich um die Entziehung des Eigentums des Käufers ohne dessen Zustimmung und um einen Zwang zur vertraglichen Gegenleistung handelt, zusammen mit dem, was al-Asamm erwähnte. Doch das Gesetz (Schar') hat es aufgrund eines überwiegenden Nutzens festgelegt, weshalb es nur unter vier Bedingungen gilt: Erstens, dass das Eigentum gemeinschaftlich und nicht aufgeteilt ist; was den Nachbarn betrifft, so hat er kein Vorkaufsrecht. Dies vertraten auch Umar, Uthman, Umar ibn Abd al-Aziz, Sa'id ibn al-Musayyib, Sulayman ibn Yasar, al-Zuhri, Yahya al-Ansari, Abu al-Zinad, Rabi'a, al-Mughira ibn Abd al-Rahman, Malik, al-Awza'i, al-Schafi'i, Ishaq und Abu

Anmerkungen

(5) In B: "al-Muschaff'". (1) In B: "fi".

Arabisch (Quelle)

الخَلَاصِ والاسْتِخْلَاصِ، فالذى يَقْتَضِيهِ حُسْنُ العِشْرَةِ، أن يَبِيعَه منه، لِيَصِل إلى غَرَضِه من بَيْعِ نَصِيبِه، وتَخْلِيصِ شَرِيكِه من الضَّرَرِ، فإذا لم يَفْعَلْ ذلك، وبَاعَهُ لأَجْنَبِيٍّ، سَلَّطَ الشَّرْعُ الشَّرِيكَ على صَرْفِ ذلك إلى نَفْسِه. ولا نَعْلَمُ أحَدًا خَالَفَ هذا إلَّا الأَصَمَّ، فإنَّه قال: لا تَثْبُتُ الشُّفْعَةُ؛ لأنَّ في ذلك إِضْرَارًا بأَرْبَابِ الأَمْلَاكِ، فإنَّ المُشْتَرِىَ إذا عَلِمَ أنَّه يُؤْخَذُ منه إذا ابْتَاعَهُ، لم يَبْتَعْهُ، ويَتَقَاعَدُ الشَّرِيكُ عن الشِّرَاءِ، فيَسْتَضِرُّ المالِكُ. وهذا ليس بشيءٍ؛ لِمُخَالَفَتِه الآثَارَ الثابِتَةَ والإِجْمَاعَ المُنْعَقِدَ قبلَه. والجَوَابُ عمَّا ذَكَرَه من وَجْهَيْنِ؛ أحَدهما، أنَّا نُشَاهِدُ الشُّرَكَاءَ يَبِيعُون، ولا يُعْدَمُ مَنْ يَشْتَرِى منهم غيرَ شُرَكَائِهِم، ولم يَمْنَعْهُم اسْتِحْقَاقُ الشُّفْعَةِ من الشِّرَاءِ. الثاني، أنَّه يُمْكِنُه إذا لَحِقَتْه بذلك مَشَقَّةٌ أن يُقَاسِمَ، فَيَسْقُطَ اسْتِحْقَاقُ الشُّفْعَةِ، واشْتِقَاقُ الشُّفْعَةِ من الشَّفْعِ (٥)، وهو الزَّوْجُ، فإنَّ الشَّفِيعَ كان نَصِيبُه مُنْفَرِدًا في مِلْكِه، فبالشُّفْعَةِ يَضُمُّ المَبِيعَ إلى مِلْكِه فيَشْفَعُهُ به. وقِيلَ: اشْتِقَاقُها من الزِّيَادَةِ؛ لأنَّ الشَّفِيعَ يَزِيدُ المَبِيعَ في مِلْكِهِ.

٨٧١ - مسألة؛ قال أبو القاسم: (وَلَا تَجِبُ الشُّفْعَةُ إلَّا لِلشَّرِيكِ الْمُقَاسِمِ، فَإذَا وَقَعَتِ الْحُدُودُ، وصُرِّفَتِ الطُّرُقُ، فَلَا شُفْعَةَ)

وجُمْلَةُ ذلك أنَّ الشُّفْعَةَ تَثْبُتُ على (١) خِلَافِ الأَصْلِ، إذ هي انْتِزَاعُ مِلْكِ المُشْتَرِى بغيرِ رِضَاءٍ منه، وإِجْبَارٌ له على المُعَاوَضَةِ، مع ما ذَكَرَهُ الأَصَمُّ، لكنْ أَثْبَتَها الشَّرْعُ لِمَصْلَحَةٍ رَاجِحَةٍ، فلا تَثْبُتُ إلَّا بِشُرُوطٍ أَرْبَعَةٍ: أحدها، أن يكونَ المِلْكُ مُشَاعًا غيرَ مَقْسُومٍ، فأمَّا الجارُ فلا شُفْعَةَ له. وبه قال عمرُ، وعثمانُ، وعمرُ بن عبد العزيزِ، وسَعِيدُ بن المُسَيَّبِ، وسُلَيْمانُ بن يَسَارٍ، والزُّهْرِيُّ، ويحيى الأَنْصَارِيُّ، وأبو الزِّنَادِ، ورَبِيعَةُ، والمُغِيرَةُ بن عبد الرحمنِ، ومالِكٌ، والأَوْزَاعِيُّ، والشّافِعِيُّ، وإسحاقُ، وأبو

Anmerkungen

(٥) في ب: "المشفع".(١) في ب: "في".

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