Thawr, Ibn al-Mundhir. Ibn Shubruma, al-Thawri, Ibn Abi Layla und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) sagten: Das Vorkaufsrecht richtet sich nach der Teilhaberschaft, dann nach der Teilhaberschaft am Weg, dann nach der Nachbarschaft. Abu Hanifa sagte: Der Teilhaber hat Vorrang; wenn es keinen gibt und der Weg gemeinschaftlich ist, wie in einer Sackgasse (Darb), die nicht durchführt, so steht das Vorkaufsrecht allen Bewohnern der Sackgasse zu, dem Nächstgelegenen und dann dem nächst Folgenden. Wenn sie es nicht in Anspruch nehmen, so steht es demjenigen zu, der an eine andere Gasse angrenzt. Al-'Anbari und Sawwar sagten: Es wird durch die Teilhaberschaft am Eigentum und durch die Teilhaberschaft am Weg begründet. Sie argumentierten mit dem, was Abu Rafi' überlieferte: Er sagte, der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: „Der Nachbar hat mehr Anrecht auf sein Saqab (Nähe).“ Dies überlieferten al-Bukhari und Abu Dawud. Al-Hasan überlieferte von Samura, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: „Der Nachbar eines Hauses hat mehr Anrecht auf das Haus.“ Dies überlieferte al-Tirmidhi und sagte: „Ein guter (Hasan), authentischer (Sahih) Hadith.“ Al-Tirmidhi überlieferte in einem Hadith von Jabir: „Der Nachbar hat mehr Anrecht auf sein Haus durch sein Vorkaufsrecht; er soll darauf warten, wenn er abwesend ist, wenn
(2) In M: "al-Mal" (Besitz). (3) Al-Saqab: Die Nähe. (4) Herausgegeben von al-Bukhari in: Kapitel über das Anbieten des Vorkaufsrechts gegenüber seinem Eigentümer vor dem Verkauf, aus dem Buch des Vorkaufsrechts, und in: Kapitel über Schenkung und Vorkaufsrecht, aus dem Buch der Listen. Sahih al-Bukhari 3/115, 9/35. Und Abu Dawud in: Kapitel über das Vorkaufsrecht, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/256. Ebenso herausgegeben von al-Nasa'i in: Kapitel über die Erwähnung des Vorkaufsrechts und dessen Bestimmungen, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mudschtaba 7/281, 282. Und Ibn Madscha in: Kapitel über das Vorkaufsrecht und die Nachbarschaft, aus dem Buch des Vorkaufsrechts. Sunan Ibn Madscha 2/833, 834. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 4/389, 390, 6/10, 390. (5) In: Kapitel über das, was bezüglich des Vorkaufsrechts überliefert wurde, aus den Kapiteln der Bestimmungen. 'Aridat al-Ahwadhi 6/129. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud in: Kapitel über das Vorkaufsrecht, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/256. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 4/388, 5/8, 12, 13, 17, 18. (6) In B, M: "wa-rawahu". (7) Die Überlieferungskette dazu wurde bereits zu Beginn des Kapitels über Abu Dawud dargelegt, ebenso wie er es herausgab in: Kapitel über das, was bezüglich des Vorkaufsrechts für Abwesende überliefert wurde, aus den Kapiteln der Bestimmungen. 'Aridat al-Ahwadhi 6/130. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud in: Kapitel über das Vorkaufsrecht, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/256. Und Ibn Madscha in: Kapitel über das Vorkaufsrecht und die Nachbarschaft, aus dem Buch des Vorkaufsrechts. Sunan Ibn Madscha 2/833. Und al-Darimi in: Kapitel über das Vorkaufsrecht, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan al-Darimi 2/273. (8) Fehlt in: M.