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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 438

Übersetzung · DE

ihr Weg einer ist.“ Er sagte: „Ein guter Hadith.“ Und weil es eine Verbindung des Eigentums ist, die andauert und bleibt, wird das Vorkaufsrecht dadurch begründet, wie bei der Teilhaberschaft. Wir stützen uns auf die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Das Vorkaufsrecht gilt für das, was noch nicht geteilt wurde. Wenn jedoch die Grenzen festgelegt und die Wege abgetrennt wurden, so gibt es kein Vorkaufsrecht.“ Dies überlieferte Ibn Jurayj von al-Zuhri von Sa'id ibn al-Musayyib, oder von Abu Salama, oder von beiden, er sagte: Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: „Wenn das Land geteilt und abgegrenzt wurde, so gibt es kein Vorkaufsrecht daran.“ Dies überlieferte Abu Dawud. Und weil das Vorkaufsrecht dort, wo Konsens besteht, entgegen dem Grundprinzip aus einem Grund festgesetzt wurde, der im Streitfall nicht vorhanden ist, so gilt es dort nicht. Die Erläuterung für das Nichtvorhandensein des Grundes ist, dass bei einem Teilhaber möglicherweise ein anderer Teilhaber hinzukommt, durch den er Schaden erleidet, was ihn dazu veranlasst, eine Teilung zu verlangen, oder der Hinzukommende verlangt die Teilung, wodurch dem Teilhaber ein Schaden durch die Minderung des Wertes seines Eigentums und die Notwendigkeit, Einrichtungen zu schaffen, entsteht. Dies findet sich bei geteiltem Eigentum nicht. Was den Hadith von Abu Rafi' betrifft, so ist er nicht eindeutig in Bezug auf das Vorkaufsrecht, denn „al-Saqab“ bedeutet Nähe. Es wird sowohl mit Sin als auch mit Sad ausgesprochen. Der Dichter sagte:

Eine Kufi-Frau, deren Wohnort fern ist ... weder ist ihr Haus nahe (Amam), noch in nächster Nähe (Saqab).

Es ist also möglich, dass damit die Güte gegenüber dem Nachbarn, die Verbundenheit, der Besuch bei Krankheit und ähnliches gemeint ist. Unsere Überlieferung ist eindeutig und authentisch, daher hat sie Vorrang. Die übrigen Hadithe weisen in ihren Überlieferungsketten Mängel auf; so wird der Hadith von Samura von al-Hasan überliefert, der von ihm nur den Hadith über die 'Aqiqa gehört hat. Dies sagten die Gelehrten des Hadith. Ibn al-Mundhir sagte: „Das, was vom Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – feststeht, ist der Hadith von Jabir, den wir überliefert haben; was die anderen Hadithe betrifft, so gibt es an ihnen etwas zu kritisieren.“ Zudem ist es möglich, dass mit dem „Nachbarn“ der Teilhaber gemeint ist, denn dieser ist ebenfalls ein Nachbar. Beide Eheleute werden jeweils als Nachbar bezeichnet; der Dichter sagte:

O meine Nachbarin (Ehefrau), trenne dich, denn du bist geschieden ... so sind die Angelegenheiten der Menschen, einer geht und einer kommt.

Anmerkungen

(9) Fehlt in: B. (10) Die Überlieferungskette dazu wurde bereits auf Seite 435 dargelegt. (11) Die Überlieferungskette dazu wurde bereits auf Seite 435 dargelegt. (12) Im Original und in M: „yutalibu“ (er verlangt). (13) Dies ist Ibn Qays al-Ruqayyat, der Vers steht in seinem Diwan 2. (14) Von hier bis zu seiner Aussage „al-A'sha“ fehlt im Original und in B.

Arabisch (Quelle)

كَانَ طَرِيقُهُمَا وَاحِدًا". وقال حَدِيثٌ حَسَنٌ. ولأنَّه اتِّصَالُ مِلْكٍ يَدُومُ ويَتَأَبَّدُ، فتَثْبُتُ الشُّفْعَةُ به (٩)، كالشَّرِكَةِ. ولَنا، قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الشُّفْعَةُ فِيمَا لَمْ يُقْسَمْ، فَإذَا وَقَعَتِ الْحُدُودُ، وصُرِّفَتِ الطُّرُقُ، فَلَا شُفْعَةَ" (١٠). ورَوَى ابن جُرَيْجٍ، عن الزُّهْرِيِّ، عن سَعِيد بن المُسَيَّبِ، أو عن أبي سَلَمَةَ، أو عنهما، قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إذَا قُسِمَتِ الْأَرْضُ، وحُدَّتْ، فلا شُفْعَةَ فيها". رَوَاهُ أبو دَاوُدَ (١١). ولأنَّ الشُّفْعَةَ ثَبَتَتْ في مَوْضِعِ الوِفَاقِ على خِلَافِ الأَصْلِ، لِمَعْنًى مَعْدُومٍ في مَحلِّ النِّزَاعِ، فلا تَثْبُتُ فيه، وبَيَانُ انْتِفَاءِ المَعْنَى، هو أنَّ الشَّرِيكَ ربَّما دَخَلَ عليه شَرِيكٌ، فيَتَأَذَّى به، فتَدْعُوهُ الحاجَةُ إلى مُقَاسَمَتِه أو يَطْلُبُ (١٢) الدَّاخِلُ المُقَاسَمَةَ، فيَدْخُلُ الضَّرَرُ على الشَّرِيكِ بِنَقْصِ قِيمَةِ مِلْكِه، وما يَحْتَاجُ إلى إحْدَاثِه من المَرَافِقِ، وهذا لا يُوجَدُ في المَقْسُومِ. فأمَّا حَدِيثُ أبي رَافِعٍ، فليس بِصَرِيحٍ في الشُّفْعَةِ، فإنَّ الصَّقَبَ القُرْبُ. يقال بالسِّينِ والصّادِ. قال الشاعِرُ (١٣):

كُوفِيَّةٌ نازِحٌ مَحِلَّتُها ... لا أَمَمٌ دارُها ولا صَقَبُ

فيَحْتَمِلُ أنَّه أرَادَ بإِحْسَانِ جارِه وصِلَتِه وعِيَادَتِه ونحوِ ذلك. وخَبَرُنا صَرِيحٌ صَحِيحٌ، فَيُقَدَّمُ، وبَقِيَّةُ الأحَادِيثِ في أسَانِيدِها مَقَالٌ، فحَدِيثُ سَمُرَةَ يَرْوِيهِ عنه الحَسَنُ، ولم يَسْمَعْ منه إلَّا حَدِيثَ العَقِيقَةِ. قالَه أصْحَابُ الحَدِيثِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: الثابِتُ عن رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- حَدِيثُ جَابِرٍ، الذي رَوَيْناهُ، وما عَداهُ من الأحَادِيثِ فيها مَقَالٌ. على أنَّه يحتمِلُ أنَّه أرَادَ بالجارِ الشَّرِيكَ؛ فإنَّه جَارٌ أيضًا، (١٤) ويُسَمَّى كلُّ واحدٍ من الزَّوْجَيْنِ جارًا، قال الشاعِرُ:

أجَارَتَنَا بِينِى فإنَّكِ طَالِقَهْ ... كذَاكَ أُمُورُ النَّاسِ غادٍ وطَارِقَهْ

Anmerkungen

(٩) سقط من: ب.(١٠) تقدم تخريجه في صفحة ٤٣٥.(١١) تقدم تخريجه في صفحة ٤٣٥.(١٢) في الأصل، م: "يطالب".(١٣) هو ابن قيس الرقيات، والبيت في ديوانه ٢.(١٤) من هنا إلى قوله: "الأعشى" سقط من: الأصل، ب.

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