Dies sagte al-A'sha. Zudem werden zwei Mitfrauen (Darratani) als Nachbarinnen bezeichnet, aufgrund ihrer Teilhaberschaft am Ehemann. Hamal ibn Malik sagte: „Ich war zwischen zwei Nachbarinnen von mir, da schlug die eine die andere mit einem Zeltpfosten (Mistah), wodurch sie und ihr Fötus starben.“ Dies ist auch in der Auslegung des Hadiths von Abu Rafi' möglich. Wenn dies feststeht, so gibt es keinen Unterschied, ob der Weg einzeln oder gemeinschaftlich ist. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Ibn al-Qasim über einen Mann, der Land besitzt, das – wie das Land eines anderen – aus einem einzigen Fluss bewässert wird: „Er hat kein Vorkaufsrecht aufgrund der Bewässerung. Wenn die Grenzen erst einmal festgelegt sind, gibt es kein Vorkaufsrecht.“ Er sagte in der Überlieferung von Abu Talib, Abdullah und Muthanna bezüglich jemandes, der das Vorkaufsrecht durch Nachbarschaft (Jiwar) nicht anerkennt und es vor den Richter bringt, woraufhin dieser es verneint: „Er soll nicht schwören; es ist lediglich eine Wahlmöglichkeit, und die Gelehrten sind sich darüber uneins.“ Der Qadi sagte: „Dies gilt nur deshalb, weil der Eid des Verleugners hier auf Gewissheit und Bestimmtheit beruht, während Fragen des Ijtihad auf Vermutungen basieren; daher wird die Nichtigkeit der Lehrmeinung des Gegners nicht bestimmt.“ Es ist möglich, die Aussage Ahmads hier auf die Frömmigkeit (Wara') zu beziehen, nicht auf die Unzulässigkeit (Tahrim), da er das Urteil über die Nichtigkeit der Lehrmeinung des Gegners fällt. Dem Käufer ist es erlaubt, die Übergabe des verkauften Gegenstandes zwischen sich und Allah dem Erhabenen zu verweigern.
Abschnitt: Die zweite Bedingung ist, dass der verkaufte Gegenstand Land sein muss, da dies dasjenige ist, das dauerhaft bleibt und dessen Schaden fortdauert. Was das andere betrifft, so unterteilt es sich in zwei Kategorien: Die erste ist, dass das Vorkaufsrecht daran in Abhängigkeit vom Land besteht, nämlich Gebäude und Pflanzungen, die zusammen mit dem Land verkauft werden. Sie werden zweifellos nach der Lehrmeinung des Rechtsschul-Kanons aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Land mit dem Vorkaufsrecht erworben, und wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit bei jenen, die das Vorkaufsrecht festsetzen. Darauf deutet die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – und sein Urteil über das Vorkaufsrecht bei jeder Teilhaberschaft hin, die nicht geteilt wurde, sei es ein Grundstück oder eine umzäunte Gartenanlage. Hierunter fallen auch Gebäude und Bäume. Die zweite Kategorie ist das, woran kein Vorkaufsrecht besteht, weder in Abhängigkeit noch eigenständig, und das ist die Saat.
(15) In M: „Er sagte“. Der Vers stammt von al-A'sha und steht in seinem Diwan 263. (16) Al-Mistah: Der Pfosten des Zeltes; siehe den Hadith bei Abu Dawud 2/498 und al-Nasa'i 8/51, 52. (17) In B: „darauf“. (18) Die Überlieferungskette dazu wurde bereits auf Seite 435 dargelegt. (19) In B: „und die Pflanzungen“.
قالَه (١٥) الأَعْشَى. وتُسَمَّى الضَّرَّتَانِ جَارَتَيْنِ؛ لِاشْتِرَاكِهِما في الزَّوْجِ. قال حَمَلُ بن مالِكٍ: كنتُ بين جَارَتَيْنِ لي، فضَرَبَتْ إحْدَاهُما الأُخْرَى بِمِسْطَحٍ (١٦)، فقَتَلَتْها وجَنِينَها. وهذا يُمْكِنُ في تَأْوِيلِ حَدِيثِ أبي رَافِعٍ أيضًا. إذا ثَبَتَ هذا، فلا فَرْقَ بين كَوْنِ الطَّرِيقِ مُفْرَدَةً أو مُشْتَرَكَةً. قال أحمدُ، في رِوَايةِ ابن القاسِمِ، في رَجُلٍ له أَرْضٌ تَشْرَبُ هي وأَرْضُ غيرِه من نَهْرٍ واحدٍ: ولا شُفْعَةَ له من أجْلِ الشُّرْبِ، إذا وَقَعَتِ الحُدُودُ فلا شُفْعَةَ. وقال، في رِوَايةِ أبي طَالِبٍ، وعبدِ اللَّه، ومُثَنَّى، في مَن لا يَرَى الشُّفْعَةَ بالجِوَارِ، وقُدِّمَ إلى الحاكِمِ فأنْكَرَ: لم يَحْلِفْ، إنَّما هو اخْتِيَارٌ، وقد اخْتَلَفَ الناسُ فيه. قال القاضي: إنَّما هذا لأنَّ يَمِينَ المُنْكِرِ ههُنَا على القَطْعِ والبَتِّ، ومَسَائِلُ الاجْتِهادِ مَظْنُونَةٌ، فلا يُقْطَعُ بِبُطْلَانِ مَذْهَبِ المُخَالِفِ. ويُمْكِنُ أن يُحْمَلَ كلامُ أحمدَ ههُنا على الوَرَعِ، لا على التَّحْرِيمِ؛ لأنَّه يَحْكُمُ بِبُطْلَانِ مذهبِ المُخَالِفِ. ويجوزُ لِلْمُشْتَرِى الامْتِنَاعُ به من تَسْلِيمِ المَبِيعِ، فيما بَيْنَهُ وبين اللهِ تعالى.
فصل: الشَّرْطُ الثاني، أن يكونَ المَبِيعُ أرْضًا؛ لأنَّها التي تَبْقَى على الدَّوَامِ، ويَدُومُ ضَرَرُها، وأمَّا غيرُها فيَنْقَسِمُ قِسْمَيْنِ؛ أحدَهما، تَثْبُتُ فيه الشُّفْعَةُ تَبَعًا للأَرْضِ، وهو البِنَاءُ والغِرَاسُ يُبَاعُ مع الأَرْضِ، فإنَّه يُؤْخَذُ بالشُّفْعَةِ تَبَعًا للأَرْضِ، بغيرِ خِلَافٍ في المَذْهَب، ولا نَعْرِفُ فيه بينَ مَن أَثْبَتَ الشُّفْعَةَ خِلَافًا. وقد دَلَّ عليه (١٧) قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وقَضَاؤُه بالشُّفْعَةِ في كُلِّ شِرْكٍ لم يُقْسَمْ، رَبْعَةٍ أو حائِطٍ (١٨). وهذا يَدْخُلُ فيه البِنَاءُ والأَشْجَارُ (١٩). القسم الثاني، ما لا تَثْبُتُ فيه الشُّفْعَةُ تَبَعًا ولا مُفْرَدًا، وهو الزَّرْعُ
(١٥) في م: "قال".والبيت للأعشى في ديوانه ٢٦٣.(١٦) المسطح: عمود الخباء، وانظر الحديث عند أبي داود ٢/ ٤٩٨، والنسائي ٨/ ٥١، ٥٢.(١٧) في ب: "على ذلك".(١٨) تقدم تخريجه في صفحة ٤٣٥.(١٩) في ب: "والغراس".