Sichtbare Früchte werden zusammen mit dem Land verkauft; sie werden jedoch nicht zusammen mit dem Ursprung (dem Land) durch das Vorkaufsrecht erworben. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa und Malik hingegen sagten: Dies wird zusammen mit seinen Ursprüngen durch das Vorkaufsrecht erworben, da es mit dem verbunden ist, woran das Vorkaufsrecht besteht; daher wird das Vorkaufsrecht darin in Abhängigkeit festgesetzt, wie bei Gebäuden und Pflanzungen. Unser Argument ist, dass dies nicht als Abhängigkeit in den Kauf eingeht und somit nicht durch das Vorkaufsrecht erworben wird, ähnlich wie das Inventar eines Hauses. Das Gegenteil davon sind Gebäude und Pflanzungen. Die Präzisierung dessen lautet, dass das Vorkaufsrecht in der Tat ein Kauf ist, doch der Gesetzgeber hat ihm die Befugnis verliehen, die Sache ohne die Zustimmung des Käufers zu erwerben. Wenn jedoch Bäume verkauft werden, an denen sich nicht sichtbare Früchte befinden, wie etwa noch nicht befruchtete Dattelblüten, so fallen diese unter das Vorkaufsrecht, da sie beim Verkauf als abhängiger Teil gelten; sie gleichen somit den Pflanzungen auf dem Land. Was hingegen einzeln vom Land verkauft wird, daran besteht kein Vorkaufsrecht, egal ob es sich um bewegliche Sachen handelt, wie Tiere, Kleidung, Schiffe, Steine, Saatgut und Früchte, oder um unbewegliche Sachen, wie Gebäude und Pflanzungen, wenn sie einzeln verkauft werden. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Von al-Hasan, al-Thawri, al-Awza'i, al-Anbari, Qatada, Rabi'a und Ishaq wurde überliefert, dass kein Vorkaufsrecht bei beweglichen Sachen besteht. Über Malik und 'Ata' gibt es unterschiedliche Berichte: Einmal sagten sie das Gleiche, ein anderes Mal sagten sie: Das Vorkaufsrecht gilt für alles, sogar für ein Kleidungsstück. Ibn Abi Musa sagte: Von Abu 'Abd Allah wurde eine weitere Überlieferung berichtet, wonach das Vorkaufsrecht für das gilt, was sich nicht teilen lässt, wie Steine, Schwerter, Tiere und Ähnliches. Abu al-Khattab sagte: Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass das Vorkaufsrecht bei Gebäuden und Pflanzungen verpflichtend ist, auch wenn sie einzeln verkauft werden. Dies ist auch die Auffassung von Malik, aufgrund der Allgemeingültigkeit der Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Das Vorkaufsrecht gilt für das, was nicht geteilt wurde.“ Zudem wurde das Vorkaufsrecht zur Abwendung von Schaden eingeführt, und der durch die Teilhaberschaft an Unteilbarem entstehende Schaden ist schwerwiegender als bei Teilbarem. Auch überlieferte Ibn Abi Mulayka, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: „Das Vorkaufsrecht gilt für alles.“ Unser Argument ist, dass die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Das Vorkaufsrecht gilt für das, was nicht geteilt wurde; sind die Grenzen erst einmal festgelegt und die Wege abgeteilt, so gibt es kein Vorkaufsrecht“ – nur das betrifft, was wir erwähnt haben. Damit war lediglich das gemeint, was sich vom Land nicht teilen lässt, da er sagte: „sind die Grenzen erst einmal festgelegt und die Wege abgeteilt.“ Dies ist zudem etwas, das nicht dauerhaft Bestand hat, daher gilt dafür kein Vorkaufsrecht, wie bei einem Haufen Getreide. Der Hadith von Ibn Abi Mulayka ist ein Mursal-Hadith und kommt in den als zuverlässig geltenden Büchern nicht vor. Die Bestimmung für Schöpfwerkzeuge, Wasserräder und Nauras ist dieselbe wie für Gebäude. Wenn jedoch der Baum zusammen mit seinem Boden vom Land verkauft wird, isoliert von dem Land, das ihn umgibt, so gilt für ihn die gleiche Bestimmung wie für den unteilbaren unbeweglichen Besitz (Aqar), zumal dies zu den Dingen gehört, die sich nicht teilen lassen, wie wir noch erläutern werden. Es ist möglich, dass für ihn überhaupt kein Vorkaufsrecht gilt, da der Grund für ihn nur zweitrangig ist; wenn also kein Vorkaufsrecht für ihn einzeln besteht, so gilt es auch nicht für das, was von ihm abhängig ist. Wenn ein Anteil eines oberen Stockwerks eines gemeinsam genutzten Hauses verkauft wird, so muss man prüfen: Gehört die Decke, die sich darunter befindet, dem Eigentümer des unteren Stockwerks, so gibt es für das obere Stockwerk kein Vorkaufsrecht, da es ein eigenständiges Gebäude ist. Gehört sie dem Eigentümer des oberen Stockwerks, so gilt das Gleiche, da es ein separates Gebäude ist, weil es kein Land besitzt; es ist also so, als ob ihm die Decke nicht gehörte. Es ist möglich, dass das Vorkaufsrecht besteht, da es einen Boden hat und es somit wie das untere Stockwerk ist.
(20) Fehlt in B. (21) D.h. die Übertragung (des Berichts). (22) Im Original: "einzeln". (23) In B: "zur Abwendung". (24) Von al-Tirmidhi in: Kapitel: Was darüber berichtet wurde, dass der Teilhaber ein Vorkaufsberechtigter ist, aus den Kapiteln über Rechtsurteile, herausgebracht. 'Aridat al-Ahwadhi 6/134.
والثَّمَرةُ الظاهِرَةُ تُبَاعُ مع الأَرْضِ؛ فإنَّه لا يُؤْخَذُ بالشُّفْعَةِ مع الأَصْلِ. وبهذا قال الشّافِعِيُّ. وقال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ: يُؤْخَذُ ذلك بالشُّفْعَةِ مع أُصُولِه؛ لأنَّه مُتَّصِلٌ بما فيه الشُّفْعَةُ، فيَثْبُتُ فيه الشُّفْعةُ تَبَعًا (٢٠)، كالبِنَاءِ والغِرَاسِ. ولَنا، أنَّه لا يَدْخُلُ في البَيْعِ تَبَعًا، فلا يُؤْخَذُ بالشُّفْعَةِ، كقُمَاشِ الدَّارِ، وعَكْسُه البِنَاءُ والغِرَاسُ، وتَحْقِيقُه أنَّ الشُّفْعَةَ بَيْعٌ في الحَقِيقَةِ، لكنَّ الشّارِعَ جَعَلَ له سُلْطَانَ الأَخْذِ بغيرِ رِضَى المُشْتَرِى، فإن بِيعَ الشَّجَرُ وفيه ثَمَرَةٌ غيرُ ظَاهِرَةٍ، كالطَّلْعِ غيرِ المُؤَبَّرِ، دَخَلَ في الشُّفْعَةِ؛ لأنَّها تَتْبَعُ في البَيْعِ، فأَشْبَهَتِ الغِرَاسَ في الأَرْضِ. وأمَّا ما بِيعَ مُفْرَدًا من الأَرْضِ، فلا شُفْعَةَ فيه، سواءٌ كان ممَّا يُنْقَلُ، كالحَيَوانِ والثِّيَابِ والسُّفُنِ والحِجَارَةِ والزَّرْعِ والثِّمارِ، أو لا يُنْقَلُ، كالبِنَاءِ والغِرَاسِ إذا بِيعَ مُفْرَدًا. وبهذا قال الشّافِعِيُّ، وأصْحَابُ الرَّأْى. ورُوِىَ عن الحَسَنِ، والثَّوْرِيِّ، والأَوْزَاعِيِّ، والعَنْبَرِيِّ، وقَتَادَةَ، ورَبِيعَةَ، وإسحاقَ: لا شُفْعَةَ في المَنْقُولَاتِ. واخْتَلَفَ (٢١) عن مالِكٍ وعَطَاءٍ، فقالا مَرَّةً كذلك، ومَرَّةً قالا: الشُّفْعَةُ في كلِّ شيءٍ، حتى في الثَّوْبِ. قال ابنُ أبي موسى: وقد رُوِىَ عن أبي عبدِ اللَّه رِوَايةٌ أُخْرَى، أنَّ الشُّفْعَةَ واجِبَةٌ فيما لا يَنْقَسِمُ كالحِجَارَةِ والسَّيْفِ والحَيَوانِ، وما في مَعْنَى ذلك. قال أبو الخَطَّابِ: وعن أحمدَ رِوَايةٌ أُخْرَى، أنَّ الشُّفْعةَ تَجِبُ في البِنَاءِ والغِرَاسِ، وإن بِيعَ مُفْرَدًا (٢٢). وهو قولُ مالِكٍ؛ لِعُمُومِ قولِه عليه السلامُ: "الشُّفْعَةُ فِيمَا لَمْ يُقْسَمْ". ولأنَّ الشُّفْعَةَ وُضِعَتْ لِدَفْعِ (٢٣) الضَّرَرِ، وحُصُولُ الضَّرَرِ بالشَّركِةِ فيما لا يَنْقَسِمُ أَبْلَغُ منه فيما يَنْقَسِمُ، ولأنَّ ابنَ أبي مُلَيْكَةَ رَوَى أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "الشُّفْعَةُ في كُلِّ شَيْءٍ" (٢٤). ولَنا، أنَّ قولَ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الشُّفْعَةُ فِيمَا لم يُقْسَمْ، فَإذَا وَقَعَتِ الحُدُودُ، وصُرِّفَتِ الطُّرُقُ، فَلَا شُفْعَةَ". لا يتَنَاوَلُ إلَّا ما ذَكَرْناهُ، وإنَّما أرَادَ مالَا
(٢٠) سقط من: ب.(٢١) أي النقل.(٢٢) في الأصل: "منفردا".(٢٣) في ب: "لرفع".(٢٤) أخرجه الترمذي، في: باب ما جاء أن الشريك شفيع، من أبواب الأحكام. عارضة الأحوذى ٦/ ١٣٤.