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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 441Abschnitt

Übersetzung · DE

was vom Land nicht geteilt werden kann, unter Beweis dessen Aussage: „Sind die Grenzen erst einmal festgelegt und die Wege abgeteilt.“ Zudem gehört dies zu den Dingen, die nicht dauerhaft Bestand haben, daher ist das Vorkaufsrecht darin nicht verpflichtend, wie bei einem Haufen Getreide. Der Hadith von Ibn Abi Mulayka ist ein Mursal-Hadith und kommt in den als zuverlässig geltenden Büchern nicht vor. Die Bestimmung für Schöpfwerkzeuge, Wasserräder und Nauras ist dieselbe wie für Gebäude. Wenn jedoch der Baum zusammen mit seinem Boden vom Land verkauft wird, isoliert von dem Land, das ihn umgibt, so gilt für ihn die gleiche Bestimmung wie für den unteilbaren unbeweglichen Besitz (Aqar), zumal dies zu den Dingen gehört, die sich nicht teilen lassen, wie wir noch erläutern werden. Es ist möglich, dass für ihn überhaupt kein Vorkaufsrecht gilt, da der Grund für ihn nur zweitrangig ist; wenn also kein Vorkaufsrecht für ihn einzeln besteht, so gilt es auch nicht für das, was von ihm abhängig ist. Wenn ein Anteil eines oberen Stockwerks eines gemeinsam genutzten Hauses verkauft wird, so muss man prüfen: Gehört die Decke, die sich darunter befindet, dem Eigentümer des unteren Stockwerks, so gibt es für das obere Stockwerk kein Vorkaufsrecht, da es ein eigenständiges Gebäude ist. Gehört sie dem Eigentümer des oberen Stockwerks, so gilt das Gleiche, da es ein separates Gebäude ist, weil es kein Land besitzt; es ist also so, als ob ihm die Decke nicht gehörte. Es ist möglich, dass das Vorkaufsrecht besteht, da es einen Boden hat und es somit wie das untere Stockwerk ist.

Abschnitt: Die dritte Bedingung ist, dass das Verkaufte teilbar sein muss. Was hingegen von unbeweglichem Besitz (Aqar) nicht teilbar ist, wie ein kleines Hamam (Bad), eine kleine Handmühle, eine Türpfostenstütze (Adada), ein schmaler Weg oder ein enges Grundstück (Iras), darüber gibt es von Ahmad zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Es gibt kein Vorkaufsrecht darin. Dies ist auch die Auffassung von Yahya ibn Sa'id, Rabi'a und al-Shafi'i. Die zweite besagt: Es besteht ein Vorkaufsrecht darin. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa, al-Thawri und Ibn Surayj. Von Malik gibt es ebenfalls zwei Überlieferungen. Der Grund hierfür ist die Allgemeingültigkeit seiner Aussage – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Das Vorkaufsrecht gilt für das, was nicht geteilt wurde“, sowie die übrigen allgemeinen Formulierungen. Zudem wurde das Vorkaufsrecht zur Beseitigung des Schadens aus der Teilhaberschaft eingeführt, und der Schaden ist bei dieser Art noch größer, da er von dauerhafter Natur ist. Die erste (Auffassung) ist die offensichtliche Lehrmeinung.

Anmerkungen

(25) Im Original: "er berichtet". (26) In B und M: "al-Ghiraq". Al-Ghiraf ist das, womit man schöpft. (27) In M: "in dem, was". (28) Die beiden 'Adada (Türpfostenstützen) eines Jochs sind zwei Hölzer an dessen Seiten; die beiden 'Adada eines Tores sind zwei Hölzer, die auf beiden Seiten in der Mauer aufgerichtet und befestigt sind. (29) Im Original: "al-Mi'ras".

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