...dass er damit in der Lage ist, sie als Mahlwerk zu erhalten, ist das Vorkaufsrecht nicht verpflichtend. Was nun den Weg betrifft: Wenn ein Haus verkauft wird und es einen Weg zu einer öffentlichen Straße oder einem zugänglichen Durchgang (Darb) hat, dann gibt es für dieses Haus und den Weg kein Vorkaufsrecht, da niemand einen Anteil daran hat. Wenn sich der Weg hingegen in einem Sackgassendurchgang befindet und es für das Haus keinen anderen Weg gibt, dann gibt es ebenfalls kein Vorkaufsrecht, denn die Feststellung desselben würde den Käufer schädigen, da das Haus dann ohne Weg bliebe. Wenn das Haus jedoch über ein weiteres Tor verfügt, von dem aus man den Weg erreichen kann, oder wenn es eine Stelle gibt, an der ein Tor zu einer öffentlichen Straße geöffnet werden kann, dann betrachten wir den Weg des verkauften Hauses. Wenn er von der Art ist, dass eine Teilung nicht möglich ist, dann gibt es kein Vorkaufsrecht daran. Wenn eine Teilung jedoch möglich ist, dann ist das Vorkaufsrecht daran verpflichtend, denn es handelt sich um ein gemeinschaftliches Grundstück, das eine Teilung zulässt, daher ist das Vorkaufsrecht darin verpflichtend, wie bei Dingen außerhalb des Weges. Es ist auch möglich, dass das Vorkaufsrecht daran überhaupt nicht verpflichtend ist, da dem Käufer ein Schaden entsteht, wenn der Weg an einen anderen Ort verlegt wird, zusammen mit dem Umstand, dass das Inanspruchnehmen des Vorkaufsrechts eine Aufspaltung des Geschäfts des Käufers bedeutet und der Erwerb eines Teils der verkauften Immobilie ohne den anderen nicht zulässig ist. Dies ist so, als ob der Teilhaber am Weg auch ein Teilhaber am Haus wäre und er nur den Weg für sich beanspruchen wollte. Die Aussage über den Vorraum (Dihliz) des Nachbarn und dessen Innenhof ist dieselbe wie die über den in Privatbesitz befindlichen Weg. Wenn der Anteil des Käufers am Weg größer ist als sein Bedarf, so erwähnte der Qadi, dass das Vorkaufsrecht am Überschuss unter allen Umständen verpflichtend sei, da das Erfordernis vorliege und kein Hinderungsgrund bestehe. Die korrekte Ansicht ist jedoch, dass es kein Vorkaufsrecht daran gibt, da in dessen Feststellung eine Teilung des Geschäfts des Käufers liegt und dies nicht ohne Schaden ist.
Kapitel: Die vierte Bedingung ist, dass das Teilgrundstück (Shiqs) gegen eine Entschädigung übertragen wird. Was die Übertragung ohne...
(36) Fehlt in M. (37) Fehlt im Original und in B. (38) Im Original und in B: „al-Nafidh“ (der Durchgang). (39) Im Original und in B: „al-Tariq“ (der Weg). (40) In B und M: „Mamarran“ (Durchgang). (41) In B: „Ta'wiq“ (Verzögerung), in M: „Tafwit“ (Verlust/Entgehenlassen). (42) Im Original: „al-Darr“ (der Schaden). (43) In M: „Shiqsan“ (Teilgrundstück).