des Käufers, und vielleicht verbleibt davon nur etwas, das keinen Nutzen bringt, womit es dem Fall gleicht, dass einer der beiden Vorkaufsberechtigten sein Teil nehmen will, während der andere verzichtet, im Gegensatz zum Fall des Teilgrundstücks und des Schwertes. Wenn wir jedoch sagen, dass das Verpflichtende eines von zwei Dingen ist, so fiel durch seine Wahl des Vergleichs die Vergeltung weg und das Blutgeld (Diya) trat an seine Stelle, womit das Ganze eine Entschädigung für Vermögen für Vermögen war.
Abschnitt: Das Vorkaufsrecht wird bei einem Verkauf mit Option (Khiyar) nicht vor deren Ablauf wirksam, unabhängig davon, ob die Option beiden oder nur einem von ihnen zusteht, wer auch immer es sei. Abu al-Khattab sagte: Es lässt sich ableiten, dass das Vorkaufsrecht wirksam wird, weil das Eigentum übergegangen ist; daher wird das Vorkaufsrecht während der Dauer der Option wirksam, genau wie nach deren Ablauf. Abu Hanifa sagte: Wenn die Option beim Verkäufer liegt oder bei beiden, wird das Vorkaufsrecht erst nach ihrem Ablauf wirksam, denn die Ausübung wäre eine Aufhebung des Rechts des Verkäufers auf Vertragsauflösung und würde den Verkauf gegen seinen Willen erzwingen. Zudem nimmt der Vorkaufsberechtigte vom Käufer, auf den das Eigentum noch nicht übergegangen ist. Wenn die Option beim Käufer liegt, ist das Eigentum bereits auf ihn übergegangen, und kein anderer hat ein Recht daran; der Vorkaufsberechtigte kann es erst nach Verbindlichkeit des Verkaufs und Festigung des Eigentums übernehmen, daher gilt dies umso mehr, wenn er die Möglichkeit zur Übernahme vor der Verbindlichkeit hat. Generell ist das, wofür die Option festgesetzt wurde, kein Hindernis für die Ausübung des Vorkaufsrechts, wie wenn er einen Mangel daran findet. Bei al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten, entsprechend den beiden Lehrmeinungen. Unser Argument ist, dass es sich um eine verkaufte Sache mit Option handelt, weshalb das Vorkaufsrecht nicht wirksam wird, so als ob sie beim Verkäufer läge. Dies deshalb, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts den Käufer zur Einhaltung des Vertrags ohne seinen Willen zwingt, ihm die Gewährleistung auferlegt und ihm das Recht entzieht, auf die Substanz des Kaufpreises zurückzugreifen; dies ist daher nicht zulässig, genau wie wenn die Option beim Verkäufer läge. Wir haben das Vorkaufsrecht nur deshalb untersagt, weil darin die Aufhebung der Option des Verkäufers liegt und der Verlust des Rechts auf Rückgriff auf die Substanz seines Vermögens, und beide sind aus Sicht der Scharia gleich. Dies unterscheidet sich von der Rückgabe wegen eines Mangels, denn diese wurde nur zur Behebung eines Unrechts festgesetzt, und dies entfällt durch die Übernahme.
(54) Fehlt in: Al-Asl (das Originalmanuskript). (55) Fehlt in: Al-Asl. (56) Im Original: "al-'ahd" (korrigiert zu al-'uhda). (57) Fehlt in: Al-Asl, B. (58) In M: "mālahumā" (ihr beider Vermögen).
المُشْتَرِى، وربَّما لا يَبْقَى منه إلَّا ما لا نَفْعَ فيه، فأَشْبَهَ ما لو أرادَ أحَدُ الشَّفِيعَيْنِ أَخْذَ بعضِه مع عَفْوِ صَاحِبِه، بِخِلَافِ مَسْأَلَةِ الشِّقْصِ والسَّيْفِ. وأمَّا إذا قُلْنا: إن (٥٤) الواجِبَ أحَدُ شَيْئَيْنِ. فبِاخْتِيَارِه الصُّلْحَ سَقَطَ القِصَاصُ، وتَعَينَّتَ الدِّيَةُ، فكان الجَمِيعُ عِوَضًا عن المالِ.
فصل: ولا تَثْبُتُ الشُّفْعَةُ في بَيْعِ الخِيَارِ قبلَ انْقِضَائِه، سواءٌ كان الخِيَارُ لهما أو لأحَدِهِما وحدَه، أيِّهما كان. وقال أبو الخَطَّابِ: يَتَخَرَّجُ أن تَثْبُتَ الشُّفْعَةُ؛ لأنَّ المِلْكَ انْتَقَلَ، فتَثْبُتُ [الشُّفْعَةُ في مُدَّةِ] (٥٥) الخِيَارِ، كما بعدَ انْقِضَائِه. وقال أبو حنيفةَ: إن كان الخِيَارُ للبائِعِ، أو لهما، لم تَثْبُت الشُّفْعَةُ حتى يَنْقَضِىَ؛ لأنَّ في الأَخْذِ بها إِسْقَاطَ حَقِّ البائِعِ من الفَسْخِ، وإِلْزَامَ البَيْعِ في حَقِّه بغيرِ رِضاهُ، ولأنَّ الشَّفِيعَ إنَّما يَأْخُذُ من المُشْتَرِى، ولم يَنْتَقِلِ المِلْكُ إليه. وإنْ كان الخِيَارُ لِلْمُشْتَرِى، فقد انْتَقَلَ المِلْكُ إليه، ولا حَقَّ لغيرِه فيه، والشَّفِيعُ يَمْلِكُ أَخْذَهُ بعدَ لُزُومِ البَيْعِ واسْتِقْرَارِ المِلْكِ، فلأَنْ يَمْلِكَ ذلك قبلَ لُزُومِه أَوْلَى، وعامَّةُ ما يُقَدَّرُ ثُبُوتُ الخِيَارِ له، وذلك لا يَمْنَعُ الأَخْذَ بالشُّفْعَةِ، كما لو وَجَدَ به عَيْبًا. وللشّافِعِيِّ قَوْلَانِ، كالمَذْهَبَيْنِ. ولَنا، أنَّه مَبِيعٌ فيه الخِيَارُ، فلم تَثْبُتْ فيه الشُّفْعَةُ، كما لو كان للبائِعِ؛ وذلك لأنَّ الأَخْذَ بالشُّفْعَةِ يُلْزِمُ المُشْتَرِى بالعَقْدِ بغير رِضَاهُ، ويُوجِبُ العُهْدَةَ (٥٦) عليه، ويُفَوِّتُ حَقَّهُ من الرُّجُوعِ في عَيْنِ الثَّمَنِ، فلم يَجُزْ، كما لو كان الخِيَارُ للبائِعِ، فإنَّنا إنَّما مَنَعْنَا من الشُّفْعَةِ لمَا فيه من إِبْطَالِ خِيَارِ البائِعِ، وتَفْوِيتِ حَقِّ الرُّجُوعِ عليه (٥٧) في عَيْنِ مالِه (٥٨)، وهما في نَظَرِ الشَّرْعِ على السَّوَاءِ. وفارَقَ الرَّدَّ بالعَيْبِ؛ فإنَّه إنَّما ثَبَتَ لِاسْتِدْرَاكِ الظُّلَامَةِ، وذلك يَزُولُ بأَخْذِ
(٥٤) سقط من: الأصل.(٥٥) سقط من: الأصل.(٥٦) في الأصل: "العهد".(٥٧) سقط من: الأصل، ب.(٥٨) في م: "مالهما".