diesem Grundsatz sowie durch die Übernahme der Hälfte der Morgengabe durch den Ehemann bei einer Scheidung vor dem Beischlaf. Und weil es sich um Vermögen handelt, das er zwangsweise in seinen Besitz bringt, erwirbt er es durch die Inbesitznahme, wie bei der Kriegsbeute und den erlaubten Gütern. Er erwirbt es [durch den Ausdruck], der auf die Inbesitznahme hinweist; denn es ist in Wahrheit ein Kauf, aber der Vorkaufsberechtigte vollzieht dies eigenständig, weshalb es durch den darauf hinweisenden Ausdruck übertragen wird. Ihre Behauptung, er erwerbe das Eigentum durch die Forderung allein, ist nicht korrekt; denn würde er dadurch Eigentümer werden, so dürfte das Vorkaufsrecht nach der Forderung nicht durch einen Verzicht erlöschen. Ebenso müsste gelten: Wenn es zwei Vorkaufsberechtigte gäbe und beide das Vorkaufsrecht forderten, dann aber einer von ihnen verzichtet, so müsste der andere das Recht haben, nur den Anteil seines Gefährten zu übernehmen, wobei er jedoch nicht das Recht hätte, den Anteil des anderen zu übernehmen.
Wenn dies feststeht und er sagt: „Ich habe das Grundstück zu dem Preis übernommen, auf den sich der Vertrag stützte“, während er dessen Höhe und den Kaufgegenstand kennt, so ist die Übernahme gültig und er erlangt das Eigentum am Grundstück. Er hat kein Wahlrecht, [und auch der Käufer nicht; denn das Grundstück wird zwangsweise übernommen, und derjenige, dem etwas zwangsweise entzogen wird, hat kein Wahlrecht]. Auch derjenige, der zwangsweise übernimmt, hat kein Wahlrecht, wie jemand, der die verkaufte Ware wegen eines Mangels am Preis zurücknimmt, oder den Preis wegen eines Mangels an der Ware zurückfordert. Ist der Preis oder das Grundstück [jedoch] unbekannt, so erlangt er dadurch kein Eigentum, da es sich in der Sache um einen Kauf handelt, weshalb die Kenntnis beider Äquivalente vorausgesetzt wird, wie bei anderen Verkäufen. Er hat jedoch das Recht, das Vorkaufsrecht zu fordern, dann den Preisumfang vom Käufer oder von jemand anderem in Erfahrung zu bringen sowie den Kaufgegenstand, um ihn dann zu dessen Preis zu übernehmen. Es ist möglich, dass er die Übernahme auch bei Unkenntnis über das Grundstück vollziehen kann, in Analogie zum Verkauf eines abwesenden Gutes.
Kapitel: Wenn der Vorkaufsberechtigte das Grundstück übernehmen will und es sich im Besitz des Käufers befindet, nimmt er es von ihm entgegen. Befindet es sich im Besitz des Verkäufers, nimmt er es von ihm entgegen, und es ist wie seine Übernahme vom Käufer. Dies ist die Analogie (Qiyas) der Rechtsschule, und das ist...
(71) Im Original: "fa-yamlikuhu" (dann erlangt er es). (72) In M: "wa-bi-l-lafz" (und durch den Ausdruck). (73) Im Original: "fa-istaqalla" (dann vollzieht er es eigenständig). (74) Fehlt in B. (75) Fehlt im Original. (76) Im Original: "wa-l-siqsu" (und das Grundstück). (77) In B: "bi-l-iwad" (durch das Äquivalent).